BAG zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch
Das BAG urteilte am 21.04.2021 (Az. 2 AZR 342/20), dass ein […]
Schnell ist es passiert – man vertippt sich bei der Banküberweisung und der falsche Empfänger erhält die Überweisungssumme. Was Sie tun können und wie Sie ihr Geld zurückbekommen, erfahren Sie auf unserem Blog!
Sollten Sie eine Überweisung an den falschen Empfänger getätigt haben, müssen Sie sofort Kontakt mit der jeweiligen Bank aufnehmen, die die Ausführung der Überweisung stoppen kann. Die Bank führt nämlich nur die von Ihnen angewiesene Dienstleistung aus. Eine Überprüfung der Richtigkeit erfolgt gerade nicht.
Rechtstipp: Nicht autorisiert ist der Zahlungsvorgang immer dann, wenn der Kunde in ihn überhaupt nicht eingewilligt (§ 675j Abs. 1) oder die Einwilligung widerrufen hat (§ 675j Abs. 2).
Wird die Überweisung trotz rechtzeitigen Widerrufs ausgeführt, besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Bank. Leider ist es so, dass die Frist für einen Widerruf beim Online-Banking und Echtzeit-Überweisungen nur sehr kurz ist und von Bankkunden daher effektiv gar nicht vorliegt. Ist das Geld bereits auf dem anderen Konto gutgeschrieben worden, bestehen keine Erstattungsansprüche mehr.
Im Lastschriftverfahren ist die Sach- und Rechtslage anders zu bewerten. Hier hat die Bank andere Mitwirkungspflichten. Gem. § 675x Abs. 4 BGB haben Bankkunden die Möglichkeit, die Lastschrift innerhalb von 8 Wochen zurückzuholen.
Rechtstipp: Gem. § 675x Abs. 4 BGB haben Sie einen tatsächlichen Erstattungsanspruch gegenüber Ihrem Kreditinstitut.
Ihre Bank kann eine Rücküberweisung unter Umständen vielleicht nicht selbst veranlassen, aber sie kann das Empfängerkreditinstitut kontaktieren und bei dieser Bank eine Rücküberweisung anfragen.
Wenn sich der Empfänger der Zahlung weigert die fälschlicherweise erhaltene Summe zurückzuerstatten, steht Ihnen der Zivilrechtsweg offen. Hier können Sie einen Auskunftsanspruch geltend machen, um die Identität des Empfängers zu erfahren. Ferner können Sie gem. § 812 Abs. 1 Var. 1 BGB einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Empfänger geltend machen, da er eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten hat (ungerechtfertigte Bereicherung).
§ 812 Abs. 1 BGB: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“
Zahlreiche Anweisungsfälle betreffen den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Bei Anweisungen in diesem Bereich ist zu beachten, dass § 675u BGB den Zahlungsdienstleister (das ist im Überweisungsverkehr die Bank) verpflichtet, nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf dem Konto des Zahlers (Bankkunden) rückgängig zu machen.
Bei fehlerhaften Überweisungen ist das Geld nicht verloren. Es wieder zu bekommen, kann je nach Fall allerdings schwierig werden. Hier ist anwaltliche Hilfe ratsam.
Übrigens, die Verjährung von Bereicherungsansprüchen richtet sich grundsätzlich nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bereicherungsanspruch entstanden ist und der Bereicherungsgläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Sofern der Bereicherungsgläubiger für die Bezifferung seines Anspruchs auf eine Auskunft des Bereicherungsschuldners angewiesen ist und deren Erteilung nach § 242 BGB verlangen kann, verjährt dieser Auskunftsanspruch nach Ansicht des BGH nicht früher als der Bereicherungsanspruch selbst. Lassen Sie sich zu diesem Thema anwaltlich beraten!
Sie haben Fragen zum Thema Zivilrecht? Sie haben eine fehlerhafte Überweisung getätigt und erhalten Ihr Geld nicht mehr zurück? Melden Sie sich bei uns!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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