EuG erklärt Marke Rubik´s Cube für nichtig

Guido Kluck, LL.M. | 24. November 2019

Der Rubik´s Cube – den bunten, drehbaren Würfel hatte wahrscheinlich jeder schon mal in der Hand. Profis lösen ihn in nur wenigen Sekunden. Und es gibt schon seit 13 Jahren einen Streit um den Bestand der dahinerstehenden Marke. Am 01.04.1996 hat das Unternehmen Seven Towns Ltd einen Antrag auf  Markeneintragung für seinen Rubik´s Cube beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht, drei Jahre später wurde die Eintragung bewilligt. Nun hat sich erneut das Europäische Gericht (EuG) damit beschäftigt.

Worüber streiten die Parteien schon so lange beim Rubik´s Cube?

Das EUIPO und der EuG beschäftigen sich schon seit ziemlich genau 13 Jahren mit dem Streit um den Rubik´s Cube. Alles begann im November 2006 und einem Nichtigkeitsantrag der Firma Simba Toys & Co. KG. Nachdem das EUIPO diesen Antrag abgelehnt hatte, legte die Firma Beschwerde ein. Diese wurde von der Beschwerdekammer des EUIPO im September 2009 zurückgewiesen. Anschließend reichte die Simba Toys & Co. KG Klage beim EuG ein, über die erst 5 Jahre später, im November 2014 entschieden wurde. Auch dieses fiel zulasten von Simba Toys aus. Anfang 2015 wurden daher Rechtsmittel eingelegt und die Entscheidung durch den EuGH aufgehoben. Daher ging der Fall zurück an das EUIPO, welches Mitte 2017 der Beschwerde stattgab – die Marke Rubik´s Cube wurde für nichtig erklärt. Dagegen ging nun die Rubik´s Brand Ltd, auf die die Marke inzwischen übergegangen war, vor und klagte vor dem EuG.

Wie entschied das EuG über den Rubik´s Cube?

Vor allem prüfte das EuG einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1, e) ii) der Verordnung Nr. 40/94. Dieser besagt, dass Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind, die lediglich „aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“ bestehen. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol auf technische Merkmale oder Gebrauchseigenschaften eines Produkts bewirkt, so das EuG.

Farben des Rubik´s Cube

Es ging also unter anderem um die Frage, ob ein objektiver Beobachter aus der Skizze des Würfels, welche dem Markenantrag beilag, entnommen werden kann, dass auch die verschiedenen Farben des Würfels geschützt werden sollen, Diese sollen sich nach Ansicht der Rubik´s Brand Ltd aus den verschiedenen Schraffierungen der schwarz-weiß-Skizze ergeben. Und außerdem ging es darum, ob diese Farbunterschiede ein wesentliches Merkmal der Marke darstellen.

Der EuG sagt, dass man auf der Skizze nur 3 Seiten des Würfels sieht – eine weiß und zwei verschieden schraffierte Seiten. Daraus ergibt sich aber nicht, dass alle sechs Seiten unterschiedlich farbig sind. Darüber hinaus sind die Farben auch nicht wesentlich, anders als die Grundform des Würfels mit den schwarzen Linien und kleinen Feldern.

Technische Umsetzung und wesentliche Merkmale

Die Rubik´s Brand Ltd sagt, dass das Zeichen nicht nur aus der Form des Würfels herrührt, die dazu führt, dass der Würfel funktioniert. Die Form sei für die Funktionsweise egal, es könnte auch eine Kugel oder Pyramide sein – der Mechanismus würde trotzdem funktionieren. Außerdem haben die schwarzen Linien auf den Würfelflächen keine technische Funktion.

Das EuG sagt, dass die Definition des EUIPO richtig war – es handelt sich um vertikal und horizontale Würfelreihen, die solange rotiert werden müssen, bis alle neun Quadrate der Würfelfläche dieselbe Farbe haben. Der Vorwand mit anderen möglichen Formen ist für das EuG unerheblich und die schwarzen Linien seien technisch erforderlich – ohne diese ließe sich der Würfel nicht drehen. Sie gehen also auf den Mechanismus im Inneren des Würfels zurück, welcher auf der Markenanmeldung nicht sichtbar war.

Fazit des EuG zum Rubik´s Cube

Die neun Felder, die durch schwarze Linien voneinander getrennt werden, sind also wesentliche Merkmale und zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich, Sie hätten daher nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen.

Warum also hat das EuG so zum Rubik´s Cube entschieden?

Das Problem war hier, dass aus Sicht des EuG nur die schwarzen Gitterlinien ein wesentliches Merkmal darstellten, nicht hingegen die Farben. Und die Linien rühren nun mal aus der Funktion des Würfels, also der Drehbarkeit. Die sechs verschiedenen Farben konnten auf der Skizze kein wesentliches Merkmal sein, weil beim Betrachten der Skizze nicht erkennbar war, dass es sich um sechs verschiedene Farben handelt. Die verschiedenen Würfelflächen hätte man stattdessen auch mit Symbolen oder ähnlichem kenntlich machen können. Da also nur die Gitterlinien für das Zeichen wesentlich waren, diese sich aber nur aus der Funktionsweise ergeben, war der Rubik´s Cube nicht als Marke eintragungsfähig.

Was bedeutet die Entscheidung zum Rubik´s Cube für eine EU-Markenanmeldung?

Die Verordnung Nr. 40/94 wurden durch die Verordnung 207/2009 ersetzt, an der Regelung, um die es im Fall des EuG ging, hat sich aber nichts geändert. Einer Eintragung eines Zeichens, das ausschließlich aus der Form des Produkts besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung herrührt, unterliegt einem absoluten Schutzhindernis. Eine Unionsmarke kann diesbezüglich also nicht angemeldet werden.

Wer also eine Marke in der EU anmelden will, sollte darauf achten, dass sein Produkt optisch mehr hergibt als das reine Wiederspiegeln der zugrundeliegenden technischen Erfordernisse. Bei solchen Produkten kann über die Anmeldung eines Patents nachgedacht werden.

Außerdem enthält Art. 7 der Verordnung 207/2009 weitere Einschränkungen. Nicht eintragungsfähig sind unter anderem Formen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind sowie Formen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

Wie sieht es mit Schutzhindernissen für deutsche Marken aus?

Für deutsche Marken gelten die Schutzhindernisse in § 8 MarkenG. Dieser besagt, dass unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind,

„die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.“

Auch hier kann man die Gitterlinien als Merkmale der Beschaffenheit einordnen und daher eine Eintragungsfähigkeit verneinen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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