Fit­ness­stu­dios und Gas­tro­no­mie­be­triebe bleiben zu

Guido Kluck, LL.M. | 10. November 2020

Das OVG Lüneburg hat am 6.11.2020 (Az. 13 MN 411/20 u.a/ Az. 13 MN 433/20) entschieden, dass Fitnessstudios und Gastronomie wegen des schnellen Infektionsgeschehens vorerst zu bleiben müssen.

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, was das Urteil für Betreiber von Fitnessstudios und Gastronome bedeutet, und was die Urteilsgründe der Richter am OVG Lüneburg sind!

Verletzung des Gleichheitssatzes?

Die Betroffenen haben sich an das OVG gewandt und geltend gemacht, dass die Schließung ihrer Betrieb infektionsschutzrechtlich nicht notwendig wäre. Darüber hinaus würde es den allgemeinen Gleichheitssatz verletzen, wenn man nur Fitnessstudios und Gastronomie schließt, während Geschäfte und Friseure offen bleiben dürfen. 

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. 

Allerdings ist nach Ansicht der Richter am OVG Lüneburg nicht jegliche Differenzierungen verwehrt. Es bedarf der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. 

Das OVG Lüneburg führt weiter aus, dass je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. 

Insoweit gelte ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Der Inhalt und die Grenzen lassen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen. Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng. Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten. 

Also urteiltendie Richter, dass neben den ganz erheblichen Beschränkungen von Kontakten im privaten Bereich am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport, Unterhaltung und körpernaher Dienstleistungen erreicht werden kann. Ausgenommen sind grundrechtlich besonders geschützte Bereiche wie die Religionsausübung und öffentliche Versammlungen.

Kurz: Das OVG Lüneburg urteilte, dass die Schließungen von Fitnessstudios und Gastronomie derzeit hinzunehmen seien!

Und wie sieht es mit der Rechtsgrundlage aus?

Das OVG gelangte außerdem zu der Überzeugung, dass die Regelungen auf einer tragfähigen und dem Parlamentsvorbehalt genügenden Rechtsgrundlage beruhen. 

Auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, können den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 2 GG wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar.

Hier hat sich nämlich der Verordnungsgeber in Niedersachsen nicht auf eine sieben-Tage-Indiz, also der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, gestützt, sondern, wie in dem von der Niedersächsischen Landesregierung erstellten „Handlungskonzept zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens in der COVID 19 Pandemie“ vorgesehen, auch alle anderen für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände in seine Bewertung einbezogen.

Das war überwiegend bei der Anordnung von Sperrzeiten und Beherbungsverboten nicht so, darum wurden diese Anordnungen auch als rechtswidrig eingestuft.

Fazit

Auch wenn Gastronomie und anderer Unternehmer für Betriebsschließungen einen großen Teil ihres Umsatzes ersatz bekommen sollen, steht für die Betroffenen die Gefahr der Insolvenz im Raum. Immerhin wird nur ein großer Teil des Umsatzes ersetzt, jedoch nicht der komplette Ausfall.

Auch in Berlin stehen noch erste Eilanträge gegen die angeordneten Betriebsschließumngen aus. Wir sehen für die Betroffenen guten Chancen, denn aus unserer Sicht liegt keine sachliche Rechtfertigung für die Betriebschließungen vor.

Auch das Verwaltungsgericht Mainz lehnte zwar zunächst einen Eilantrag eines Tennisvereins ab, es äußerte sich aber kritisch über die neue Coronaverordnung: „erhebliche Grundrechtseingriffe der Coronakrise bedürfen endlich einer tragfähigen Rechtsgrundlage“. 

Wer von einer Betriebsschließung betroffen ist, sollte unbedingt einen Antrag auf Entschädigung stellen, zu verlieren gibt es nichts. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind im Einzelfall zu überprüfen, weil sie auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig sind. Es empfiehlt sich, einen erfahrenden Rechtsanwalt zu kontaktieren, der Ihren Fall prüft und die Erfolgsaussichten des jeweiligen Vorgehens prüft. Unsere Kanzlei betreut zurzeit etliche Entschädigungsforderungen und findet auch für Ihre Situation eine geeignete Vorgehensweise!

Sind Sie durch die Coronaverordnung betroffen und ist Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt worden? Melden Sie sich bei uns! Auch in Brandenburg sind schon Anträge gegen die Beschränkungen eingegangen. Mit einer Klage können Sie die getroffenen Einschränkungen gerichtlich überprüfen lassen!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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