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Der Generalanwalt der EU meint, die vollautomatisierte Erstellung von „Schufa-Profilen“ zur Kreditbewertung verstößt gegen die DSGVO.
Was das Schufa-Scoring ist, und wie die Schufa Ihre Daten verarbeitet, erfahren Sie auf unserem Blog!
Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG sammeln unter anderem personenbezogene Daten von Verbrauchern, um deren Kreditwürdigkeit zu bewerten. Diese Daten sind für mögliche Vertragspartner wie Finanzinstitute, Online-Shops oder Mobilfunk-Anbieter wichtig. Nach eigenen Aussagen handelt es sich bei der Schufa um ein digitales Unternehmen, das in Echtzeit Daten liefert, damit die Unternehmen ihre Zahlungserfahrungen mit ihren Kunden austauschen können, um sich gegenseitig vor Zahlungsausfällen zu schützen. Es handelt sich hier also nicht um ein staatliches Unternehmen, sondern ganz klar um eine Auskunftei der Privatwirtschaft, welches mit ihren „Dienstleistungen“, dem Austausch mit personenbezogenen Daten, Gewinne erzielen möchte.
Auch die sogenannten „Schufa-Scores“, also „Schufa-Profile“, sind undurchsichtig, vor allem bezüglich ihrer Berechnungsgrundlage. Dieses umstrittene Scoring wird auch dadurch betrieben, dass die Handyvertragsdaten abgeschöpft werden.
Nach eigenen Angaben berechnet die Schufa die sogenannte Scorewerte bezüglich des Verbrauchers auf Grundlage der gespeicherten Daten. Das können z.B. Informationen über den Verbraucher sein, ob er in der Vergangenheit seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, oder ob er aktuell laufende Kreditverpflichtungen o.ä. hat.
Sind diese aber schlichtweg falsch oder wurden unrechtmäßig erfasst, kann ein Scorewert für den Verbraucher erstellt werden, der nicht seiner wahren Kreditwürdigkeit entspricht. Fragt z.B. ein Verbraucher, ohne vorher zu seiner Hausbank zu gehen, über ein Vergleichsportal einen Kredit an, so werden seine Daten unter Umständen für insgesamt 15-20 Kredite verarbeitet. Das lässt seinen „Schufa-Score“ sinken und gefährdet letztendlich auch einen möglichen Kredit bei der Hausbank.
Der Generalanwalt der EU sieht in der Erstellung geheimer Schufa-Scores, gravierende Verstöße gegen die DSGVO. Die auf den Profilen beruhenden Entscheidungen etwa über eine Kreditvergabe oder die erfolgreiche Aufgabe einer Online-Bestellung entfalte rechtliche Wirkungen gegenüber Betroffenen oder beeinträchtige diese in ähnlicher Wiese erheblich. Der Generalanwalt geht ferner davon aus, dass die Entscheidung „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung“ beruhe. Die einschlägigen DSGVO-Bestimmungen seien daher anwendbar.
Übrigens: Hintergrund des Verfahrens vor dem EuGH sind mehrere Fälle aus Deutschland. Im ersten Rechtsstreit forderte der Kläger die Schufa auf, einen Eintrag zu löschen und ihm Zugang zu den Daten zu gewähren, nachdem ihm ein Kredit verwehrt wurde. Die Schufa teilte ihm jedoch nur seinen Score-Wert und allgemeine Informationen zur Berechnung mit.
Die Berechnungsmethode an sich ist ein Geschäftsgeheimnis, wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor Jahren entschied. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte den Fall dem EuGH vor, um grundsätzlich das Verhältnis zur europäischen Datenschutzgrundverordnung klären zu lassen.Diese Verordnung schreibt vor, dass Entscheidungen, die für Betroffene rechtliche Wirkung entfalten, nicht nur durch die automatisierte Verarbeitung von Daten getroffen werden dürfen. Eine Maschine soll also nicht über einen Menschen entscheiden.
Eine negative Meldung bei der Schufa ist nur zulässig, wenn eine geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde (Verzug).
Dafür müsste der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein. Die erste Mahnung müsste mindestens vier Wochen zurückliegen. Außerdem müsste der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und der Schuldner dürfte die Forderung nicht schriftlich bestritten haben.
Rechtstipp: Eine Einmeldung ist nur dann zulässig, wenn für den Einmelder ein berechtigtes Interesse besteht und unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen!
Ein Schufa Eintrag ist ein gravierender Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Daher kann es auch schon bei kurzzeitigen Falscheintragungen zu einem durchaus hohen Schadensersatzanspruch für den Verbraucher kommen.
Das Scoring-Verfahren der Schufa ist nach Ansicht des EU Generalanwalts nicht DSGVO-konform. Wir haben es schon vernutet.
Das Schwierige bei der Schufa ist für Verbraucher, dass man erst von negativen Einträgen erfährt, wenn man eine Auskunft abgeben musste, oder aber ein Kreditbegehren abgelehnt wurde. Jedoch hat man bereits gem. Art. 15 DSGVO einen Auskunftsanspruch gegenüber der Schufa!
Unser Tipp: Gem. Art. 15 DSGVO steht Ihnen, einmal im Jahr, ein vollständiger Anspruch auf Auskunft über personenbezogenen Daten bei Unternehmen und Behörden zu. Aus denen an Sie übermittelten Daten können Sie sofort erkennen, ob falsche, veraltete oder sogar rechtswidrige Daten über Sie gespeichert sind.
Sie haben Fragen zum Thema Schufa und DSGVO? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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