Abmahnung aktuell: Marke „Pirat“ durch Taylor Wessing
Die Rechtsanwaltssozietät Taylor Wessing soll aktuell im Auftrag von Herrn Ronald […]
Amazon steht wegen Markenverletzungen vor dem EuGH (Rs. C‑567/18). Die Grundlage ist ein Beschluss des BGH vom 26.07.2018 (Az.: I ZR 20/17). Die Schlussanträge des Generalstaatsanwalts Sánchez-Bordona gehen dabei in eine andere Richtung als die Einschätzung des BGH.
Die Klägerin Coty Germany hat eine Lizenz an der Unionsmarke DAVIDOFF. Ein Testkäufer kaufte über Amazon das Parfüm „Davidoff Hot Water“ bei einem Drittanbieter. Dieser nahm am Programm „Versand durch Amazon“ teil. Dabei werden die Waren bei Amazon gelagert und durch Amazon verschickt.
Daraufhin forderte die Klägerin die Unterlassung des Besitzes und Versands von Waren, die nicht von der Klägerin oder von Dritten ohne ihre Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Der Fall ging bis zum BGH.
Der BGH legte dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?“
Nach Ansicht des BGH ist diese Frage zu verneinen. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung zum Patentrecht, bei der das bloße Verwahren „nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG erfolgt, weil es nicht gerechtfertigt ist, die Grenzen der Verantwortung des Besitzers nach § 9 PatG durch eine Zurechnung der Absicht des mittelbaren Besitzers zulasten des unmittelbaren Besitzers zu unterlaufen […].
Die Vorlage an den EuGH erfolgte, weil hier Art. 9 Abs. 3 b) der Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke anzuwenden ist.
Art. 9 Abs. 3 b) der Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke bezieht sich auf Abs. 2. Dort steht, dass der der Inhaber dieser Unionsmarke das Recht hat, „Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist;“
Absatz 3 besagt:
„So kann insbesondere verboten werden, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;“
Zusammengefasst heißt das, dass der Markeninhaber Dritten verbieten kann, Waren, auf denen seine Marke zu sehen ist, in den Umlauf zu bringen.
Den Schlussanträgen des Generalstaatsanwalts Sánchez-Bordona ist zu entnehmen, dass er Amazon sehr wohl in der Verantwortung sieht. Er meint, dass grundsätzlich ein Lagern ohne Kenntnis vom Rechtsverstoß diese nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens erfolgt. Bei Amazon sei das aber anders. Bei dem Programm „Versand durch Amazon“ ist Amazon „aktiv am Vertrieb dieser Ware beteiligt“. Daher „davon ausgegangen werden, dass sie die Ware zum Zweck des Anbietens oder des Inverkehrbringens lagert.“
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Amazon keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hat, „sofern von ihr [=Amazon] vernünftigerweise verlangt werden konnte, dass sie die für die Aufdeckung dieser Verletzung notwendigen Mittel bereitstellt.“
Hier liegen bisher nur die Schlussanträge der Generalstaatsanwaltschaft vor. Der EuGH wird in wenigen Monaten über den Sachverhalt entscheiden. Die Entscheidung ist also noch offen. Wenn sich der EuGH der Ansicht der Staatsanwaltschaft anschließt, wird der Konzern wohl in Zukunft noch strenger gegen Markenverletzungen vorgehen müssen, wenn er nicht selbst für diese haften will.
Wir berichteten bereits mehrfach über Rechtsverletzungen bei Amazon.
Wenn bei Amazon Fälschungen oder nicht lizensierte Händler auftauchen, sollte der Markeninhaber streng dagegen vorgehen. Ihm entgeht nicht nur Geld, sondern riskiert durch die meist schlechte Qualität der Fälschungen auch einen Imageschaden.
Es kann Unterlassung sowohl vom Händler als auch von Amazon gefordert werden. Da die Händler oft im Ausland sitzen, kann es einfacher sein, direkt gegen Amazon vorzugehen. Wir haben erst Ende letzten Jahres eine einstweilige Verfügung gegen Amazon erwirkt, weil ein Verkäufer dort Fälschungen der Medizinprodukte unseres Mandanten verkaufte.
Wir haben Erfahrung beim Vorgehen gegen Markenverletzungen und insbesondere gegen Amazon. Wenden Sie sich einfach an unsere Kanzlei. Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie, um Ihre Rechte durchzusetzen!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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