BGH erteilt Widerruf bei Autokreditverträgen eine klare Absage
Der unter anderem für das Darlehensrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs […]
Ein positives Urteil erging am 18.01.2023 (Az. 5 AZR 108/22) vor dem Bundesarbeitsgericht. Für gleiche Arbeit soll es auch gleiches Geld geben – das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber. Auch Verhandlungsgeschick stellt keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Vergütung dar (BAG, Urt. v. 16.01.2023, Az. 8 AZR 450/21).
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Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der für die gleiche Arbeit als sog. „nebenamtlicher Rettungsassistent“ nur 12 Euro pro Stunde Vergütung erhielt und nicht wie andere Rettungsassistenten 17 Euro pro Stunde. In einem anderen Fall er hielt eine Frau für die gleiche Tätigkeit eine unterschiedliche Vergütung im Vergleich zu einem männlichen Kollegen, der zur gleichen Zeit wie sie angestellt wurde.
Fünf Euro weniger in der Stunde für die gleiche Tätigkeit wollte der Kläger nicht hinnehmen. Er verlangte eine entsprechende Nachzahlung für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 – insgesamt 3286 Euro. Dies begründete er damit, dass die schlechtere Bezahlung eine Benachteiligung seiner Teilzeitarbeit darstelle.
Das BAG gab der Klage statt und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts München in vollem Umfang. Unabhängig von der Anzahl der Arbeitsstunden übten die Rettungssanitäter in dem Unternehmen die gleiche Tätigkeit aus und verfügen über die gleiche Qualifikation. Durch die geringere Stundenvergütung werde der Kläger daher ohne sachlichen Grund benachteiligt. Der von der Arbeitgeberin pauschal behauptete Mehraufwand bei der Planung rechtfertige nicht die unterschiedliche Bezahlung.
Das BAG urteilte, dass eine unterschiedliche Vergütung für die gleiche Arbeit nicht sachlich gefertigt ist. Die geringere Stundenvergütung benachteiligte den Kläger gem. § 4 Abs. 1 TzBfG in seinen Rechten. Laut BAG seien die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. Demnach ist auch der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten kein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.
Das BAG bleibt in Bezug auf Minijobber konsequent und qualifiziert sie eindeutig als Teilzeitkräfte, weshalb auch das TzBfG Anwendung findet. Demnach genießen Teilzeitbeschäftigte Diskriminierungsschutz. Spielraum besteht nach dem gesetzgeberischen Willen ausdrücklich nicht, da der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich klarstellt, dass geringfügig Beschäftigte „Teilzeitbeschäftigte“ sind. Schwierigkeiten in der Praxis entstehen primär anhand des Irrglaubens, geringfügig Beschäftigten ohne weiteres schlechtere Arbeitsbedingungen gewähren zu dürfen. Das ist rechtswidrig! Lassen Sie sich hierzu gerne von unserem im Arbeitsrecht spezialisierten Team beraten.
Dass Equal Pay keine Verhandlungssache ist, hob das BAG auch in einem anderen Urteil vom 16.01.2023 (Az. 8 AZR 450/21) hervor. Die Klägerin erhielt 1.000 Euro weniger Vergütung als ihr männlicher Kollege für die gleiche Arbeit. Verhandlungsgeschick soll der Grund gewesen sein. Das konnte das BAG nicht überzeugen. Laut BAG sei die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden, weil ihr trotz gleicher Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt gezahlt worden sei. Sie habe deshalb einen Anspruch auf das gleiche Grundgehalt wie ihr männlicher Kollege, mit dem sie sich vergleichen könne.
Rechtstipp: Auch Verhandlungsgeschick ist kein objektives Kriterium und rechtfertigt eine unterschiedliche Bezahlung nicht in sachlicher Weise.
Die ungleiche Bezahlung stellte eine signifikante Ungleichbehandlung dar, die nicht sachlich gerechtfertigt ist. Es war für den BAG darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass ein Planungsaufwand auf die Vergütung der Arbeitsleistung Einfluss nimmt oder Verhandlungsgeschick einen sachlichen Grund liefern soll.
Achtung, ein niedriger Stundenlohn für Minijobber ist damit aber nicht per se ausgeschlossen. Es kommt eindeutig darauf an, dass eine unterschiedliche Vergütung sachlich gerechtfertigt ist. Minijobber sind keine Arbeiter zweiter Klasse und dürfen demnach auch in Bezug auf die Vergütung nicht anders behandelt werden, als Vollzeitbeschäftigte. Ausnahmen bestehen nur, wenn ein sachlicher Grund nachgewiesen wird. Sachliche Gründe liegen beispielsweise in der Qualifikation des Beschäftigten oder der konkreten Arbeitstätigkeit.
Einen Anspruch auf Teilzeit besteht nicht immer grenzenlos, da betriebliche Gründe dem Anspruch auf Teilzeit entgegenstehen können. Der § 8 TzBfG regelt umfassend die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Nach Absatz 1 kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Rechtstipp: Rechtlich gesehen sieht das TzBfG also grundsätzlich einen konkreten Anspruch auf Teilzeit vor.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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