Drohnen – Was ist erlaubt und was sollte man lassen?
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Der Cookie-Banner ist immer in der Kritik, weil es die Benutzung von Internetseiten erschwert und von Nutzern einfach nur „schnell weggeklickt“ wird. Die europäische Datenschutzorganisation Noyb hat dafür ein technisches Konzept für Web-Browser vorgelegt, was die Cookie-Banner überflüssig machen würde.
Alles was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Cookies sind Datensätze, die Websites hinterlegen, um die Nutzer identifizierbar zu machen. So können individuelle Profile erstellt werden, die weitreichende Rückschlüsse über das Surfverhalten, die Vorlieben und die Lebensgewohnheiten zulassen. Dieses Wissen wird dann etwa für personalisierte Werbung herangezogen und ist für Unternehmen wirtschaftlich von größter Bedeutung.
Zusammen mit der Wirtschaftsuniversität Wien veröffentlichte der Verein am Montag die technischen Details eines automatischen Browser-Signals (Advances Data Protection Control – „ADPC“), mit dem die Anwender ohne Cookie-Banner festlegen können, welche Cookies sie akzeptieren wollen und welche nicht.
Das automatische Browser-Signal ADPC soll im Gegensatz zu den Ansätzen von Google und anderen Browser-Anbietern aus den USA, viel differenziertere Möglichkeiten zur Einwilligung und Ablehnung bieten, was den Verbauchern zu Gute kommen soll. Die AnwenderInnen sollen in der Lage sein, spezifische Einwilligungen für bestimmte Websites vornehmen zu können. Denkbar sei dem Noyb zur Folge auch, bestimmte Inhalteanbieter generell bevorzugen zu können.
Wer mit Tracking-Tools arbeitet, braucht grundsätzlich eine Einwilligung des Nutzers. Das gilt in jedem Fall dann, wenn dabei Daten an einen Drittanbieter fließen. Das wird derzeit aufgrund des Wegfalls des Privacy Shields schwerer, wenn US-Anbieter involviert sind. Der Cookie-Banner ist daher ein Hilfsmittel, diese erforderlichen Einwilligung einzuholen.
Rechtstipp: Die Tracking-Cookie-Einwilligung darf nicht bereits voreingestellt sein, da der Nutzer selbst durch Setzen des Häckchens seine Einwilligung geben muss.
Eine Ausnahme bilden nur die technischen Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Diese dürfen voreingestellt sein!
Datenverarbeiter sollten unbedingt auf die richtige Verarbeitung von Daten achten, weil Fehler große Konsequenzen haben können. Beispielsweise könnte die fehlerhafte Datenverarbeitung zu einem hohen Bußgeld führen. Außerdem sind dann die fehlerhaft erlangten Daten zu löschen. Natürlich drohen in einem solchen Fall auch noch zusätzlich Schadensersatzansprüche der Betroffenen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns! Unser im Datenschutzrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite.
Durch das neue Browser-Signal könnten Verbraucher besser einstellen, welchen Unternehmen sie ihre Daten teilen möchten. Das würde für Unternehmen bedeuten, dass diese die Werbung auch wirklich sehen wollen und das könnte positiven Einfluss auf die Wirtschaft des Unternehmens nehmen. Damit ist das neue System auch für Unternehmen sehr interessant.
Die Betreiber von Webseiten sollten bei Cookies für Werbung und Marketing Einwilligungen ihrer Nutzer einholen. Ob Sie das auf Ihrer Webseite richtig machen, prüfen wir gerne für Sie. Kennen Sie schon unser Rechtsprodukt DSGVO Website Update? Damit übernehmen wir die Überprüfung Ihrer Website auf die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO – sei es die Einholung von Einwilligungen, die Datenschutzerklärung oder auch das Impressum.
Dieses Rechtsprodukt beinhaltet die Überprüfung Ihrer Internetseite und Bereitstellung aller notwendigen Einwilligungen, Angaben im Impressum und insbesondere die Datenschutzerklärungen. Und das angepasst auf Ihre Internetseite. Sie erhalten alle Informationen und Rechtstexte, um Ihre Internetseite fit für die Anforderungen der DSGVO zu machen. Zusätzlich wird überprüft, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen und wo die diesbezüglichen Informationen auf Ihrer Internetseite integriert werden müssen. Alle Informationen und Rechtstexte werden Ihnen dabei so zur Verfügung gestellt, dass Sie diese Rechtstexte einfach in Ihre bestehende Internetseite kopieren können oder Angaben auf Ihrer Internetseite schnell ergänzen können. So wird Ihre Internetseite startklar für die DSGVO. Und Sie müssen weder eine Abmahnung noch ein Bußgeld durch die Aufsichtsbehörde befürchten.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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