Neuregelung für Online-Glücksspiele
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Habe ich bei einem Streik der Fluggesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung? Diese Frage stellen sich Fluggäste immer wieder, deren Flüge aufgrund von Streiks verspätet oder sogar ausgefallen sind. Ganz aktuell gibt es ein neues Urteil des LG Frankfurt (Urt. v. 30.01.2020 – 2-24 O 117/18) zu diesem Thema.
Passagiere, die in einem EU-Mitgliedsstaat gestartet sind, haben bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr einen Anspruch auf Entschädigung. Das gilt auch für Flüge, die in einem EU-Mitgliedstaat gelandet sind, sofern die Airline ihren Sitz in Europa hat.
Bei Annullierungen kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Passagiere informiert wurden. Geschah dies erst 7 Tage oder weniger vor der geplanten Abflugzeit und startet der Ersatzflug mehr als eine Stunde früher oder landet mehr als zwei Stunden verspätet, besteht ein Entschädigungsanspruch.
Wurden die Passagiere früher informiert, gibt es erst Entschädigung, wenn der Ersatzflug mehr als zwei Stunden früher mehr als vier Stunden verspätet landet. Entschädigung gibt es auch, sofern gar keine Ersatzbeförderung organisiert wird.
Die Höhe der Entschädigung hängt von der Länge der Flugstrecke ab: bis 1500 Kilometern gibt es 250 Euro Entschädigung, bei 1500 bis 3500 Kilometern sind es 400 Euro und bei Strecken über 3500 Kilometern 600 Euro Entschädigung.
Die Entschädigung hat ihre Rechtsgrundlage in der EU-Vorordnung zu Fluggastrechten. Diese regelt aber auch, dass eine Entschädigung nicht bei „außergewöhnlichen Umständen“ zu zahlen ist, „die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“.
Ein Streik kann durchaus zu solchen nicht beherrschbaren Umständen führen. Allerdings muss die Airline nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Airline muss mit seinen personellen, materiellen und finanziellen Mitteln einen Flugausfall verhindern. Dazu kann auch das Chartern von anderen Flugzeugen gehören, so das LG Frankfurt. Dies hat die hier beklagte Fluggesellschaft jedoch nicht getan. Daher schuldet sie Entschädigung.
Ob bei Streiks eine Entschädigung zu zahlen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Airline muss alles Zumutbare getan haben, um die Ausfälle von Flügen zu verhindern.
Grundsätzlich kann also gesagt werden: Ein Streik schließt eine Entschädigung nicht von vornherein aus!
So hat auch der EuGH im Jahr 2018 (Urt. v. 17.04.2018 – C-195/17) schon entschieden. Bei ihm ging es um wilde Streiks, also solche, die nicht koordiniert werden. Der EuGH erklärte, dass die massenhaften Krankmeldungen der Besatzung durch die Fluggesellschaft selbst hervorgerufen und damit durchaus beherrschbar waren, da sie auf Ankündigungen der Airline beruhten, dass diese Umstrukturierungen vornehmen und in Etihad Airways aufgehen soll. Auch dort wurde den Passagieren eine Entschädigung zugesprochen.
Wenn ein Flug aufgrund eines Streiks annulliert wurde oder sich verspätet hat, sollten Betroffene auf jeden Fall Entschädigung verlangen. Weist die Airline den Anspruch zurück, muss notfalls gerichtlich gegen dieses vorgegangen werden. Ob dies erfolgversprechend ist, sollte mit einem erfahrenen Anwalt besprochen werden. Dieser entwickelt einzelfallabhängig eine geeignete Strategie zur Durchsetzung des Anspruchs.
Sie sind sich unsicher, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben oder wie Sie diesen durchsetzen können? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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