Datenschutz bei Betrieb von Facebook Fanpages und der Verwendung von Facebook Custom Audiences – was ist zu beachten?
In vielen Bereichen besteht zurzeit rechtliche Unsicherheit im Hinblick auf den […]
Am 13. Februar 2020 (Az. C-606/19) hat der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren über eine Klage von Flightright gegen die Airline Iberia entschieden, da die Parteien darüber stritten, ob Hamburg der richtige Gerichtsstand ist, um Iberia zu verklagen.
Zwei Fluggäste wollten von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian (Spanien) fliegen. Dazu buchten in einer einheitlichen Buchung die drei Flüge, die von zwei verschiedenen Airlines ausgeführt werden sollten, unter anderem von Iberia. Der dritte Teilflug von Madrid nach San Sebastian wurde aber annulliert, ohne, dass die Fluggäste darüber rechtzeitig informiert wurden. Die beiden verlangen nun 500 Euro Entschädigung von Iberia (2* 250 Euro) und lassen sich durch Flightright vertreten.
Die Klage reicht Flightright beim AG Hamburg ein, welches an seiner Zuständigkeit zweifelt, da der dritte Teilflug innerhalb Spaniens liegt und damit eigentlich außerhalb der Zuständigkeit des Gerichts. Daher fragt das AG Hamburg den EuGH, ob Iberia bei ihm verklagt werden darf.
Der EuGH entschied verbraucherfreundlich. Er meint, dass hier eine einheitliche Buchung vorliegt und daher beim Gericht des ersten Abflugorts geklagt werden kann. Die Airline ist dazu verpflichtet, den Fluggast zu seinem Reiseziel zu befördern, und zwar unabhängig von der Anzahl der Teilflüge. Beide Parteien, also Airline und Passagier können daher auch am Ort des Abfluges klagen.
Bereits im Juli letzten Jahres entschied der EuGH (Az. C-502/18), dass bei einer einheitlichen Buchung und der Verspätung nur eines Teilfluges auch die Airline in Anspruch genommen werden kann, die pünktlich geflogen ist, weil beide Airlines für die Durchführung beider Teilflüge verantwortlich sind. Die Airline muss sich das Geld, welches sie den Passagieren als Entschädigung zahlen musste, dann selbst bei der Airline des verspäteten Flugs wiederholen. Darüber berichteten wir bereits hier.
Wenn der eigene Flug Verspätung hatte oder sogar ausgefallen ist, steht dem Fluggast nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu. Diese beträgt 250 bis 600 Euro pro Person und ist vor allem abhängig von der Flugstrecke. Diese Entschädigung können die Fluggäste selbst bei den Airlines geltend machen, diese reden sich aber gerne raus und lehnen Ansprüche zu Unrecht ab. Wir berichteten erst kürzlich über eine Zahlungsverweigerung wegen eines Streiks als außergewöhnlichen Umstand, die ein Gericht für unrechtmäßig befunden hat. Man sollte sich also nicht abwimmeln lassen und in einem solchen Fall einen Anwalt kontaktieren. Dieser weiß, wie er die Ansprüche der Fluggäste durchsetzen kann.
Sie wollen eine Entschädigung fordern und wissen nicht genau, was Sie tun müssen oder die Airline verweigert die Zahlung? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich an uns, wir prüfen den Fall umgehend und entwickeln eine Strategie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORIn vielen Bereichen besteht zurzeit rechtliche Unsicherheit im Hinblick auf den […]
Nicht nur am BER passiert es immer mal wieder, auch an […]
Wer keine nationale Marke für Großbritannien, sondern nur eine EU-Marke hat, […]
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