Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs
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Endlich steht fest, dass auch unter 60-Jährige bei Impfschäden mit AstraZeneca nach dem Bundesversorgungsgesetz zu entschädigen sind.
Alles was Sie zum Thema Entschädigungszahlung bei Impfschäden mit AstraZeneca wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Bei dem Impfstoff von AstraZeneca gab es zuvor, im Gegensatz zu den Impfstoffen von Biontech und Moderna, eine Haftungslücke, da die STIKO diese Impfung nicht uneingeschränkt empfehlt. Es bestand nach dem Bundesversorgungsgesetz daher kein Entschädigungsanspruch für unter 60-Jährige. Da die Gesetze der Bundesländer unverständlich formuliert waren, musste nachgebessert werden.
Der Bundestag und Bundesrat haben einer Gesetzesänderung des § 60 Abs.1 Nr.1a IfSG zugestimmt. Nun ist rechtlich geregelt, dass auch unter 60-Jährige eine Entschädigung bei Impfschäden nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten.
§ 60 Abs. 1 Nr.1a IfSG: „Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung (..) vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.“
Noch eine erfreuliche Nachricht: die Haftungslücke des Gesetzes ist auch rückwirkend, ab dem 27.12.2020, geschlossen. Damit können Betroffene auch rückwirkend Ansprüche gegenüber dem Staat geltend machen.
Von einem Impfschaden spricht man, wenn eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung vorliegt. Ein unübliche Impfreaktion liegt dabei vor, wenn keine bekannten Nebenwirkungen und Risiken eingetreten sind bzw. wenn diese über das bekannte Maß hinausgehen. Es kommt dabei auch immer auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand an.
Eine Herstellerhaftung besteht, wenn der Patient über die Risiken nicht aufgeklärt wurde und sie dennoch eintreten. Gibt der Patient im Rahmen einer ärztlichen Beratung über den Impfstoff und dessen eventuelle Nebenwirkungen und Risiken seine Einwilligung ab, kommt keine Herstellerhaftung mehr in Betracht. Rechtlich gesehen, hat der Hersteller damit das seinerseits Nötige getan, um sich von einer Haftung exkulpieren zu können.
Rechtstipp: Auch wenn die Patienten zur Verabreichung der Impfung eingewilligt haben, können Betroffene einen Versorgungsanspruch gegenüber dem Staat haben. Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gern zu diesem Thema.
Ärzte haften nur, wenn sie schuldhaft gegen etwaige Aufklärungspflichten verstoßen haben. Findet die Impfung in einem Corona-Impfzentrum statt, entfällt hier das Verschulden, da der Arzt im staatlichen Auftrag handelt.
Rechtstipp: Welche Impfreaktionen als Impfschaden anzusehen sind, lässt sich an den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) in ihrer jeweils geltenden Fassung entnehmen.
Mit der Gesetzesänderung in § 60 Abs. 1 Nr.1a IfSG ist endlich eine bundeseinheitliche, verbindliche Regelung geschaffen worden. Das war auch sehr dringend nötig, da gerade junge Leute eine Impfung mit AstraZeneca in Anspruch nehmen, um ihre Mitmenschen zu schützen, aber im Falle eines Impfschadens leer ausgegangen wären. Das konnten die Länder so nicht vertreten.
Rechtstipp: Im Falle eines Impfschadens stehen Betroffene nicht nur Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz zu! Sie können unter Umständen auch Arzthaftungsansprüche geltend machen.
Es bedarf im konkreten Fall immer der Feststellung, dass der Impfschaden mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit kausal eingetreten ist. Jeder Fall ist speziell und daher ist eine anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen äußert wichtig.
Sie haben Fragen zum Thema Entschädigungsansprüchen bei Impfschäden oder zum Thema Arzthaftung? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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