Influencer: Offensichtliche Werbung muss nicht gekennzeichnet werden
Influencer und der Umgang mit Werbepostings war in den letzter Zeit […]
Eine der bekanntesten deutschen Streetart-Künstlerin ist Barbara. Wer Barbara im bürgerlichen Leben ist weiß niemand, weil die Streetart-Künstlerin anonym bleiben möchte. Barbara veröffentlich auf sozialen Netzwerken wie Facebook und Instagram regelmäßig Fotos ihrer Werke und hat neben mehr als 965.000 Followern auch schon den Online-Grimme-Award gewonnen. In der Begründung der Jury hieß es, sie beweise, dass „eine Meinung nicht immer als Kampfansage formuliert sein muss, um beachtet zu werden.“
Nun sorgt die Streetart-Künstlerin schon wieder für Furore und die Netzgemeinschaft empört sich. Große Medien wie die FAZ, Spiegel und Heise berichten hierzu. Grund ist die Löschung einiger Fotos der Künstlerin auf der Internetplattformen Facebbok und Instagram. Einige der betroffenen Fotos hat die Künstlerin u.a. der FAZ zur Verfügung gestellt, so dass sich dort jeder selbst ein „Bild machen“ kann.
Plattformbetreiber sind unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet eine Löschung des Beitrages vorzunehmen. Hierzu gehören u.a das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) oder auch in Fällen sog. Störerhaftung. Auch die mit dem Nutzer vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können als Grundlage für eine Löschung herangezogen werden. Plattformbetreiber lassen sich in AGB regelmäßig das sog. „virtuelle Hausrecht“ einräumen.
Nach der Rechtsprechung wie z.B. des Landgericht München I (Urteil v. 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05) steht das „virtuelle Hausrecht“ grundsätzlich allen Betreibern von Internetplattformen zu, bei denen Dritte eigene Inhalte einstellen können.
Zu den Rechten des virtuellen Hausrechts gehören z.B. die Löschung von Beiträgen (vgl. etwa LG München, Urt. v. 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05) oder auch das Recht zur Kündigung des Nutzervertrages gemäß § 314 BGB, soweit ein wichtiger Grund vorliegt.
Liegt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung vor, z.B. eine Beleidigung und erhält der Plattformbetreiber davon Kenntnis, dann ist er verpflichtet den betroffenen Beitrag zu prüfen und zu löschen, soweit ein Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung vorliegt. Anderenfalls würde er selbst ins Fadenkreuz geraten und könnte im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Durch das NetzDG wird den Portalbetreibern nun für die Löschung eine Frist von 24 Stunden gesetzt, innerhalb derer die Prüfung erfolgt sein muss und der rechtsverletzende Beitrag gelöscht worden sein muss.
Die betroffenen Bilder scheinen gleichwohl nicht gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen. Denn Barbara zeigt auf einem Bild beispielsweise ein Straßenverkehrsschild, welches sie mit einem Bikinioberteil „geschmückt“ hat. In einem weiteren Bild wird eine rechtsextreme Schmiererei mit einem Kaktus „veralbert“.
Die Löschung dieser Beiträge ergibt sich auch nicht aus den Nutzungsbedingungen von Facebook. Zwar heißt es dort unter Ziffer 5:
1. Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten oder Handlungen auf Facebook durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.
2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen diese Erklärung bzw. unsere Richtlinien verstoßen.
Allerdings dürfte es für Facebook problematisch sein sich auf diese Regelungen zu berufen. Denn wie bereits ausgeführt ist ein Verstoß gegen ein Gesetz durch die betroffenen Bilder nicht ersichtlich, so dass Facebook sich nicht auf Nr.1 berufen kann.
Aber auch eine Löschung aufgrund der Vereinbarung unter Nr. 2 dürfte für Facebook schwierig zu argumentieren sein. Denn eine Erklärung von Facebook scheint nicht vorzuliegen, wonach ein Verstoß gegen die Richtlinien von Facebook begründet ist. Daher dürfte auch ein solcher Verstoß nicht vorliegen.
Der Fall scheint ein schönes Beispiel zu sein, wie u.a. aufgrund des neuen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) nun bei Internetplattformen wie Facebook und Instagram vorgegangen wird. Nur zur Vermeidung der dort angedrohten Sanktionen wird alles gelöscht, was evtl. eine Rechtsverletzung sein könnte. So hatte der Kurzmitteilungsdienst Twitter Anfang des Jahres bereits einen Tweet der AfD-Politikerin Beatrix von Storch gelöscht und sperrte den Account der Bundestagsabgeordneten. Lediglich Donald Trump scheint bei Twitter hiervon nicht betroffen zu sein.
Portalbetreiber sollten bei Löschaktivitäten allerdings beachten, dass die Grundrechte eine sog. mittelbare Drittwirkung entfalten können und Internetplattformbetreiber wie Facebook oder Twitter aufgrund ihrer besonderen Stellung hiervon betroffen sein könnten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 03.11.1993, Az. VIII ZR 106/93) könne in der Eröffnung des Geschäftsverkehrs ein generelles Einverständnis liegen, dass jeder den öffentlich zugänglichen Raum nutzen darf und nicht willkürlich ausgesperrt werden kann. Danach müssten auch Inhaber virtueller öffentlicher Portale Einschränkungen ihres Hausrechts hinnehmen, wenn sie diese öffentlich anbieten.
Mit dieser Maßgabe dürften hier keine Rechtsverstöße durch Barbara vorliegen und es dürfte ein Anspruch auf Wiederherstellung der Beiträge gemäß dem Nutzungsvertrag i.V.m. §241 Abs.2 BGB bestehen, da auch der Plattformbetreiber bei der Löschung gesetzliche Regelungen und den mit dem Nutzer getroffenen Vertrag beachten muss. Vorliegend dürfte es an einem sachlichen Grund für die Löschung der betroffenen Beiträge fehlen. Denn weder aus der vertraglichen Vereinbarung mit Facebook oder Instagram ist eine Vertragsverletzung zu erkennen. Ebenfalls fehlt es an einem gesetzlichen Verstoß.
Gegen die gegenüber Barbara angedrohte Löschung ihres Accounts könnte sie sich mittels Unterlassungsansprüchen wehren, so dass sie auch in diesem Punkt nicht rechtlos gestellt ist.
Auch Facebook scheint nach der Löschung erkannt zu haben, dass Barbara die entsprechenden Ansprüche zustehen. Nach einer Mitteilung des Spiegels sollen die Beiträge zwischenzeitlich wiederhergestellt worden sein. Der Spiegel berichtet hierzu weiter:
Im Fall von Barbara spricht eine Facebook-Sprecherin von einem Fehler: „Die Beiträge wurden versehentlich entfernt und sind mittlerweile wieder auf Facebook und Instagram verfügbar“, sagt sie gegenüber SPIEGEL ONLINE, „wir stehen mit Barbara in Kontakt und haben uns persönlich für den Fehler entschuldigt.“
Barbara bestätigt das: „Eine Person hat mich angeschrieben und sich bei mir im Namen von Facebook entschuldigt. Ich werde das Gespräch mit dieser Person suchen und versuchen, meine Ansichten zu dem Thema deutlich zu machen“, schreibt sie, „in der Hoffnung, dass etwas Konstruktives dabei herauskommt.“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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