Ent­schä­d­i­gung für rechts­widrig gefilmte Poli­zei­beamtin

Guido Kluck, LL.M. | 10. Juni 2021

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 19.05.2021 (13 U 318/19) entschieden, dass eine zu reinen Werbezwecken beziehungsweise kommerziellen Zwecken nicht anlassbedingte Bildaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.

Alles was Sie zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Bildaufnahmen wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Sachverhalt 

Eine Polizeibeamtin wurde in Ausübung ihres Dienstes im Zusammenhang mit einer angekündigten Demonstration gegen einen Auftritt der Beklagten in der ÖVB-Arena in Bremen ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung gefilmt. 

Diese Filmaufnahmen wurden später in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, dass auf YouTube veröffentlicht und über 150.000 Mal aufgerufen wurde. Die Polizistin war dort für einen Zeitraum von etwa zwei Sekunden zu sehen. Nach einer Abmahnung ist sie in dem Musikvideo nur noch verpixelt zu sehen. Das Landgericht Darmstadt gab der Entschädigungsklage der Polizistin statt. Das OLG bestätigte, dass sie wegen einer schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung hat. 

Verbreitung und Zurschaustellung rechtswidrig 

Das OLG Frankfurt a. M. urteilte, die Verbreitung beziehungsweise Zurschaustellung der Bilder der Klägerin rechtswidrig erfolgte. Die Polizeibeamtin ist durch ihren Einsatz nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden. Hier hätte sonst das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ihr Schutzinteresse überwiegen können.

Die Richter urteilten, dass kein Gesichtspunkt erkennbar war, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identifizierbarkeit der Klägerin erforderlich machen könnte.

Persönlichkeitsinteressen überwiegen Werbeinteresse 

Das OLG bestätigte, dass wirtschaftliche- beziehungsweise Werbeinteressen regelmäßig hinter das Interesse des Abgebildeten zurücktreten. Darüber hinaus gelten für die Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz die gleichen Regeln wie für Privatpersonen.

Rechtstipp: Privatpersonen dürften einzeln nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gebe. 

Eine solche anlassbedingte Situation lag in diesem Fall nicht vor.

Kunsturhebergesetz (KUG)

Das KUG regelt die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bildnissen, auf denen Personen zu erkennen sind. Vor Inkrafttreten der DSGVO wurde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Bildnissen nach nationalem Recht beurteilt. 

Nach § 22 KUG dürfen „Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Kurz: Bevor ein Bild veröffentlicht wird, bedarf es der Einwilligung des Abgebildeten!

Ausnahmetatbestand § 23 KUG

Vom Erfordernis der Einwilligung macht § 23 KUG eine Ausnahme, wenn der Meinungs-, Informations- und Kunstfreiheit Rechnung getragen wird.

Rechtstipp: Die Privilegien des § 23 KUG gelten nicht, wenn der Veröffentlichung des Bildnisses vorrangige Interessen der abgelichteten Person entgegenstehen (z.B. Eingriffe in die Intim- oder Privatsphäre). 

Die Einwilligung nach § 22 KUG kann formlos erfolgen und sich aus einem schlüssigen Zusammenhang ergeben (konkludent).

Rechtstipp: Aus Beweisgründen raten wir Ihnen dennoch eine schriftliche Einwilligung einzuholen, aus der Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung hervorgeht.

Das KUG erfasst die „Verbreitung“ und die „öffentliche Zurschaustellung“ von Bildnissen.

Fazit

Die Höhe der Geldentschädigung ist auf Basis der Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls festzusetzen. Das OLG hielt hier 2.000 Euro Schadensersatz für angemessen. 

Bei der Verletzung des KUG drohte in der Vergangenheit nur die Inanspruchnahme durch den Betroffenen. Gem. Art. 83 Abs.5 DSGVO ist auch die Verhängung von (hohen) Geldbußen möglich. Die Verbreitung von Bildnissen unterfällt in jedem Fall nur der DSGVO. Daher sollten Sie unbedingt die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs.1 DSGVO kennen. Die späteren Zurschaustellung und Verbreitung kann vom KUG gedeckt sein.

Sie haben Fragen zum Thema Veröffentlichung von Bildnissen und Datenschutz? Melden sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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