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Der Bundesgerichtshof urteilte am 27.04.2023 (AZ. VII ZR 144/22), dass ein Hochzeitspaar, dass für seine Hochzeit eine Fotografin beauftragt hat, die gezahlte Anzahlung nicht deshalb zurückverlangen kann, weil es nach coronabedingter Verschiebung der Feier einen anderen Fotografen bevorzugt, der zum ursprünglichen Termin verhindert war.
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Das Brautpaar beauftragte die Fotografin für ihre Hochzeit im Sommer 2020 und zahlten ihr eine Anzahlung von insgesamt 1.231,70 Euro. Dabei wurde eine Vergütung von 2.463,70 Euro vereinbart.
Nachdem die Feier pandemiebedingt um ein Jahr verschoben wurde, teilten die Auftraggeber der Fotografin mit, für den neuen Termin einen anderen Fotografen beauftragen zu wollen, der am vorherigen Termin verhindert gewesen war.
Daraufhin forderte die Fotografin ein weiteres Honorar von 551,45 Euro, was das Brautpaar ablehnte. Diese verlangten darüber hinaus die Rückzahlung der bereits angezahlten 1.231,70 Euro und erklärten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) den „Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag beziehungsweise dessen Kündigung“.
Für den BGH galt es sodann zu klären, ob im konkreten Fall die Geschäftsgrundlage des Vertrags entfallen war. Im Ergebnis lehnten die zuständigen Richter dies ab. Demnach habe die ergänzende Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage habe, ergeben, dass die pandemiebedingte Verlegung der Hochzeit keinen Umstand darstellt, der die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte. Der Umstand, dass die Kläger nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, einen anderen Fotografen bevorzugten, sei nach Treu und Glauben unter redlichen Vertragspartnern unerheblich und deshalb im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen.
Da die Kläger auch hilfsweise die Kündigung des Vertrags aussprachen, setzte sich der BGH mit der „freien Kündigung“ auseinander (§ 648 S. 1 BGB). Diese sei möglich, jedoch bleibt dabei der Vergütungsanspruch der Beklagten aus § 648 S. 2 BGB in Höhe von insgesamt 2.099 Euro bestehen.
§ 648 BGB: „Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.„
Im Ergebnis besteht für die Kläger auch kein Rückzahlungsanspruch der Anzahlung in Höhe von 1.231,70 Euro. Da kein Fall von Unmöglichkeit vorlag, konnte das Paar auch nicht vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
In § 313 Abs. 1 BGB heißt es: „Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“
Aus dem Urteil des BGH geht deutlich hervor, dass es vor allem an einer entsprechenden Begründung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage mangelte. Ferner wurde eine andere Form der Vertragsanpassung nicht näher betrachtet. Das Brautpaar wollte einzig und allein den Wunschfotografen beauftragen und für sich einen Vorteil aus der verschobenen Hochzeit ziehen. Das ist rechtlich gesehen nicht möglich. Die bereits gebuchte Fotografin behielt ihren Anspruch auf Vergütung. Ob das in anderen Fällen auch so entschieden werden würde, ist nicht ersichtlich, schließlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Lassen Sie sich daher rechtlich beraten!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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