Brautpaar muss 2.000 Euro an den Vermieter zahlen
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 03.12.2021 (Az. 2 U […]
Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheid am 27.06.2023 (Az. X ZR 50/22), dass Reisende, deren Flug annulliert wurde, selber bestimmen können, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug antreten und dass sie dafür auch keine Zuzahlung leisten müssen.
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Der BGH hatte über annullierte Flüge der Lufthansa während der Corona-Pandemie im März und April 2020 zu urteilen. Konkret wurden zwei Fluggästen die Flüge gestrichen. Als sie jeweils auf einen Flug einige Monate später umbuchen wollten, wollte die Lufthansa dies nur gegen Aufpreis ermöglichen. Dagegen war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vorgegangen. In den Vorinstanzen unterlag sie jedoch!
Die zuständige Richter sahen das jedoch anders und untersagten der Lufthansa ihr Vorgehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haben Reisende bei Flugannullierungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung. Entscheiden sie sich für eine Ersatzbeförderung, muss die Fluggesellschaft die Umbuchung entgeltfrei und unter vergleichbaren Reisebedingungen erbringen.
Rechtstipp: Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt auch für außergewöhnliche Ereignisse, wie z.B. die Corona-Pandemie.
Für Flugreisende gilt im Rahmen des Leistungsstörungsrecht grundsätzlich die Verordnung 261/2004/EG. Diese gelangt zur Anwendung, wenn sich der Abflughafen oder, sofern ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Sitz in der EU den Flug ausführt, der Zielflughafen im Unionsgebiet befindet. Sie gilt also für alle Abflüge aus Deutschland.
Die Verordnung regelt die Rechte des Reisenden im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung.
Rechtstipp: Eine Nichtbeförderung liegt nach Art 2 lit j vor, wenn sich das Luftfahrtunternehmen weigert, einen Fluggast zu befördern, der sich ordnungsgemäß am Flugsteig eingefunden hat, sofern die Beförderungsverweigerung nicht auf vertretbaren Gründen (etwa unzureichende Reiseunterlagen) basiert. Die häufigste Ursache ist hier z.B. Überbuchung.
Fluggäste können einen Ausgleichsanspruch (Art. 7) und/oder ein Anspruch auf Unterstützungs- (Art. 8) sowie Betreuungsleistungen (Art. 9) nach EU-Recht geltend machen. Im Fall der Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3) sowie der Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit c), die von der Fluggesellschaft nicht den Maßgaben von Art 5. Abs. 1 lit c i-iii entsprechend (zwei Wochen im Voraus oder andernfalls unter dem Angebot eines adäquaten Ersatzfluges) kundgetan wurde, kommt dem Reisenden ein Ausgleichsanspruch zu.
Rechtstipp: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gilt dies auch bei Verspätungen von drei Stunden (EuGH, Urt. v. 12.02.2020, Az. C-832/18)
250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von maximal 1.500 Kilometern, 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern und bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 EUR bei allen sonstigen Flügen.
Nein, ein Schaden muss nicht konkret eingetreten sein, um einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Auch ist kein Verschulden der Fluggesellschaft gefordert. Achtung: Bei höherer Gewalt kann das anders sein. Das ist aber nicht bei Personalmangel gegeben, da das in die Risikosphäre der Fluggesellschaft fällt.
Für Reisende ist die Entscheidung sehr zu begrüßen. So schafft sie doch mehr Flexibilität und für Juristen vor allem Rechtssicherheit. Bei einer Buchung ist der Wunsch des Reisenden zu Datum und Zeitpunkt zu berücksichtigen. Das gilt auch bei einer Ersatzbeförderung.
Rechtlich gesehen sind Fluggäste sehr gut abgesichert. So schützt sie nicht nur die EU-Verordnung, sondern auch das klassische Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Schwierig wird es für Reisende aber an anderer Stelle. Oftmals weigern sich Fluggesellschaften Leistungen zurückerstatten oder eine Umbuchung zu akzeptieren, obwohl die Rechtslage klar ist. So war es auch in diesem Fall. Lassen Sie sich anwaltlich vertreten!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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