BGH zu Corona-Hochzeiten und gestörter Geschäftsgrundlage
Der Bundesgerichtshof urteilte am 11.01.2023 (Az. XII ZR 101/21), dass Brautpaare, […]
Inzwischen gibt es die ersten Gerichtsentscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus getroffen wurden. Das Corona-Virus beschäftigt momentan nicht nur die Bürger, sondern auch die Gerichte. Es sind etliche Klagen von Privatpersonen und Unternehmen anhängig, die Folge der Beschränkungen durch das Corona-Virus sind. Wir geben einen Überblick über die aktuelle Lage.
Die von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen mit Corona-Maßnahmen sehen verschiedene Betriebsschließungen vor. Auch Fitnessstudios sind davon betroffen. Mehrere Betreiber von Fitnessstudios sind vor Gericht gezogen, um eine Wiedereröffnung zu erreichen. Wir berichteten bereits über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es die vom Betreiber gerügte Verletzung seines Grundrechts auf Berufsfreiheit ablehnt. Es erklärt, dass mit einer Wiedereröffnung zu vielen sozialen Kontakten kämen, die wiederum das Risiko von Infektionen und auch Toten mit sich bringe – die Gesundheit der Menschen gehe vor (Beschl. v. 28.04.2020, Az.: 1 BvR 899/20). Dem hat sich auch das OVG Bremen mit Beschluss vom 12.05.2020 (Az.: 1 B 144/20) angeschlossen – das Öffnungsverbot sei verhältnismäßig, weil es in Fitnessstudios zu vielen Kontakten mit anderen Menschen komme. Es entstehe auch keine Ungleichbehandlung zum Einzelhandel, da dort die Abläufe anders sind und persönliche Kontakt besser vermieden werden können. Die Gerichtsentscheidungen zu Fitnesstudios decken sich also.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat einen Eilantrag eines Familienvaters gegen den Kita-Notbetrieb abgelehnt (Beschl. v. 11.05.2020 – 1 S 1216/20). Das Gericht sieht die Einschränkungen des Grundrechts auf Berufsausübung des Vaters im Vergleich zum großen Infektionsrisiko in den oft doch recht kleinen Kitaräumen als hinzunehmen an.
Das OVG Bremen (Beschl. v. 12.05.2020, Az. 1 B 140/20) hat sich außerdem zur Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Geschäften und dem öffentlichen Nahverkehr geäußert. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit werde dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Maskenpflicht dient dem Zweck, die Verbreitung des Corona-Virus einzuschränken – das erscheint gerade nach den immer weiter reichenden Lockerungen auch legitim. Da durch eine Bedeckung des Mundes und der Nase die infektiösen Tröpfchen abgefangen werden können und so andere Menschen geschützt werden, handelt es sich um eine geeignete Maßnahme.
Genauso entschied auch das VG Berlin, dass im Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ebenfalls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sieht, weil die Masken nur kurzzeitig und an bestimmten Orten getragen werden müssen und dies zum Schutz anderer und auch von sich selbst notwendig sei (Beschl. v. 07.05.2020, Az. 14 L 76/20).
Genauso entschied übrigens auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 07.05.2020 – Vf. 34-VII-20 und 20 NE 20.926), sodass sich auch hier die bisherigen Gerichtsentscheidungen decken.
In eine andere Richtung geht eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) (Beschl. v. 11.05.2020, Az. 13 MN 143/20), das die generelle Quarantänepflicht für Menschen außer Vollzug gesetzt hat, die aus dem Ausland zurück nach Deutschland einreisen. Ein Rechtsanwalt, der in Schweden ein Ferienhaus hat, hatte im Eilverfahren wegen die zweiwöchige Quarantänepflicht geklagt.
„Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen, haben sich nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abzusondern. 2Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise und auf direktem Weg zu ihrer Wohnung, dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der während des Aufenthalts geplanten Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten.“
Diese Regelung – die auch in anderen Bundesländern so oder so ähnlich gilt – habe im Infektionsschutzgesetz keine Grundlage. Es sehe eine Quarantäne nur für Kranke und Krankheitsverdächtige vor, nicht aber pauschal für Wiederkehrende aus dem Ausland. Klar gibt es dort infizierte Menschen, aber das bedeutet nicht, dass Einreisende grundsätzlich als Ansteckungsverdächtige behandelt werden können. Vorstellbar ist stattdessen zum Beispiel eine Regelung, dass diese Menschen sich bei den Infektionsschutzbehörden melden müssen, um eventuell weitere Maßnahmen wie Tests einleiten zu können.
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