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Der EuGH hat am 09.03.2021 (Az. C 392/19 ) entschieden, dass das Einbetten digitaler Medien durch sog. Framing im Netz grundsätzlich erlaubt bleibt. Ausnahmen bestehen nur, wenn das geschützte Werk in eine Website eines Dritten per Framing eingebaut wird. Genauer gesagt dann, wenn es unter Umgehung von Schutzmaßnahmen erfolgt, die der Urheberrechtsinhaber gerade gegen Framing getroffen oder veranlasst hat.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie der EuGH zu seiner Entscheidung kam und wann es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt!
Beim Framing binden Dritte die Inhalte anderer Webseiten in ihre eigene Internetplattform ein, ohne die Datei selbst hochzuladen bzw. verfügbar zu machen (zB. Youtube-Videos, die optisch meist anhand eines Frames („Rahmen“) gut erkennbar sind und in die Texte auf anderen Webseiten eingebettet werden.
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die eine Online-Plattform anbietet, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt, verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte. Diese Inhalte werden in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert. Als „digitales Schaufenster“ speichert diese Bibliothek selbst nur verkleinerte Vorschaubilder (sogenannte „Thumbnails“).
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der Stiftung über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern von einer vertraglichen Klausel gegen Framing abhängig. Danach soll sich die Stiftung verpflichten, wirksame technische Maßnahmen gegen Framing zu ergreifen.
Die Stiftung hielt aber eine solche Vertragsbedingung aus urheberrechtlichen Gründen für unangemessen. Sie erhob daher Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der VG Bild-Kunst, die fragliche Lizenz auch ohne Zusicherung des Framing-Schutzes zu erteilen.
Der BGH bat den EuGH, per Vorabentscheidung zu klären, ob das Framing als eine öffentliche Wiedergabe im Sinn der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen ist. Denn dann wäre es der VG Bild-Kunst erlaubt, die Stiftung zu diesen Schutzmaßnahmen zu verpflichten.
Der EuGH hat die Vorlagefrage bejaht, machte aber eine wichtige Einschränkung.
Das Urteil: Die Einbettung urheberrechtlich geschützter Werke in die Website eines Dritten per Framing, stellt dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.
Rechtstipp: Das Framing ist dagegen keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinn der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Zugang zu den Werken auf der ursprünglichen Website keinen Beschränkungen unterliegt!
Wenn der Rechtsinhaber aber beschränkende Maßnahmen getroffen oder veranlasst hat, dann hat er der freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt. Dann stellt nämlich das Framing eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ dar, welches der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf.
Andernfalls würde man dem Rechtsinhaber auch eine angemessene Vergütung für die Wiedergabe seines Werks vereiteln.
Beim Framing werden Teilbereiche einer Webseite – etwa Bilder oder Videos – als anklickbarer Link in einem Rahmen auf einer anderen Webseite angezeigt.
Framing ist dann keine öffentliche Wiedergabe, wenn der Zugang zu den Werken auf der ursprünglichen Website keinen Beschränkungen unterliegt. Denn in diesem Fall habt der Rechtsinhaber von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt.
Der Rechtsinhaber kann seine Zustimmung zum Framing ausschließlich durch wirksame technische Maßnahmen beschränken.
Grundsätzlich bleiben aber Hyperlinks im Internet in Form von Framings im Internet erlaubt. Das ist auch gut so, weil viele Rechtsinhaber auch über Suchmaschinen gefunden werden wollen.
Rechtsipp.: Die Änderung der Größe der Werke beim Framings spielt keine Rolle für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Es müssen aber die Originalelemente dieser Werke erkennbar bleiben.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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