OLG Karlsruhe bestätigt Versicherungsschutz bei Betriebsschließung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit zwei am 30. Juni 2021 verkündeten […]
Das OLG Lüneburg (Az. 13 MN 568/20) hat das umfassende und landesweit geltend Feuerwerksverbot in der Niedersächsischen Corona-Verordnung am 18.12.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt!
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, wie das OLG sein Urteil begründet, und ob diese Entscheidung auch Auswirkungen auf ganz Deutschland hat!
Aber schon einmal vorweg: Das Verbot ist, laut 13. Senat des OVG im Normenkontrolleilverfahren zur Erreichung der relevanten „infektionsschutzrechtlichen Ziele“ nicht geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen.
§ 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-VO verbieten den Verkauf, die Abgabe, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Corona-VO nur pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen. Das Verbot gilt landesweit vom 16.12.2020 bis zum 10.01.2021.
Gegen das niedersächsische Feuerwerksverbot wandte sich ein Antragsteller am 16.12.2020 mit einem Normenkontrollantrag. Er machte geltend, dass das Verbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei, insbesondere sei eine umfassende Erstreckung auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte nicht erforderlich.
Das OVG hat dem Antrag stattgegeben. Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Verbot nach § 10a Corona-VO zu umfassend ist und sich auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und grundsätzlich alle Arten von pyrotechnischen Gegenständen bezieht, die in Fahrzeugen, für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke vielfältige Verwendung fänden.
Damit wären auch Kleinst- und Jugendfeuerwerk – beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk verboten!
Für die Entscheidung der Richter war daher besonders wichtig, dass das Verbot landesweit gelten soll.
Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei, laut zuständigen Richtern, keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme, die auf der Grundlage der §§ 32, 28 IfSG verordnet werden darf. „Die schlichte Verhinderung allein subjektiv zu beurteilender Vergnügungen sei kein legitimes Ziel staatlichen Handelns.“
Außerdem sei keine Überlastung des Gesundheitssystems zu erwarten, wenn es zu Verletzungen o.ä. kommen würde.
Die Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die anderen Bundesländer, da Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts nur Landes intern Wirkung entfalten. Die Bundesländer haben originäre Staatsgewalt und Staatsqualität und sind somit eigenständig. Jedoch kann die Entscheidung des 13. Senats des OVG Lüneburg Signalwirkung auf die anderen Bundesländer haben!
Der 13. Senat sah keine Anhaltspunkte dafür, dass das „Feuerwerksverbot“ in der konkreten Ausgestaltung des § 10a Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Antragsgegners oder des bundesweit vereinbarten Gesamtkonzepts ist. Dagegen sprechen schon die dargestellte begrenzte Eignung und Wirkung und die sehr unterschiedliche Ausgestaltung des Verbots in den einzelnen Bundesländern. Zudem ist der Antragsgegner durch die vorläufige vollständige Außervollzugsetzung des § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht gehindert, für unabdingbar erachtete Maßgaben für den Umgang mit Feuerwerkskörpern zum bevorstehenden Jahreswechsel durch eine neue, sich auf das Erforderliche und Angemessene beschränkende Verordnungsregelung noch rechtzeitig anzuordnen.
Die offensichtlichen Auswirkungen für andere konkret betroffene Normadressaten und die Allgemeinheit wiegen schwer. Dies sind insbesondere die gravierenden negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Adressaten des Verkaufsverbots gem. § 10a Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, aber auch die ungerechtfertigten Beschränkungen der Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände zu verschiedensten technischen Zwecken durch das Verbot in § 10a Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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