EuGH: Per­so­nal­mangel am Flug­hafen kann außer­ge­wöhn­li­cher Umstand sein

Guido Kluck, LL.M. | 13. Juni 2024

Am 16. Mai 2024 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil zur Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Personalmangel bei der Gepäckverladung am Flughafen als „außergewöhnlicher Umstand“ gilt, der Fluggesellschaften von ihrer Entschädigungspflicht bei Verspätungen entbindet. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte von Fluggästen und die Pflichten von Fluggesellschaften.

Hintergrund des Verfahrens

Der Fall betraf einen Flug der Touristic Aviation Services Ltd. (TAS) am 4. Juli 2021 von Köln/Bonn nach Kos, der mit einer Verspätung von drei Stunden und 49 Minuten am Zielort ankam. Hauptursache der Verzögerung war ein Mangel an Personal für die Gepäckverladung am Flughafen Köln/Bonn. Betroffene Fluggäste traten ihre potenziellen Ausgleichsansprüche an die Flightright GmbH ab, die daraufhin Klage gegen TAS erhob. Die zentrale Frage war, ob der Personalmangel als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung zu werten sei, der die Airline von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass ein Mangel an Personal bei der Gepäckverladung unter bestimmten Bedingungen als „außergewöhnlicher Umstand“ gelten kann. Dies ist der Fall, wenn das Ereignis weder seiner Natur noch seiner Ursache nach Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar war. Es obliegt dem nationalen Gericht, im Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Begründung des Gerichts

Der Gerichtshof führte aus, dass Ereignisse, die von Dritten verursacht werden und nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegen, als außergewöhnlich einzustufen sind. Im vorliegenden Fall war der Personalmangel auf Entscheidungen des Flughafenbetreibers zurückzuführen, die außerhalb der Kontrolle von TAS lagen. Allerdings muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen des Personalmangels zu minimieren. Dies umfasst beispielsweise die rechtzeitige Information der Passagiere und die Organisation alternativer Lösungen.

Konsequenzen für die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Fluggesellschaften und Passagiere. Airlines können sich unter bestimmten Umständen auf außergewöhnliche Umstände berufen, um ihrer Entschädigungspflicht zu entgehen. Allerdings müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Verspätung zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu mildern. Für Passagiere bedeutet dies, dass sie im Falle von Verspätungen aufgrund von Personalmangel am Flughafen nicht automatisch Anspruch auf Entschädigung haben. Es ist ratsam, sich im Einzelfall rechtlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer Forderung einschätzen zu können.

Fazit

Das Urteil des EuGH vom 16. Mai 2024 (Az.: C-405/23) schafft Klarheit über die Auslegung des Begriffs „außergewöhnlicher Umstand“ in der Fluggastrechte-Verordnung. Es betont die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung und stellt sicher, dass sowohl die Rechte der Passagiere als auch die berechtigten Interessen der Fluggesellschaften angemessen berücksichtigt werden.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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