BGH: Farbkombinationen bei Marken
Eine Farbkombination kann als Marke kraft Verkehrsgeltung geschützt sein, wenn die […]
Die Künstler von Kraftwerk und Moses Pelham streiten seit über zwanzig Jahren um eine Rhythmussequenz, die Pelham aus einem Lied von Kraftwerk übernommen haben soll. Die Band verlangt daher unter anderem Unterlassung und Schadensersatz. Der Fall beschäftigt die deutschen Gerichte seit Jahrzehnten und nun sogar den EuGH. Doch damit ist der Fall noch nicht abschließend entschieden…
Die Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Song mit dem Titel „Metall auf Metall“. Sie werfen Pelham vor, er habe 1997 etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus diesem Lied für sein Lied mit dem Titel „Nur mir“ verwendet und dort in fortlaufender Wiederholung abgespielt.
Die Künstler von Kraftwerk forderten Pelham vor dem LG Hamburg zur Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz, Auskunft und Herausgabe der Tonträger zur Vernichtung auf. Dabei beriefen sie sich auf ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller, das Recht am geistigen Eigentum und einen Wettbewerbsrechtsverstoß.
Das LG Hamburg gab Kraftwerk Recht und auch die Berufung von Pelham war nicht erfolgreich. Auch auf die Revision beim BGH wies das OLG Hamburg die Klage ab. Die erneute Revision von Pelham wurde vom BGH zurückgewiesen. Dieses Urteil wiederum hob das Bundesverfassungsgericht auf und verwies den Fall zurück zum BGH. Dieser legte den Fall mit Beschluss vom 01.06.2017 dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der BGH (Urt. v. 13.12.2012 – I ZR 182/11) nahm einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht von Kraftwerk aus § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG an. Moses Pelham könne sich nicht nach § 24 Abs. 1 UrhG auf das Recht der freien Benutzung berufen, da es ihm möglich gewesen wäre, die Rhythmussequenz selbst herzustellen. Wenn der Künstler die Töne oder Klänge selbst herstellen kann, „[…] stehen die Rechte des Tonträgerherstellers einer Fortentwicklung des Kulturschaffens nicht im Wege. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in seine unternehmerische Leistung keine Rechtfertigung […].“
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung in der von Pelham erhobenen Verfassungsbeschwerde auf (Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13). Der BGH habe bei seiner Entscheidung über § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 UrhG die Grundrechte auf Kunstfreiheit und Eigentum nicht ausreichend berücksichtigt. „Die Annahme, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trägt der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung.“ Im vorliegenden Fall wiegt nach Ansicht des BverfG die Einschränkung der Kunstfreiheit schwerer als das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers.
Der EuGH erklärte, dass auch ein sehr kurzes Audiofragment ausschließlich den Rechten des Tonträgerherstellers unterliegt. Eine Ausnahme nimmt der EuGH aber dann an, wenn „[…] dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird.“
Außerdem stellt der EuGH fest, dass § 24 Abs. 1 UrhG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Die Richtlinie 2011/29 sehe in Art. 2-5 einen angemessenen Ausgleich der Rechte der Urheber und Nutzer vor. Der Ausnahmekatalog in Art. 5 sei zu Zwecken der Harmonisierung des europäischen Rechts aber abschließend und daher das deutsche „Recht zur freien Benutzung“ sei in Art. 5 nicht vorgesehen.
Die Vorlagefragen des BGH sind nun vom EuGH entschieden worden. Der Fall geht jetzt zurück zum BGH, der unter Berücksichtigung der Antworten des EuGH den Fall endgültig zu entscheiden hat. Er muss sich dabei an die Vorgaben des EuGH halten und prüfen, ob die Rhythmussequenz in einer „wiedererkennbaren Form“ in das Lied übernommen wurde oder nicht. Außerdem stellt sich die Frage, was mit § 24 Abs. 1 UrhG passiert, der gegen das Unionsrecht verstößt und damit in Zukunft eigentlich nicht mehr anwendbar ist…
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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