Abmahnung Filesharing: Der Weihnachtshase
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Aktuell gab es die zweite Entscheidung zur Marke Malle. Nachdem vor 6 Monaten der Markeninhaber in Deutschland gesiegt hatte, unterlag er nun auf europäischer Ebene.
Wir berichteten bereits über das Verfahren über die Wortmarke Malle in Deutschland. Dazu erging am 29. November 2019 ein Urteil des LG Düsseldorf (Az. 38 O 96/19). Dieses bestätigte die Schutzfähigkeit der Wortmarke Malle, die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke eingetragen ist. Geschützt sind in Deutschland Tonträger und Werbung.
Zwar sei Malle die Abkürzung für Mallorca und den meisten Deutschen auch so bekannt und als geografische Angabe einzuordnen, dennoch kann sie bei Waren und Dienstleistungen „positiv besetzte Vorstellungen im Sinne einer besonderen Qualität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen“ hervorrufen.
Dabei geht es um die Partys auf Mallorca, die das LG Düsseldorf wie folgt beschreibt: Eine Party, „bei der ohne unnötige Zurückhaltung und Angst vor Peinlichkeit ein sich intellektuell unkompliziert gebendes Publikum mit Tiefgang an Flasche und Glas ausgelassen auf eine Weise feiert, wie sie auf der Insel Mallorca im Freien beobachtet werden kann.“
Da mit dem angegriffenen Zeichen „Malle auf Schalke“ eine „starke schriftbildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit“ besteht, darf diese nicht mehr benutzt werden. Allerdings ist dieser rechtstreit noch nicht beendet. Wie in der Hauptsache entschieden wird, ist noch offen.
Weniger erfolgreich war der Markeninhaber jedoch vor dem europäischen Markenamt. Dieses hat die Marke Malle in einem Beschluss am 18. Mai 2020 (Az. 32 783 C) für nichtig erklärt. Allerdings ist auch diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Der Markeninhaber kann noch Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen.
Geschützt sind in der EU unter dem Begriff Malle Tonträger, Werbung, Ausstrahlung für TV- und Rundfunksendungen und Partys. Der Markeninhaber verschickte Abmahnungen an diejenigen, die sich nicht daran halten. Ein Diskobetreiber, der fast 2.000 Euro zahlen sollte und eine Unterlassungserklärung abgeben, in der bei Verstößen eine Vertragsstrafe bei einem wiederholten Verstoß in Höhe von 3.000 Euro vorgesehen ist, wehrte sich gegen diese- Er stellt einen Antrag auf Löschung der Marke beim EUIPO.
Dieses sieht den Begriff Malle, anders als das LG Düsseldorf nur als geografische Herkunftsbezeichnung an und steht sogar in einem deutschen Wörterbuch als Kurzwort für Mallorca. Der Begriff malle sei auch schon vor der Eintragung der Marke als Abkürzung für die Insel verwendet und nicht erst durch die Marke geprägt worden. Daher steht der Eintragung das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 lit. c der Gemeinschaftsmarkenordnung entgegen.
Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV besagt:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Wenn der Markeninhaber keine Rechtsmittel einlegt oder in einem weiteren Verfahren unterliegt, dürfen Werbung, Partys und Co. wieder mit Malle betitelt werden. Ob der Markeninhaber ein weiteres Verfahren anstrengt, ist nicht bekannt. Zumindest aber das deutsche Verfahren ist noch offen, in dem er bisher gesiegt hat. Das kann sich mit der nächsten Entscheidung aber ändern.
Es ist also noch Vorsicht geboten, den Begriff malle zu verwenden. Wenn man es doch tut und eine Abmahnung erhält, stehen die Chancen jedoch gar nicht so schlecht, dass man sich gegen diese verteidigen kann. Ohnehin gilt grundsätzlich, dass man die geforderten Rechtanwaltskosten nicht ungeprüft und vorschnell zahlen und die Unterlassungserklärung nicht abgegeben sollte. Oftmals sind Ansprüche nicht berechtigt und überzogen.
Wenn Sie eine Frage zum Markenrecht oder Abmahnungen haben sollten, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen umgehend!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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