Nichtmarkenmäßige Verwendung von Metatags
VIII ZR 108/07 OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 03.032009 (AZ: […]
Facebook darf die Nutzung von Pseudonymen verbieten. Dies hat das Oberlandesgericht München am 08.12.2020 (Az. 18 U 5493/19) in zwei Fällen zugunsten des sozialen Netzwerks entschieden.
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Zwei Personen, die Fantasienamen verwendeten, hatte das soziale Netzwerk Facebook ihre Profile gesperrt. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu in erster Instanz unterschiedlich befunden.
Beim in Traunstein verhandelten Fall, hatte Facebook einem Mann sein Nutzerkonto so lange gesperrt, bis er seinen echten Namen verwendete. Das Landgericht hatte damals befunden, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe.
Als der Nutzer wenig später ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar „Weekend yeah :-)“ postete, sperrte Facebook sein Konto wieder wegen Verstößen gegen Gemeinschaftsstandards.
Das Landgericht Ingolstadt hatte der Klage einer Frau stattgegeben, deren Profil wegen Verwendung eines Pseudonyms gesperrt worden war. Die Klarnamen-Klausel hätte, laut Richter am LG Ingolstadt, gegen das Telemediengesetz verstoßen und sei daher unwirksam.
Die Richter urteilten in diesem Fall, dass es auch berechtigte Interessen von Nutzern gebe, ihre Meinung auch anonym äußern zu können.
Im besagten Gesetz heißt es: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“
Facebook machte in seiner Berufung übrigens geltend, dass dieser Paragraph mit europäischem Datenschutzrecht nicht vereinbar sei. Laut OLG München ist § 13 Abs. 6 TMG mit den Grundsätzen des europäischen Datenschutzrechts – der früheren Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und nunmehr der aktuellen Datenschutzgrundverordnung – nicht vereinbar.
Aus der Zielsetzung der DSGVO, insbesondere aus Erwägungsgrund Nr. 9 und 10 ergibt sich, laut zuständigen Richtern, ein klares Verbot nationaler Rechtsvorschriften, die dem Ziel entgegenstünden, ein einheitliches Datenschutzniveau zu schaffen und Hindernisse für den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu beseitigen.
§ 13 Abs. 6 TMG, der keine Grundlage in der DSGVO oder einer anderen europäischen Gesetzgebung finde, behindere gerade den freien Datenfluss und erhöhe das Datenschutzniveau über das nach der DSGVO zulässige Maß hinaus. Literatur und Datenschutzbehörden seien sich daher einig, dass § 13 Abs. 6 TMG mit Einführung der DSGVO erloschen sei. Selbst wenn man hiervon nicht ausgehe, so darf § 13 Abs. 6 TMG im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip nach § 3 TMG im konkreten Fall nicht angewendet werden.
Das Gericht urteilte, dass es eine Verpflichtung zur Verwendung des echten Namens gibt. Diese Verpflichtung sei auch geeignet Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten.
„Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.„
Auch Facebook begründet die in seinen Nutzungsbedingungen festgelegte sog. Klarnamenpflicht ähnlich. Dort heißt es: „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.„
Laut OLG München sei Facebook angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet berechtigt, so präventiv auf seine Nutzer einzuwirken.
Laut OLG München hat der Nutzer in der sog. Klarnamen-Richtlinie bei Facebook ausdrücklich zugestimmt. Die Klarnamen-Richtlinie spiegelt die Absicht von Facebook wider, die Privatsphäre der Nutzer zu fördern und Sicherheit zu schaffen. Sie sei ein substantielles Merkmal des Facebook-Dienstes seit seiner Gründung, das Schutz vor Cyberbullying, Belästigung, Hassrede und anderen verletzenden Verhaltensweisen ermögliche. Nutzer könnten dadurch für das, was sie online tun und sagen, stärker in die Verantwortung genommen werden.
Die streitentscheidende Frage, ob eine in den Nutzungsbedingungen einer Social-Media-Plattform vorgesehene Pflicht zur Verwendung des Klarnamens wirksam ist und § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG dieser Pflicht nicht entgegen steht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der einschlägigen Kommentarliteratur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Angesichts der Bedeutung und Reichweite der von der Beklagten betriebenen Plattform Facebook erscheint die Frage klärungsbedürftig, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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