BGH zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Suchmaschinenbetreiber Google
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Immer öfter tritt die Frage auf, ob es im Zusammenhang mit den flächendeckenden Betriebsschließungen, die ohne Feststellung einer Infektion oder eines Infektionsverdachtes im Unternehmen durch Allgemeinverfügungen angeordnet wurden, einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat geben kann. In jedem Fall haben eine Vielzahl an Unternehmen Ansprüche auf die Soforthilfen, um ihre Existenzen zu sichern.
Fest steht, dass der Arbeitgeber als Inhaber eines Unternehmens das Betriebsrisiko trägt, sodass eine allgemeine Entschädigungsklausel für durch rechtmäßige Maßnahmen verursachte Vermögensschäden grundsätzlich nicht existiert.
Ansprüche auf staatliche Entschädigungen könnten sich jedoch aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeben, und zwar auch für Unternehmen, die gesund geschlossen wurden. Es stellt sich die Frage, ob Betriebsschließungen gleichzusetzen mit den Tätigkeitsverboten aufgrund des IfSG sind, wenn man insbesondere den Sinn und Zweck vor allem des § 56 IfSG näher betrachtet.
Mit Eintritt des 31.03.2020 wurde der neue § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft gesetzt. Er regelt die Entschädigung für Arbeitnehmer bei Lohnausfall infolge Schul- und Kitaschließungen.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber den Arbeitslohn seiner Mitarbeiter nur zahlen muss, wenn diese ihre Arbeitsleistung erbringen. Aufgrund der umfassenden Kita- und Schulschließungen können viele Arbeitnehmer nicht zur Arbeit gehen, da sie ihre Kinder betreuen müssen.
Nach § 275 Abs. 3 BGB handelt der Arbeitnehmer nicht pflichtwidrig, allerdings entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (Vergütung), wenn er seiner Tätigkeit nicht anderweitig nachgehen kann, so wie etwa im Home-Office. Die aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ersichtliche Lösung ist nur begrenzt möglich und kann im Normalfall auch nur für eine Woche in Anspruch genommen werden.
Hierfür wurde der § 56 Abs. 1a geschaffen, der im Falle eines Verdienstausfalles unter bestimmen Umständen einen Schadensersatz in Höhe von 67 % zuspricht.
Voraussetzung ist, dass eine infektionsbedingte behördliche Schließungsanordnung einer KiTa oder Schule vorliegt und die Eltern ihre Kinder betreuen müssen. Dabei müssen die Kinder unter 12 Jahren oder behindert und damit auf Betreuung angewiesen sein. Hinzukommen muss, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gegeben sein darf. Wenn die Arbeit im Home-Office möglich ist, muss dies vorrangig genutzt werden.
Selbstredend ist es, dass für die regulären Schließzeiten kein Anspruch geltend gemacht werden kann. Die Entschädigung kann für maximal 6 Wochen gezahlt werden und ist auf 2.016 Euro begrenzt (vgl. § 56 S. 3 IfSG n.F.).
Wenn Unternehmen und Betriebe aufgrund einer behördlichen Vorsichtsmaßnahmen-Anordnung schließen müssen, obwohl kein konkreter Verdacht von Infektionen vorliegt, begründet zumindest dem Wortlaut des § 56 IfSG nach keinen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfälle.
Es stellt sich die Frage, ob ein Anspruch nicht doch aus dem IfSG abgeleitet werden kann.
Es muss zunächst grundsätzlich unterschieden werden, ob die Maßnahmen zur Schließung der Betriebe der Verhütung bzw. Verhinderung oder der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus dienen.
In den §§ 16, 17 IfSG ist es den Behörden gestattet, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu treffen, um weitere Infizierungen zu verhindern. In diesem Sinne dienen diese Normen der Verhinderung der Virusausbreitung und sich nach § 65 IfSG entschädigungspflichtig.
Maßnahmen gemäß § 28 zur Bekämpfung der Krankheit selbst umfassen die Behandlung der Krankheit und der Beseitigung der Infektionsgefahren und sind nicht entschädigungspflichtig.
Die Maßnahmen, die die Schließung der Unternehmen beinhaltetet, dienen in der Regel zur Verhütung der Weiterverbreitung des Coronavirus und können als Infektionsprophylaxe verstanden werden, die nur auf § 16 IfSG gestützt werden können und nach § 65 IfSG entschädigungspflichtig wären.
Die Verfügung, alle Betriebe zu schließen, die nicht notwendigerweise geöffnet sein müssen, stellt eine Art enteignenden Eingriff dar, durch den Unternehmer verpflichtet werden, ein sog. Sonderopfer zu erbringen. Bei dieser Situation handelt es sich um eine solche, die dem Rechtsgedanken und dem Sinn und Zweck des § 56 IfSG entspricht und dem auch gleichzusetzen ist
§ 56 IfSG regelt zunächst, dass eine Entschädigung dann zu gewähren ist, wenn eine Person bzw. ein Betrieb einem Tätigkeitsverbot (§ 30 IfSG) unterliegt bzw. deren Mitarbeiter sich allesamt in Quarantäne (§ 31 IfSG) begeben müssen und das Unternehmen deswegen einen Verdienstausfall erleidet.
