EuGH zu Beleidigungen übers Internet

Guido Kluck, LL.M. | 17. Februar 2022

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Betroffene bei verunglimpfenden Äußerungen über das Internet auch in jedem anderen Mitgliedstaat auf Schadensersatz klagen können, in dem der verletzende Inhalt zugänglich ist oder war. Das Gericht schränkte die Klagemöglichkeit allerdings ein, indem es nur möglich ist, wenn der Kläger auf Ersatz des Schadens im Mitgliedstaat klagt, wo der Schaden eintrat.

Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag! 

Bei Beleidigungen ist Klage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaates möglich 

Wenn man durch Äußerungen im Internet in seinen Rechten verletzt wurde, kann man vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des Schadens verlangen, der in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entstanden sein soll.

Das soll nach Auffassung des EuGH selbst dann gelten, wenn diese Gerichte nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Richtigstellung und Entfernung zuständig sind (Urt. v. 21.12.2021, Az.  C-251/20 – Gtflix Tv).

Auslegung des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012

Der Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist identisch mit dem Wortlaut von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben wurde, und entspricht demjenigen von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens. Diese Bestimmung, die zu Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 1215/2012 gehört, bestimmt: 

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden… wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

Zusammenfassung von mehreren Ansprüchen haben keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsform der Klage

Der EuGH hob hervor, dass allein der Umstand der Geltendmachung von mehreren Arten von Ansprüchen in ein und derselben Klage, keinen Einfluss auf die für jeden dieser Ansprüche geltenden Zuständigkeitsvorschriften hat. Eine Klage könnte man nämlich auch nachträglich aufteilen.

Die Richter urteilten, dass bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden.

Klage an zwei Orten erlaubt

Das Oberste Gericht verwies abermals auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ dahin zu verstehen, dass damit auf zwei verschiedene Orte abgestellt wird, nämlich auf denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs und auf den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (der auch als Ort des kausalen Ereignisses bezeichnet wird). Je nach den Umständen seien sie beide geeignet, besonders sachdienliche Ansatzpunkte für die Beweiserhebung und Verfahrensgestaltung zu liefern. 

Rechtstipp: Daher kann der Beklagte, wenn sich diese Anknüpfungskriterien an verschiedenen Orten befinden, nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden. 

Fazit 

Gerade bei Diffamierungen im Internet kann sich die Geltendmachung von Rechten als schwierig darstellen, wenn es nicht im eigenen Land zum Schaden gekommen ist und daher entschieden die Richter nun, dass für den Fall des Schadensersatzes aufgrund verunglimpfender Äußerungen, die Gerichte jedes Mitgliedstaats zuständig sein sollen, in dessen Hoheitsgebiet diese Äußerungen zugänglich sind oder waren. Allerdings können die Kläger dort nur Ersatz des Schadens verlangen, der in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entstanden sein soll. Das heißt man kann bei Diffamierungen nur vor Gerichten anderer Mitgliedsstaaten klagen, wenn der Schaden auch in dem Mitgliedstaat eingetreten ist. 

Sie haben Fragen zum Thema Beleidigungen im Internet und die Geltendmachung Ihrer Rechte? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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