OLG Schleswig-Holstein: Zum gewerblichen Ausmaß eines P2P-Uploads
Das OLG Schleswig-Holsteine hat mit Beschluss vom 05.02.2010 (Az. 6 W […]
Immer wieder landen Filesharing-Fälle vor Gericht. Sowohl das AG Düsseldorf (Urt. v. 06.11.2018 – 13 C 171/18) als auch ganz aktuell das AG Charlottenburg (09.05.2019 – 218 C 279/18) hatten über Urheberrechtsverletzungen auf illegalen Tauschbörsen (Filesharing) zu entscheiden. Beide Male unterlagen die Beklagten, weil sie sich nicht ausreichend entlastet haben – beziehungsweise konnten.
Filme sind urheberrechtlich durch § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt. Nur der Urheber hat das Recht, die Werke zu vervielfältigen (§ 16 UrhG), zu verbreiten (§ 17 UrhG) und zu veröffentlichen (§ 19a UrhG). Wer Filme daher auf Internetplattformen zum Tausch oder Download anbietet, verstößt gegen das Urheberrecht. Das gilt auch bei P2P-Plattformen, also Tauschbörsen, auf denen derjenige, der Filme downloadet, sie auch gleichzeitig für andere anbietet. Als Konsequenz muss mit einer Abmahnung gerechnet werden, in er eine künftige Unterlassung und ein Schadensersatz gefordert werden. Reagiert man auf die Abmahnung nicht oder nicht richtig folgt dann auf das gerichtliche Verfahren.
Wird jemandem vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, fällt es ihm oftmals schwer, sich zu entlasten. Rechtlich gesehen ist es so, dass zunächst der klagende Rechteinhaber (also meist der Urheber) darlegen muss, dass der Beklagte als Täter verantwortlich ist. Dies läuft oft über eine IP-Adresse, über die der User einem Anschluss zugeordnet werden kann. Für die Gerichte besteht dann die Vermutung, dass man selbst als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ist dieser aber unschuldig, weil eine andere Person sein Netzwerk genutzt und die Filme heruntergeladen bzw. zum Download angeboten hat, muss er die Täterschaftsvermutung erschüttern und gegenteilige Tatsachen vortragen. Dabei trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Beweislast. Er ist derjenige, der über die genaueren Umstände Kenntnis hat – Wer hat Zugriff auf das Netzwerk, wer war zur Tatzeit zu Hause etc. Dabei muss er allerdings nicht einen Gegenbeweis führen und den eigentlichen Täter ermitteln, sondern Umstände darlegen, aus denen sich die realistische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt.
In den beiden aktuellen Filesharing-Fällen stellte sich die Erschütterung der Täterschaftsvermutung leider als nicht so einfach heraus. Im Fall des AG Düsseldorf erklärte der Beklagte, dass er zur Tatzeit Besuch von einem Bekannten aus Zypern hatte. Dieser hat nach der Aussage des Beklagten sogar eingeräumt, über eine Software Filme gedownloadet zu haben und dass darunter auch der streitgegenständliche Film gewesen sein könnte. Dies reichte dem Gericht aber nicht aus. Es konstatiert, dass der Bekannte nicht konkret als Täter genannt worden sei und nicht behauptet wurde, dass der Film tatsächlich unter den gedownloadeten war und der Bekannte zum konkreten Tatzeitpunkt tatsächlich Zugriff auf das Netzwerk hatte. Der Vortrag des Beklagten auf die Filesharing-Behauptung war dem Gericht also zu pauschal. Ein „hätte“, „könnte“, „würde“ reicht nicht aus. Eine pauschale Erklärung, dass die Möglichkeit des Zugriffs eines Dritten auf das Netzwerk bestand, reicht nicht aus. Außerdem habe er sich mit den Nachforschungen zu viel Zeit gelassen, sodass auf dem Computer des Bekannten nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob eine entsprechende Software installiert war oder nicht. Daher musste der Beklagte den vollen geforderten Schadensersatz zahlen.
Genauso erging es dem Beklagten in dem Fall des AG Charlottenburg. Dieser behauptete, dass er die Tauschbörse selbst nie verwendet habe und zum Tatzeitpunkt geschlafen. Daher komme er als Täter nicht in Betracht. Auch sein Sohn habe keine entsprechende Software benutzt und glaubhaft gemacht, den Anschluss nicht genutzt zu haben. Vielmehr könnte ein Hackerangriff Schuld sein. Dies ließ das AG Charlottenbug nicht durchgehen. Solch ein Vorbringen könne die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen. Es sei nicht ersichtlich, wer sonst konkret als Täter in Frage komme. Der Zugriff eines Hackers sei reine Spekulation.
Wird in einer Abmahnung eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, sollte der Beschuldigte konkret darlegen, warum er es nicht sein kann und wer als Täter in Frage kommt. Nur so kann den Anforderungen der sekundären Darlegungslast, welche die Rechtsprechung stellt, erfüllt werden. Ob dies mit dem Gedanken in Einklang steht, dass der Anschlussinhaber lediglich einen plausiblen alternativen Geschehensablauf darlegen muss, muss dahin gestellt bleiben, da Gerichte sich regelmäßig auf solche Diskussionen nicht einlassen. Pauschale Aussagen oder Spekulationen werden nicht akzeptiert und sollten vermieden werden.
Die Entscheidungen zeigen wieder einmal, dass Betroffene gut beraten sind sich an einen Rechtsanwalt in diesen Fällen zu wenden, welcher die Rechtsprechung aus diesen Bereichen kennt, um die notwendigen Tatsachen vorzutragen, um dem geltend gemachten Anspruch erfolgreich entgegentreten zu können. Unsere Kanzlei stellt Betroffenen hierfür ein eigenes Rechtsprodukt zur Verfügung. Mit dem Rechtsprodukt „Verteidigung Filesharing Abmahnung“ können Sie bereits verhindern, dass Sie als Anschlussinhaber verklagt werden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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