Illegales Filesharing – Eltern haften nicht für ihre Kinder
Eltern müssen für illegales Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, […]
Facebook will eine neue Onlinehandel-Plattform aufbauen und bietet seit kurzem die Funktion „Shops“ an. Wir erklären, was Sie als Händler darüber wissen sollten.
Facebook erklärt, dass in den Shops nur physische Artikel die Kleidung und Möbel verkauft werden dürfen. In den Produktkatalog dürfen aber beliebig viele Produkte hochgeladen werden. Facebook Shops sollen grundsätzlich kostenlos sein. Nur für die Nutzung des Facebook-Bezahlsystems sollen Gebühren anfallen. Außerdem sind die Facebook Insights eingebunden. Darüber – und vor allem die Probleme – berichteten wir bereits hier.
Wer Facebook Shops nutzen möchte, muss der Händlervereinbarung von Facebook entsprechen. In dieser Händlervereinbarung legt Facebook fest, dass die Shopbetreiber die „alleinige Verantwortung für die Inhalte deiner Produktinserate (einschließlich Beschreibung, Preis, Gebühren, von dir berechneter Steuern, jeglicher erforderlicher rechtlicher Offenlegungen und etwaiger Angebote oder Werbeinhalte)“ haben.
Auch sehr wichtig ist die folgende Klausel:
„Du bist für das Anzeigen etwaiger Verkaufsbedingungen, Datenschutzbestimmungen oder sonstiger Bedingungen verantwortlich, die für deine Interaktionen mit Nutzern gelten sollen.“
Wer also Facebook Shops nutzen möchte, sollte sich genau informieren, welche gesetzlichen Anforderungen er einzuhalten hat – z.B. bezüglich Datenschutzerklärung und Impressum.
Wer einen Online-Shop betreibt, muss bestimmte Regeln einhalten. Bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) drohen Abmahnungen von Mitbewerbern und Geldbußen der Behörden. Shop-Betreiber müssen zum Beispiel eine Datenschutzerklärung und ein Impressum bereits halten. Außerdem müssen sie über das Widerrufsrecht belehren und viele weitere Dinge beachten.
Wer einen Onlineshop betreibt, verarbeitet zwangsläufig personenbezogene Daten und muss daher eine Datenschutzerklärung bereithalten. Aus § 13 TMG ergibt sich, dass er den Nutzer über „Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten“ informieren muss. Der Umfang der Informationspflichten ergibt sich aus Art. 13 und 14 DSGVO. Es müssen zum Beispiel die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen angegeben werden und – sofern vorhanden – auch die des Datenschutzbeauftragten. Außerdem müssen die Verarbeitungszwecke, die Rechtsgrundlage, den Empfänger der Daten (Facebook Insights!), die Speicherdauer, die Rechte des betroffenen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung etc. genannt werden. Es handelt sich also um eine lange Liste, die vollständig abgearbeitet werden muss.
Immer wieder beliebt bei Abmahnungen sind fehlende oder falsche Links zur OS-Plattform. Wir berichteten zum Beispiel hier darüber. Wenn ein Händler nicht einen anklickbaren Link zur Online-Streitbeilegungsplattform zur Verfügung stellt, ist ein leichtes Opfer für seine Mitbewerber.
Bei geschäftsmäßigen Tätigkeiten muss ein Impressum bereitgehalten werden. § 5 TMG enthält einen Katalog von Informationspflichten. Dazu gehört der Name und die Anschrift, unter der der Händler niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
Darüber hinaus erforderlich sind Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Händler ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Schließlich sind Informationen zum Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer anzugeben. Leider ist auch diese Aufzählung noch nicht vollständig – auch hier gilt es also viele Punkte zu beachten und einzuhalten.
Um Abmahnungen und behördliche Bußgelder zu vermeiden, sollten Sie unbedingt die gesetzlichen Anforderungen einhalten. Leider ist dies nicht leicht umzusetzen, da nicht ganz klar ist, was zum Beispiel unter dem Erfordernis zu verstehen ist, dass die Informationen leicht zugänglich sein müssen für die Nutzer. Die Umsetzung der Anforderungen in Facebook Shops ist nicht leicht. Wir helfen Ihnen dabei! Wenden Sie sich dafür einfach an unsere Kanzlei. Kennen Sie außerdem schon unser Rechtsprodukt DSGVO Website Update? Damit erhalten Sie eine Überprüfung Ihrer Website auf die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO – sei es die Einholung von Einwilligungen, die Datenschutzerklärung oder auch das Impressum zum Festpreis. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Die DSGVO müsste eigentlich spätestens seit dem 25.05.2018, also seit 1,5 […]
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat doch nun wirklich Unternehmen vor mehr als […]
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