Facebooks Faktencheck missverständlich

Guido Kluck, LL.M. | 3. Juni 2020

Das OLG Karlsruhe beschäftigte sich kürzlich in einem Eilverfahren mit einem Fall des unlauteren Wettbewerbs, in dem es um den Faktencheck auf Facebook geht (Urt. v. 27.05.2020, Az. 6 U 36/20).

Verdreht der Faktencheck Fakten?

Die Klägerin ist „Tichy´s Einblick“, ein Magazin von Autoren des liberalen und konservativen Spektrums. Dieses Magazin berichtete in einem Artikel mit dem Titel: „500 Wissenschaftler erkären: „Es gibt keinen Klimanotfall“ über einen „offenen Brief“ zum Klimawandel und verlinkte den Artikel auf seiner Facebookseite.

Facebook führt Faktencheck durch

Facebook beauftragt unter anderem das Unternehmen „Correctiv“, das sich selbst als „das erste gemeinnützige Recherchezentrum im deutschsprachigen Raum“ bezeichnet, mit einem Faktencheck von Facebook-Posts, darunter auch der von Tichy´s Einblick. Correctiv kam zu dem Ergebnis, dass der „offene Brief“ nicht ganz korrekt ist. Daher bekam der Facebook-Post den Zusatz: „Nein: Es sind nicht ‚500 Wissenschaftler‘; Behauptungen teils falsch“, der permanent als Hinweis angezeigt wird. Einige der Verfasser des Briefs seien keine Wissenschaftler und einige Behauptungen unzutreffend, zudem wichtige Informationen nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Tichy´s Einblick wehrte sich gegen den Faktencheck, es sei wettbewerbswidrig. Der faktencheck beschränke die Meinungsfreiheit, weil Meinungsäußerungen als falsch betitelt würden und Correctiv als Mitbewerber anderen nicht erklären dürfe, dass das was sie meinen, falsch ist.

Tichy´s Einblick verliert in erster Instanz

Auf die Klage von Tichy´s Einblick hin entschied zunächst das LG Mannheim mit Urteil vom 27.11.2019 (Az. 14 O 181/19) über den Sachverhalt. Es sah keinen Unterlassungsanspruch aus den §§ 4 Nr. 1, 3 b), 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 6, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1 UWG als gegeben an, weil keine Herabsetzung der Leistung des Mitbewerbers erfolge. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände, weil die Aussagen von Correctiv von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.

OLG Karlsruhe hält Faktencheck für missverständlich

Gegen die Entscheidung des LG Mannheim ist die Klägerin vorgegangen und erhielt nun Recht vom OLG Karlsruhe. Dieses hat nicht über die Rechtmäßigkeit von Faktenprüfungen auf Facebook im Allgemeinen entschieden, sondern nur über den konkreten Einzelfall. Und dabei meint das Gericht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, weil die Ausgestaltung des Hinweises für Facebooknutzer missverständlich sei. Diese können nämlich denken, dass sich die Titulierung als falsch auf die Berichterstattung von Tichy´s Einblick bezieht, dabei bezieht sich dieser auf den „offenen Brief“ selbst. Und über diesen hat die Klägerin lediglich berichtet.

Letztes Wort über den Faktencheck ist noch nicht gesprochen

Das Eilverfahren ist mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe angeschlossen. Allerdings steht das Hauptsacheverfahren noch aus, in dem die Entscheidung wieder ganz anders ausfallen kann. Es bleibt also abzuwarten, wie das zuständige Gericht entscheiden wird.

Herabsetzung von Mitbewerbern verboten

Wer „die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft“ bzw. „wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt“, handelt unlauter, erklärt § 4 Nr. 1, 3 b) UWG.

Es ist verboten, unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber zu verbreiten – diese sind auch nicht von der Presse- oder Meinungsfreiheit gedeckt. Wahre Tatsachen dürfen jedoch verbreitet werden, auch wenn sie geschäftsschädigend sind. Davon ausgenommen ist jedoch Schmähkritik, die keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema mehr enthält.  

In beiden Fällen hat der betroffene Mitbewerber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 UWG.

Lesen Sie zur potenziellen Herabsetzung von Mitbewerbern auch diesen Artikel.

Was passiert bei Wettbewerbsverstößen?

Wenn ein Mitbewerber gegen das UWG verstößt, wird er in der Regel zuerst abgemahnt. In Einer Abmahnung wird Unterlassung gefordert – meist durch eine beigefügte Unterlassungserklärung. In dieser verpflichtet sich der Abgemahnte, das vorgeworfene Verhalten in Zukunft nicht mehr an den tag zu legen. Tut er es doch, verpflichtet er sich gleichzeitig zur Zahlung einer oft sehr hohen Vertragsstrafe.

Außerdem werden dem Abgemahnten die Rechtsanwaltskosten in Rechnung gestellt und teilweise auch noch Schadensersatz verlangt. Eine Abmahnung ist also eine teure Sache für den Betroffenen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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