Reform des Kaufrechts tritt am 01.01.2018 in Kraft
Bereits im März 2016 hatte die Bundesregierung unter Bezugnahme auf die […]
Für Flugreisende ist es interessant zu wissen, dass ein Flug als annulliert gilt, wenn die Fluggesellschaft ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Den Passagieren sei nicht zuzumuten, sich so zu beeilen, dass die den Flug noch bekommen. Sie können stattdessen die volle Entschädigung verlangen. So entschied der EUGH in mehreren Urteil vom 21.12.2021 (Rs. C-146/20, C-188/20, C-196, C-270/20, C-263/20, C-395/20).
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Im Großen und Ganzen ging es um mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite. Die Fluggäste bzw. die Unternehmen, an die sie ihre Ansprüche abgetreten haben, verlangen Ausgleichszahlungen wegen der Annullierung von Flügen.
Die Gerichte legten dem EuGH eine Reihe von Fragen zu den Voraussetzungen vor, unter denen Fluggäste die in der Verordnung über Fluggastrechte (261/2004) vorgesehenen Ansprüche geltend machen können. Gelten auch verfrühte Flüge als annulliert?
Der EuGH stellte nun fest: Ein Flug sei als „annulliert“ anzusehen, wenn die Fluggesellschaft ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Das gilt jedoch nur, sofern sie dies nicht rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) mitgeteilt hat.
Die Richter würdigten mit ihrer Entscheidung, dass eine Vorverlegung für die Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen kann. Eine Vorverlegung nimmt den Fluggästen beispielsweise die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten.
„So könne die neue Abflugzeit den Fluggast u. a. zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen. Es könne sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann.“
Der Anspruch entsteht in der Kombination aus der erhebliche Vorverlegung des Fluges bei gleichzeitig zu später Information an den Fluggast.
Zusammensetzung des Ausgleichsanspruchs: Im Falle eines Anspruchs, ist immer der Gesamtbetrag zu zahlen – d. h., je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro.
Rechtstipp: Die Fluggesellschaft hat übrigens nicht die Möglichkeit, eine etwaige Ausgleichszahlung um 50 % zu kürzen, mit der Begründung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Verspätung habe erreichen können.
Wenn der Fluggast den Flug über einen Vermittler (etwa einer elektronischen Plattform) gebucht hat, reicht es grundsätzlich nicht aus, dass das Flugunternehmen dem Vermittler diese Vorverlegung rechtzeitig mitgeteilt hat, sofern der Vermittler diese Information nicht an den Fluggast weitergegeben hat. Der Fluggast muss also grundsätzlich immer informiert werden.
Rechtstipp: Hat jedoch der Reiseveranstalter den Fluggast nicht rechtzeitig informiert, kann die Airline nur den Veranstalter in Regress nehmen.
Der EuGH stellte in diesen Urteilen deutlich klar, inwiefern die Fluggesellschaft für Ausgleichansprüche einzustehen hat und wie weit die Auskunfts- und Informationspflichten im Falle einer Verlegung von Flügen reicht.
Darüber hinaus entschied der EuGH, dass Fluggäste keinen Flugschein der Fluggesellschaft benötigen, um die Ansprüche geltend zu machen. Es reicht aus, wenn von seinem Reiseunternehmen einen Beleg erhalten hat, aus dem Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer hervorgehen.
Wir berichteten schon auf unserem Blog über die Entscheidung des EuGH wegen verspäteter Teilflüge und über den örtliche Zuständigkeit bei Klagen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORBereits im März 2016 hatte die Bundesregierung unter Bezugnahme auf die […]
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