BGH zum Persönlichkeitsrecht des Ehemanns
Höchstrichterlich urteilte der BGH am 13.12.2022 (Az. VI ZR 280/21), dass […]
In zwei aktuellen Entscheidungen des EuGH (11.07.2019 – C-502/18) und BGH (16.04.2019 – X ZR 93/18) sprechen die Gerichte den klagenden Passagieren eine Entschädigung wegen verspäteter Flüge zu. In beiden Fällen ging es um Verspätungen, die bei Teilflügen entstanden und für 8 bzw. 9 Stunden Verspätung sorgten.
Der EuGH hatte sich aktuell mit einem Fall rund um Fluggastrechte zu beschäftigen, in dem elf Fluggäste von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok flogen. Der erste Teilflug war pünktlich, der zweite hatte jedoch über 8 Stunden Verspätung. Dieser lief über eine sogenannte Codesharing-Vereinbarung, bei der sich mehrere Fluggesellschaften die Durchführung eines Fluges teilen. Die erste Fluggesellschaft (České aerolinie) weigerte sich, eine Entschädigung für die Verspätung der Etihad Airways zu zahlen, die kein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 2 c) der Verordnung Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) sind. Der EuGH jedoch nahm die erste Fluggesellschaft in die Pflicht.
Die Teilflüge, die zusammen gebucht wurden, bilden eine Gesamtheit, wobei beide Fluggesellschaften „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ist gemäß Art. 2 b) der Verordnung sind und eine Entschädigung gem. Art. 5 ff. der Verordnung schulden.
Die Fluggesellschaft des ersten Fluges ist nach dem Beförderungsvertrag auch für den zweiten Teilflug verantwortlich. Dieses könnte sich bei der anderen Fluggesellschaft schadlos halten, müsse den Passagieren aber das Geld auszahlen. Das gilt auch bei Zielflughäfen und Airlines in bzw. aus Drittländern.
Der Fall des BGH war ähnlich, aber doch etwas anders. Die Passagiere flogen von Stuttgart nach Colomba. Dazwischen gab es wegen der großen Distanz Zwischenstopps in Belgrad und Abu Dhabi. Wegen einer Verspätung von knapp einer Stunde beim ersten Flug verpassten die Passagiere ihre Anschlussflüge und landeten neun Stunden zu spät in Colombo.
Der BGH sprach den Passagieren jeweils 600 Euro Entschädigung gem. Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung zu. Der Einwand der Fluggesellschaft, dass die Verspätung des ersten Fluges unter 3 Stunden betrug und daher die Entschädigung nicht gezahlt werden müsse, griff nicht durch. Der BGH machte klar, dass es allein auf die Verspätung am Zielflughafen ankommt. Diese muss mindestens 3 Stunden betragen. Auch der Umstand, dass die Fluggesellschaften der letzten Teilflüge keinen Sitz in der EU haben, ändert an der Pflicht zur Zahlung der Entschädigung nichts, so der BGH. Die Fluggastrechte-Verordnung ist auch dann anwendbar, wenn bei einer einheitlichen Buchung der Zielflughafen in einem Drittstaat liegt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der in die Verordnung fallende Zubringerflug einer einheitlichen Buchung verspätet war. Direktflüge sollen nicht privilegiert werden. Das Erreichen des Zielorts war vertraglich vereinbart, und zwar über direkte Anschlussflüge. Dass diese nicht von der ersten Fluggesellschaft durchgeführt wurden, sei unerheblich.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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