Fotoverbot bei der Einschulung
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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat sich mit dem Thema Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen auseinandergesetzt und im Beschlusswege erstmalig obergerichtlich entschieden, dass Filmaufnahmen von Polizisten grundsätzlich strafbar sein können. Eine echte Grundsatzentscheidung stellt dieser Beschluss trotzdem nicht dar. Wann Polizeieinsätze mit Ton gefilmt werden dürfen, bleibt daher weiterhin unklar.
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Eine Frau filmte eine Polizeikontrolle über einen Zeitraum von 40 Minuten, wobei sie ihr Telefon immer auf den Boden richtete. Sie befürchtete, der nächtliche Polizeieinsatz gegen drei Uhr nachts könnte aus dem Ruder laufen, da sie in der Vergangenheit schon oftmals mit Rassismus konfrontiert war und nach eigenen Aussagen eher schlechte Erfahrungen mit Polizeieinsätzen gemacht hat.
Rechtlich umstritten ist bereits, ob bei Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen eine Strafbarkeit nach § 201 StGB begründet werden kann, da es zunächst so scheint, als schütze der § 201 StGB lediglich die Vertraulichkeit des Wortes. So heißt es in Absatz 1: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt, oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“
Wann ein gesprochenes Wort als „nichtöffentlich“ zu qualifizieren ist, ist Schwerpunkt diverser Rechtsdebatten, erst recht, wenn es um das Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen in der Öffentlichkeit geht.
Einige Rechtswissenschaftler gehen davon aus, dass der § 201 StGB gar keine Anwendung für Polizeieinsätze in der Öffentlichkeit finden kann. Es handle sich bei Polizeieinsätzen um eine „faktische Öffentlichkeit“, bei der unter Umständen jederzeit beliebig viele Personen den Einsatz wahrnehmen können.
Das passt auch mit der Rechtsprechung zusammen, wonach eine nichtöffentliche Äußerung nur dann vorliegen kann, wenn die Äußerung nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist.
Nicht unter den § 201 StGB sollen daher Äußerungen fallen, die nach dem Willen des Sprechers an die Öffentlichkeit gerichtet sind. Hier kommt es nicht darauf an, ob Dritte sie tatsächlich wahrgenommen haben bzw. ob hierzu überhaupt die Möglichkeit bestand.
Die zuständigen Richter betonten in diesem Fall, dass noch nicht abschließend geklärt ist, wann ein gesprochenes Wort als nichtöffentlich anzusehen ist. Jedoch legten sie trotzdem einen strengen Maßstab an und stellten sogar auf die Uhrzeit des Einsatzes ab.
Die Maßnahme fand nachts gegen drei Uhr statt. Demnach würde ein „begrenzter Bereich“ vorliegen, weshalb nicht davon auszugehen gewesen sei, dass noch weitere Personen Vorort mithören können. So läge also bei diesem konkreten Polizeieinsatz eine Art „Nichtöffentlichkeit“ vor, wonach das gesprochene Wort gem. § 201 StGB geschützt ist.
Doch kann das Vorliegen des Charakters der „Öffentlichkeit“ oder „Nichtöffentlichkeit“ des gesprochenen Wortes wirklich an einer Uhrzeit festgemacht werden? Die ergangenen Gerichtsentscheidungen deuten jedenfalls daraufhin, dass das Festmachen an einer Uhrzeit eher abwegig ist. Immerhin können in Großstädten zu jeder Uhrzeit Personen vorbeikommen, auf dem Land hingegen eher seltener. Sollen dann Filmaufnahmen vom Polizeieinsatz auf dem Land eher strafbar sein? Das kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein, erst recht nicht, da die Polizei als exekutive Gewalt öffentlich-rechtliche Angelegenheiten regelt, also grundsätzlich öffentlichkeitswirksam arbeitet, es sei denn, die Polizist*Innen ziehen sich zur internen Besprechung zurück, befinden sich in Pausenräumen oder in einer privaten Unterhaltung.
Die Filmaufnahme des Polizeieinsatzes, bei der man nur den Ton verfolgen konnte, da das Telefon 40 Minuten lang auf den Boden gerichtet war, ist nach Auffassung des OLG Zweibrücken strafbar.
Erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass die Frau, die die Aufnahme anfertigte, den Polizeibeamten folgte und auch Gespräche abseits der Gruppe aufzeichnete. Hier schirmten die Polizeibeamten also bewusst die Gespräche ab, um unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu sprechen. Die Frau nahm sie trotzdem auf. Dieses Vorgehen ist auch in der Rechtsprechung anderer Gerichte strafbar. Jedoch wird in diesem Fall eine Strafbarkeit nach § 201 StGB angenommen, obwohl das Strafgesetzbuch das Bestrafen von Filmaufnahmen grundsätzlich nur bei Eindringen in die Wohnung oder einen besonders geschützten Bereich kennt (vgl. § 201a StGB).
Das Oberlandesgericht setzt sich nicht mit den entlastende Argumenten der Angeklagten auseinander, obwohl sie vortrug, dass sie aufgrund von Rassismus in der Vergangenheit negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht hatte und daher den Einsatz mit einer Tonaufnahme aufnahm.
Letztendlich wurde die Sprungrevision gegen das Urteil des AG Kaiserslautern vom OLG Zweibrücken als unbegründet zurückgewiesen. Es bleibt also bei er Entscheidung des Amtsgerichts, das die Frau wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährungsaussetzung verurteilte. Das Amtsgericht stellte die Anklage nach § 201 StGB zwar ein, die Rechtsfrage tauchte aber wieder inzident auf, weil zu klären war, ob die Beamten von einem Anfangsverdacht auf strafbare Aufnahmen ausgehen durften.
Da dieser Beschluss keine Grundsatzentscheidung darstellt, bleibt weiterhin abzuwarten, wie sich der Streitstand um diese Rechtsfrage entwickeln wird. Das Kunsturhebergesetz schützt über seine strafrechtlichen Vorschriften übrigens Einsatzkräfte davor, dass Filmaufnahmen ohne ihre Einwilligung nicht veröffentlicht werden dürfen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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