Arbeitgeber dürfen Wissen über Impfstatus verwenden
Der neue Referentenentwurf der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO-2 (ArbSchVO-E) sieht vor, dass Arbeitgeber den […]
Seit dem 1. Juli 2021 gilt das Ende der Homeoffice Pflicht, weil die Regelung des § 28 b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG), nach der Betriebe ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten mussten, ausgelaufen ist.
Was Arbeitgeber nun tun müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Beschäftigte müssen der Anweisung, wieder ins Büro zurückzukehren, jedenfalls dann nachkommen, wenn der Arbeitgeber die weiterhin bestehenden Anforderungen an den Arbeitsschutz in der Pandemie, insbesondere das Abstandsgebot, im Betrieb einhalten kann.
Rechtstipp: Es gilt weiterhin das Gebot, dass der Arbeitgeber Kontakte im Betrieb auf ein Minimum beschränken muss.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn alle nötigen Schutzmaßnahmen getroffen sind und an sich kein Homeoffice vereinbart ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Mitarbeiter jetzt wieder ins Büro kommen.
Da die Beschäftigten der Anweisung zur Rückkehr in die Betriebe nachkommen müssen, droht im Falle des Nichtbefolgens eine Abmahnung, oder schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Etwaige Argumente, dass eine Ansteckung im Büro wahrscheinlicher ist, als zu Hause, greifen in diesem Fall nicht durch, da die Regelung des § 28 b Abs. 7 IfSG zum 30.06.2021 ausgelaufen ist.
Auch das Arbeitsgericht Kiel hat mit Urteil vom 11.02.2021 (Az. 6 Ca 1912 c/20), bei einer Weigerung ins Büro zurückzukehren, eine fristlose Kündigung für wirksam angesehen. Andere Gerichte würden aus unserer Sicht ebenso entscheiden, da sich aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.
Arbeitgeber müssen jetzt eine sog. „Gefährdungsbeurteilung“ vornehmen, weil auf dieser Grundlage ein Hygienekonzept zu entwickeln ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet sich an den Infektionsschutz zu halten! Wenn die nötigen Abstände nicht eingehalten werden können, muss der Arbeitgeber beispielsweise die Arbeit im Homeoffice ermöglichen.
Bei der Erstellung oder Abänderung von Arbeitsverträgen in Bezug auf die Arbeit im Homeoffice sind wir Ihnen gern behilflich. Unser Team ist im Arbeitsrecht spezialisiert und können vertragliche Vereinbarungen oder auch ganze Verträge zur Verfügung stellen. Sprechen Sie uns hierauf gerne an!
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet private Technik für die Verrichtung der Arbeit zu nutzen, es sei denn es ist im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt.
Der Arbeitgeber muss den Beschäftigen die notwendigen Geräte zur Verfügung stellen, damit Sie die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit verrichten können.
Für Aufwendungen, die Beschäftigte für die Arbeit erbringen mussten, können sie vom Arbeitgeber Erstattung verlangen. Hier sprechen wir natürlich eher von Strom, Papier und andere Arbeitsmaterialien. Nicht davon abgedeckt wäre jedoch der Kauf eines technischen Geräts, wenn er ohne Absprache mit dem Chef erfolgte!
Rechtstipp: Die Nutzung einer Internet-Flatrate ist übrigens nicht erstattungsfähig!
Es ist eine faire Lösung eine Pauschale als Ausgleich für die Nutzung privater Möbel im Homeoffice zu vereinbaren oder die Nutzung privater Technik o.ä. mit dem Gehalt abzugelten.
Wir empfehlen im Hinblick auf die Zukunft, mobiles Arbeiten direkt vertraglich zu vereinbaren. Somit sind Arbeitgeber rechtlich auf der sicheren Seite und auch Arbeitnehmer wissen, woran sie sind.
Die Sondervorschriften für Entschädigungszahlungen aus dem IfSG oder auch das Kinderkrankengeld, gelten übrigens weiterhin.
Das bedeutet, dass Beschäftigte, aufgrund der Sicherstellung der Kinderbetreuung oder im Falle angeordneter Quarantäne o. ä. weiterin gerechtfertigt sind, nicht ins Büro zu kommen. Das müssen Arbeitgeber unbedingt beachten. Hier wäre es wieder sehr wichtig eine arbeitsvertraglich Basis zu schaffen, damit im Fall von Kinderbetreuung oder Quarantäne der Gang ins Homeoffice keine Hürde mehr darstellt.
Einen Tipp für Beschäftigte: Die Ansprüche zur Betreuung der Kinder greifen nur, wenn die Kindergärten oder die Schulen aus Pandemiegründen geschlossen sind und eine Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist!
Da der Arbeitgeber keine Impfpflicht verlangen kann, bleibt das Homeoffice im Arbeitsalltag weiterhin sehr präsent. Und das ist auch richtig so, denn die Arbeit im Homeoffice hat die Arbeitswelt in gewisser Weise revolutioniert und auch einen Schritt näher in Richtung Zukunft gebracht. Arbeitgeber müssen dann z.B. keine großen Büros anmieten und unterhalten. Für den Arbeitnehmer bedeutet es mehr Flexibilität und auch unter Umständen viel Zeitersparnis durch die eingesparten Fahrtwege zur Arbeit.
Da es grundsätzlich keinen Anspruch auf Homeoffice gibt, empfiehlt es sich die Arbeit im Homeoffice vertraglich zu regeln. Hierbei sind wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert behilflich. Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team stellt solche Verträge gerne bereit und geht dabei individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens ein. Melden Sie sich bei uns!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDer neue Referentenentwurf der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO-2 (ArbSchVO-E) sieht vor, dass Arbeitgeber den […]
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