Problematisch ist, dass eine solche Anordnung in der Regel nicht vorliegt, sondern dass Betriebe vielmehr aufgrund einer sog. Allgemeinverfügung schließen müssen, die auf § 28 IfSG basiert. Für diesen Fall ist jedoch keine Entschädigung vorgesehen. Dem Wortlaut nach haben betroffene Personen und Unternehmen in diesen Fällen nur die Möglichkeit, die nun entwickelten Soforthilfen in Anspruch zu nehmen, die jedoch eine komplette Schadensabdeckung nicht leisten können.
Um dieses Problem zu lösen, könnte man an eine planwidrige Regelungslücke denken, die eine analoge Anwendung des § 56 IfSG zulassen würde, sodass ein Entschädigungsanspruch gegeben wäre.
Man könnte zudem an eine Entschädigung wegen rechtswidriger Allgemeinverfügungen denken. Wenn dies vorliegen würde, könnte ein Entschädigungsanspruch gegen das jeweilige Land geltend gemacht werden, in dem die Allgemeinverfügung erlassen wurde.
Wenn man die Allgemeinverfügungen als rechtmäßig ansieht, könnte darüber nachgedacht werden, ob die Betroffenen nicht ein sog. Sonderopfererbracht haben und daher einen Anspruch auf Entschädigung haben.
Nicht möglich ist eine Inanspruchnahme des Staates gemäß § 56 IfSG durch Nichtstörer, also Unternehmer, die nicht „Ausscheider“, „Ansteckungsverdächtige“, „Krankheitsverdächtige“ oder „sonstige Träger von Krankheitserregern“ sind, da dieser lediglich Ansprüche auf Entschädigung für Verdienstausfall und auf Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben für nur ganz bestimmte Personenkreise gewährt. Anders ist es im Allgemeinen Gefahrenabwehrrecht, welches Entschädigungen auch für Personen vorsieht, die als Nichtstörer zu bezeichnen sind und nicht dem soeben genannten Personenkreisen angehören.
Ein Folgenbeseitigungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den Maßnahmen um einen Verwaltungsakt bzw. Realakt handelt und dieser rechtswidrig ist.
Zu unterscheiden ist zwischen dem sog. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (bei einem Verwaltungsakt) und dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch (bei einem Realakt). Grundsätzlich ist hier nicht von einem Verwaltungsakt oder Realakt auszugehen, sondern es sind vielmehr sog. Legislativakte gegeben, die jedoch keine Folgenbeseitigungsansprüche begründen.
Wurde die Maßnahme durch eine Allgemeinverfügung und somit durch einen Verwaltungsakt angeordnet, wird der Anspruch momentan an der Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung scheitern, da zurzeit eine Duldungspflicht der Unternehmensinhaber besteht. Aus diesem Grund würde auch die Rechtswidrigkeit eines enteignungsgleichen Eingriffs verneint werden müssen.
Bei einem enteignendem Eingriff kann ein Anspruch nur bestehen, wenn der Schaden als „Unvorhergesehene atypische Nebenfolge“ der hoheitlichen Maßnahme angesehen werden kann. Dies kann bei einem Umsatz- bzw. Verdienstausfallschaden durch Betriebsschließung nicht angenommen werden, sodass auch ein Anspruch hieraus nicht entstehen kann.
Nichtstörer können einen Entschädigungsanspruch aus Polizei- und Ordnungsrecht (sog. „Nichtstörerhaftung“) haben.
Die betroffenen Geschäftsinhaber sind seuchenrechtliche „Nichtstörer“ im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, hier im Sinne des IfSG. Die behördliche Inanspruchnahme wäre hier in der Betriebsschließung zu sehen, welche zur Folge hat, dass dem Unternehmer ein Schaden entsteht. Dabei haben immer besondere Vorschriften Vorrang, wenn also ein Anspruch etwa aus § 65 IfSG bereits besteht.
Wenn sich im Nachgang herausstellt, dass die Maßnahmen rechtswidrig gewesen sind, dann haben betroffene Unternehmen einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Hinzukommt in diesen Fällen, dass Ansprüche aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entstehen können. Auch denkbar sind Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG, die auch verschuldensunabhängig gelten.
Dies scheint zum derzeitigen Stand jedoch unwahrscheinlich. Insbesondere sieht die Rechtsprechung die derzeitigen Schließungen „zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens“ für erforderlich, angemessen und verhältnismäßig.
Betroffenen ist zu raten, auch trotz ungeklärter Rechtslage vorsorglich einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 5 IFSG zu stellen. Die Frist hierzu beträgt drei Monate und beginnt mit der Einstellung der „verbotenen Tätigkeit“ bzw. dem Ende der Quarantäne. Stellen Sie den Antrag so schnell wie möglich, wenn Sie betroffen sind.
Sie als Geschädigter wären bei positivem Ausgang so zu stellen, wie Sie ohne die Anordnung stehen würden. Zu richten sind die Ansprüche gegen das Land, in dem die Anordnung erlassen wurde. Im Falle der Klage ist das Landgericht Ihres Firmensitzens zuständig.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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