BAG: Überstunden muss der Arbeitnehmer nachweisen
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer Überstunden nachweisen muss, wenn […]
Die "Bounty"-Hersteller vertreten die Auffassung, dass die Form ihres Schokoriegels besonders außergewöhnlich und damit schützenswert sei. Aus diesem Grund will die Firma Mars den Riegel markenrechtlich schützen lassen. Der Europäische Gerichtshof entschied dagegen.
Die Form eines Schokoriegels kann in der Europäischen Union kein Markenzeichen sein, weil sie "nicht erheblich von den Normen oder Gepflogenheiten der fraglichen Branche abweicht". Dies hat das Gericht erster Instanz des Europäischen Gerichtshofs am Mittwoch in Luxemburg entschieden. Es wies damit eine Klage des Mars-Konzerns ab, der die Form des "Bounty"-Riegels als Marke geschützt wissen wollte.
In dem Rechtsstreit ging es nicht um den Namen des Produkts, sondern um die Frage, ob bereits die Form des Schokoriegels eine Marke sei. Dies kann nach EU-Recht der Fall sein, wenn die Form deutlich von üblichen Formen abweicht, also "Unterscheidungskraft" besitzt. Die EU-Richter verneinten das jedoch. Die "unterscheidungskräftigen Merkmale" des Riegels – abgerundete Enden bei Bounty sowie drei Winkel auf der Oberseite – unterschieden sich "nicht hinreichend von anderen Formen, die allgemein für Schokoladenriegel verwendet werden".
(Quelle: dpa, 08.07.2009)
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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