Privacy Shield – Das muss man nun wissen
Was ist passiert? Mit Urteil vom 16.7.2020 hat der EuGH in […]
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24. September 2019 (Az. C[-507/17) zum Thema Recht auf Vergessenwerden entschieden, dass dies nicht zwangsläufig weltweit durch die Suchmaschinenbetreiber umzusetzen ist. Vielmehr müssen beanstandete Links nur innerhalb der Grenzen der EU ausgelistet werden und ggf. durch Geoblocking unzugänglich bleiben.
Beim Recht auf Vergessenwerden handelt es sich um ein Recht, durch das die Auslistung von Seiten mit personenbezogenen Daten aus Suchmaschinenergebnissen erreicht werden kann.
Hintergrund war ein Streit zwischen Google und der französischen Datenschutzbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL). Die CNIL forderte Google dazu auf, die Auslistung auch auf international Domains zu erstrecken, was dazu geführt hätte, dass bestimmte Links für keinen Google-Nutzer weltweit sichtbar gewesen wären.
Da Google sich jedoch weigerte, verhängte die Behörde ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen Google. Hiergegen klagte das Unternehmen in Frankreich auf Aufhebung des Bußgeldbescheides. Google ist der Ansicht, dass die Auslistung nicht zwangsläufig auch die Entfernung von sämtlichen Domains nach sich ziehe, ohne dass eine geografische Beschränkung vorgenommen werden müsse.
Das französische Gericht legte dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor mit der Frage, ob die Vorschriften des Unionsrechts bzgl. des Schutzes personenbezogener Daten dahingehend auszulegen seien, dass ein Suchmaschinenbetreiber, wenn er einem Auslistungsantrag stattgebe, die Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen habe oder nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen oder nur in der Version für denjenigen Mitgliedstaat, in dem der Auslistungsantrag gestellt worden sei.
Ein Suchmaschinenbetreiber wie Google sei zwar dazu verpflichtet, bei einem Auslistungsantrag einer Person Links zu entfernen, die zu Webseiten mit Informationen über die betroffene Person führen. Der EuGH ist jedoch der Ansicht, dass die Auslistungspflicht nicht weltweit gelten könne.
Der EuGH beschränkte die Auslistungspflicht auf das Hoheitsgebiet der EU dahingehend, als dass zum einen oftmals Drittstaaten Auslistungsrechte teilweise schon gar nicht kennen oder dieses auf andere Art und Weise wahrnehmen. Zudem handele es sich beim Recht auf Schutz personenbezogener Daten um kein uneingeschränktes Recht, sondern sei auch von gesellschaftlichen Gegebenheiten abhängig und gegen andere Grundrechte abzuwägen.
Dabei könne die Abwägung zwischen dem Recht Schutz personenbezogener Daten auf der einen und der Informationsfreiheit der Internetnutzer auf der anderen Seite von Land zu Land sehr unterschiedlich ausfallen.
Da das EU-Recht zwar nicht vorschreibt, dass eine Auslistung bestimmter Seiten aus allen einer Suchmaschine vorgenommen werden muss, sie aber auch nicht verbietet, können die Behörden der Mitgliedstaaten darüber entscheiden, ob sie auch nationaler Ebene eine weltweite Auflistung anordnen.
Die Löschung bestimmter Suchergebnisse im Zusammenhang mit dem eigenen Namen kann mit Hilfe eines von Google bereitgestellten Formular beantragt werden. Dafür muss neben dem Ausfüllen des Formulars auch die Frage beantwortet werden, warum die Seite aus den Suchergebnissen gelöscht werden soll und in welcher Verbindung sie mit dem Antragsteller stehen.
Google selbst wägt sodann Datenschutzrechte gegen das öffentliche Interesse an den Informationen ab.
Betreiber von Suchmaschinen können einen Auslistungsantrag beispielsweise auch dann ablehnen, wenn der Betroffene seine Daten selbst öffentlich gemacht hat.
Sollten auch Sie die Löschung bestimmter Suchergebnisse mit Ihren personenbezogenen Daten begehren, um auch das Recht auf Vergessenwerden in Anspruch zu nehmen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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