LAG München: Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen
Das Landesarbeitsgericht München entschied mit Urteil vom 26.08.2021 (Az. 3 SaGa […]
Seit Corona ist das Homeoffice für jeden ein Begriff. Auf unserem Blog berichteten wir schon oft über die rechtlichen Aspekte in Bezug auf das Homeoffice. Heute wollen wir Ihnen daher die Frage beantworten, ob man während der Feiertage im Homeoffice arbeiten muss.
Alles was Sie zum Thema Homeoffice und Arbeitsrecht wissen müssen, erfahren Sie auf unserem Blog!
Eine Frage, die uns oft gestellt wird ist, wie es arbeitsrechtlich aussieht, wenn man im Bundesland, wo man im Homeoffice arbeitet, eigentlich einen Feiertag hätte, aber im Bundesland, wo der Sitz des Unternehmens ist, kein Feiertag ansteht.
Hier können wir Ihnen sagen, dass der Arbeitsort des Angestellten maßgeblich ist, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen wurde. Es kommt also dann darauf an, wo Sie typischerweise Ihre Arbeit verrichten.
Rechtstipp: Arbeitet man im Homeoffice, hat man grundsätzlich dann frei, wenn ein regionaler Feiertag ansteht. Neben den bundeseinheitlichen Feiertagen gibt es noch Allerheiligen am 1. November in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Buß- und Bettag in Sachsen
oder Heilige Drei Könige am 6. Januar in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt.
Wichtig ist vor allem, dass die Arbeit im Homeoffice ein Grundsatz ist, also Sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, der mobiles Arbeiten explizit vorsieht. Ebenfalls kann eine Präsenzpflicht für einen Zeitraum ausgeschlossen werden. Auch wenn im Arbeitsrecht vieles gesetzlich geregelt ist, sind solche Abreden dispositiv und können ausgehandelt werden.
Viele fragen sich daher, ob es einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt? Dazu können wir schon hier sagen, dass es einen Anspruch auf Homeoffice im Arbeitsrecht nicht gibt.
Gem. § 106 GewO hat der Arbeitgeber ein Direktionsrecht und darf im Rahmen dessen über den Arbeitsort der Arbeitnehmer entscheiden.
Rechtstipp: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Aber ein Recht auf Homeoffice würde Arbeitgebern auch eine klare rechtliche Vorgabe geben, an die sie sich halten müssen. Zur Zeit müssen Arbeitgeber sehr oft fallbezogen und flexibel entscheiden, was auch zu Differenzen im Betrieb führen kann. Dennoch raten wir Arbeitgebern so gut es geht flexibel zu bleiben und bei arbeitsrechtlichen Fragen mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt aufzunehmen.
Feiertage sind nicht immer bundesweit einheitlich geregelt. Im Falle von Homeoffice können Sie ein Recht auf den Feiertag haben, wenn Sie das mobile Arbeiten vertraglich vereinbart haben. Das kann auch für einen gewissen Zeitraum vereinbart werden. Gerne beraten wir Sie hierzu!
Das Homeoffice ist im Arbeitsalltag weiterhin sehr präsent. Und das ist auch richtig so, denn die Arbeit im Homeoffice hat die Arbeitswelt in gewisser Weise revolutioniert und auch einen Schritt näher in Richtung Zukunft gebracht. Arbeitgeber müssen dann z.B. keine großen Büros anmieten und unterhalten. Für den Arbeitnehmer bedeutet es mehr Flexibilität und auch unter Umständen viel Zeitersparnis durch die eingesparten Fahrtwege zur Arbeit.
Da es grundsätzlich keinen Anspruch auf Homeoffice gibt, empfiehlt es sich die Arbeit im Homeoffice vertraglich zu regeln. Hierbei sind wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert behilflich.
Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team stellt solche Verträge gerne bereit und geht dabei individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens ein. Melden Sie sich bei uns!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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