Quarantäne im Urlaub: Was ist mit den Urlaubstagen?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteilte zum Thema Quarantäne im Urlaub (Urt. v. 15.02.2022, Az. 1 […]
Viele Gewerbetreibende stellen sich seit Anbeginn der Coronapandemie die Frage, ob der Staat sie für die behördlich angeordneten Betriebsschließungen entschädigen muss. Antworten hierfür liefert primär das mittlerweile allseits bekannte Infektionsschutzgesetz, dessen §§ 28ff. IfSG die Grundlage für die Schließungen bilden. Denn dieses Gesetz regelt nicht nur das Verbot einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern auch die Entschädigung für einen daraus resultierenden Verdienstausfall.
Das Infektionsschutzgesetz regelt die Entschädigung in § 56. Demnach existieren zunächst Regelungen für Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 32 S.2 IfSG. Wer hierunter fällt hat in den ersten sechs Wochen nach Erteilung des Verbots zur Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls. Dieser wandelt sich von Beginn der siebenten Woche an in eine Gewährung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V.
Selbst bei einer Zerstörung von mit Krankheitserregern behafteten Gegenständen gem. § 65 IfSG ist eine Entschädigung in Geld vorgesehen.
Wie aber sieht es aus, wenn man von einer Schließung betroffen ist und sich in den eben kurz aufgezählten Fällen nicht wiederfindet?
Diese Frage hat sich eine selbstständige Friseurin aus Baden-Württemberg auch gestellt. Per einstweiliger Verfügung stellte sie einen Antrag auf Entschädigungsvorschuss in Höhe von 1.000 € wegen der durch die Corona-Maßnahmen angeordneten Betriebsschließung ihres Friseursalons. Das Landgericht Heilbronn hat den Antrag jedoch in einem Urteil (Urt. v. 29.4.2020, Az.: I 4 O 82/20) abgelehnt und damit den Weg für eine der ersten Entscheidungen auf diesem Gebiet geebnet. In der Begründung führe das Landgericht aus, dass abgesehen von der nicht nachgewiesenen Notlage (die Friseursaloninhaberin erhielt bereits 9.000 € Corona-Soforthilfe vom Land Baden-Württemberg) auch sonst kein Anspruch auf Entschädigung bestehe.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei den allgemeinen behördlichen Schließungsverfügungen nicht um Maßnahmen aus dem Infektionsschutzgesetz selbst handelt. Dies sei aber Anspruchsvoraussetzung aus § 56 Abs. 1 IfSG. Die Schließung erfolgte aber eben gerade nicht aus den oben explizit aufgeführten Fällen wie z.B. einer Infektion der Inhaberin persönlich.
Dieses Argument erscheint angesichts der Ermächtigungsgrundlage, auf die sich die Behörden bei den Betriebsschließungen berufen, jedoch verfehlt. Denn der Wortlaut des § 28 IfSG erfasst eine solche vorbeugende Schließungsmaßnahme ebenfalls nicht. Im Umkehrschluss muss das also bedeuten, dass auch für die Entschädigungsregelungen eine analoge Anwendung des § 56 IfSG gestattet sein muss.
Hinzu kommt, dass das Landgericht auch etwaige Ansprüche aus dem Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg ausschloss, da das Infektionsschutzgesetz wiederum abschließende Regelungen treffe. Selbst ein Rückgriff auf die Verfassung unter Heranziehung der Grundsätze des enteignenden- oder enteignungsgleichen Eingriffs scheitere laut Gericht daran, dass nicht der Schutzbereich des Art. 14 GG betroffen sei, sondern der von Art. 12 GG (Berufsfreiheit). Es gehe nämlich um die Erwerbsaussichten der Klägerin und nicht um das bereits Erworbene. Bleibt schließlich noch die Frage, ob die Gewerbetreibenden durch die Schließungen ein Sonderopfer eingehen.
Der Gedanke des Sonderopfers war bereits im Preußischen Allgemeinen Landrecht verankert. Es handelt sich um eine Ersatzpflicht für rechtmäßige Grundrechtsbeschränkungen aus dem allgemeinen Recht für öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Eigentümern in vergleichbarer Lage.
Auf den ersten Blick mag bei Betrachtung der Konkurrenz auffallen, dass diese ebenso betroffen sind wie man selbst. Blickt man jedoch über den Tellerrand hinaus, fällt auf dass teilweise mit zweierlei Maß gemessen wird. So in etwa die von der Bundesregierung beschlossene 800qm – Regel, die nach und nach in den einzelnen Bundesländern von den Gerichten verständlicherweise wieder gekippt wird. Blickt man wiederum in das Bundesland Berlin haben Gewerbetreibende mit mehr als 10 Beschäftigten keinen Anspruch auf Corona – Soforthilfen, obwohl diese teils ebenso um ihre Existenz kämpfen wie kleinere Unternehmen. Auf der anderen Seite gibt es bereits Ankündigungen der Bundesregierung die Lufthansa mit Hilfen bis zu einer Höhe von 10 Milliarden zu unterstützen. Es liegt also auf der Hand, dass bei der aktuellen Vorgehensweise eine große Anzahl an Unternehmen die weder klein, noch groß genug sind „durch das Raster“ fallen und für diese eine Entschädigung unumgänglich ist.
Zwar hat das LG Heilbronn mit seinem Urteil vom 29.04.2020 die Hoffnungen der Gewerbetreibenden auf Entschädigungen erheblich gedämpft, jedoch ist auch hier das letzte Wort noch lange nicht gesprochen. Der Gesetzgeber täte zumindest gut daran, das Infektionsschutzgesetz durch Überarbeitung zu präzisieren oder zu ergänzen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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