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Am 23. Mai 2023 (Az. VI ZR 476/18) urteilte der Bundesgerichtshof […]
Der Europäische Gerichtshof urteilte am 03.02.2022 (Rs. C-20/21) über eine entscheidende Rechtsfrage: wo liegt bei mehreren Umstiegen der Erfüllungsort? Die Richter entschieden, dass das Gericht am Abflugort des verspäteten Flugzeugs für Entschädigungsklagen grundsätzlich zuständig ist. Ausnahmen ließen die Richter nur zu, für Flüge bei denen Zwischenlandungen erfolgen.
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Im vorliegenden Fall haben Fluggäste auf Zahlung einer Verspätungsentschädigung geklagt. Konkret ging es um einen Flug von Warschau über Frankfurt am Main nach Male (Malediven), den die Kläger bei der Lufthansa gebucht haben. Der erste Teil des Fluges von Warschau nach Frankfurt, wurde jedoch nicht von der Lufthansa, sondern von LOT Polish Airlines durchgeführt.
Weil der Abflug sich verzögerte, landeten die Kläger in Frankfurt mit Verspätung und verpassten daraufhin ihren von Lufthansa durchgeführten Anschlussflug nach Male. Dieses Endziel erreichten sie mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden.
Darum klagten die Fluggäste vor dem Amtsgericht (AG) Frankfurt und begehrten von LOT für die Entfernung Warschau – Male eine Verspätungsentschädigung von je 600 Euro pro Person. Die Überraschung für die Kläger war dann jedoch, dass das AG sich nicht für zuständig hielt und die Klage abwies.
Diese Frage legte das Landgericht Frankfurt dem Europäischen Gerichtshof vor. Die Richter sollten die Auslegung der sog. Brüssel-I-a-Verordnung Nr. 1215/2012 prüfen.
Rechtstipp: In der Brüssel-I-a-Verordnung Nr. 1215/2012 ist geregelt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (Erfüllungsort).
Der EuGH stufte den Ankunftsort des ersten Teilfluges (hier Frankfurt) nicht als Erfüllungsort ein, da sich die Klage allein mit dem verspäteten Teilflug beschäftigte.
Der Erfüllungsort in diesem Fall sei demnach der Abflugort des ersten Teilfluges, da hier die Dienstleistung hauptsächlich erbracht wird. Hier im Fall wäre der Erfüllungsort daher Warschau.
Die Richter schränkten ihre Rechtsauffassung aber dahingehend ein, dass Abweichungen aus spezifischen Klauseln eines Luftbeförderungsvertrages eine andere Zuständigkeitsvereinbarung treffen können. Dann können andere Erfüllungsorte vereinbart werden, die dann jeweils immer eine andere Zuständigkeiten begründen.
Am 13.02.2020 (Az. C-606/19) entschied der EuGH bereits in einem Vorabentscheidungsverfahren über eine Klage von Flightright gegen die Airline Iberia. Der EuGH entschied verbraucherfreundlich. Er meint, dass hier eine einheitliche Buchung vorliegt und daher beim Gericht des ersten Abflugorts geklagt werden kann. Die Airline ist dazu verpflichtet, den Fluggast zu seinem Reiseziel zu befördern, und zwar unabhängig von der Anzahl der Teilflüge. Beide Parteien, also Airline und Passagier können daher auch am Ort des Abfluges klagen.
Bereits im Juli 2019 entschied der EuGH (Az. C-502/18), dass bei einer einheitlichen Buchung und der Verspätung nur eines Teilfluges auch die Airline in Anspruch genommen werden kann, die pünktlich geflogen ist, weil beide Airlines für die Durchführung beider Teilflüge verantwortlich sind. Die Airline muss sich das Geld, welches sie den Passagieren als Entschädigung zahlen musste, dann selbst bei der Airline des verspäteten Flugs wiederholen. Darüber berichteten wir bereits hier.
Wenn der Flug Verspätung hatte oder sogar ausgefallen ist, steht dem Fluggast nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu. Diese beträgt 250 bis 600 Euro pro Person und ist vor allem abhängig von der Flugstrecke. Diese Entschädigung können die Fluggäste selbst bei den Airlines geltend machen. Die Airlines lehnen Entschädigungsansprüche jedoch gerne pauschal ab. Sie wollen eine Entschädigung fordern und wissen nicht genau, was Sie tun müssen oder die Airline verweigert die Zahlung? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich an unser im Reiserecht spezialisiertes Team! Wir prüfen den Fall umgehend und entwickeln eine Strategie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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