Datenschutz bei Betrieb von Facebook Fanpages und der Verwendung von Facebook Custom Audiences – was ist zu beachten?
In vielen Bereichen besteht zurzeit rechtliche Unsicherheit im Hinblick auf den […]
Wenn man an die DSGVO denkt, assoziiert man damit nicht unbedingt sofort den Bereich Fotografie. Doch auch Fotos und Videos, auf denen Personen zu sehen sind, enthalten personenbezogene Daten, auf die die DSGVO Anwendung findet. Wir erklären, was Fotografen, Journalisten und Co. beachten sollten.
Es klingt sehr abstrakt, lässt sich aber zum Beispiel am Fall, den das LG Frankfurt a. M. am 13.09.2018 entschieden hat (Az. 2-03 O 283/18), gut illustrieren: Eine Frau geht zum Frisör, um eine Haarverlängerung zu bekommen. Wenige Tage später findet sie sich selbst im Internet – auf der Fanpage des Frisörsalons. Das fand die Dame gar nicht lustig und bat den Frisör, dass er die Bilder entfernt. Da dieser der Bitte nicht nachkam, erging gegen ihn eine einstweilige Verfügung und schließlich das Urteil des LG Frankfurt a. M., welches diese bestätigt.
Das Landgericht Frankfurt a. M. sprach der Frau einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB zu. Ob sich dieser letztlich aus §§ 22, 23 KUG oder Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergibt, lässt das Gericht ausdrücklich offen, da beide Normen einschlägig sind.
Genau da, wo das LG Frankfurt a. M. aufhört, setzt aber das Problem an. Es ist nicht klar, in welchem Verhältnis die DSGVO zum KUG steht. Dieser Problematik ist auch bekannt aus dem Spannungsfeld zwischen DSGVO und UWG. Wir berichteten bereits mehrfach über den Streit, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sind oder nicht.
Grundsätzlich hat die DSGVO Vorrang vor nationalen Regelungen. Allerdings enthält sie Öffnungsklauseln, die nationalen Gesetzgebern einen gewissen Spielraum ermöglichen. So tut es zum Beispiel Art. 85 DSGVO. Unklar ist allerdings, wie weit die Öffnungsklausel von Art. 85 DSGVO geht. Das muss letztendlich von der Rechtsprechung oder dem deutschen Gesetzgeber geklärt werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn eine der Bedingungen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist.
Besonders relevant ist hier S. 1 lit a). Dieser erlaubt eine Verarbeitung, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat. Wer sich vor der Aufnahme des Fotos die Zustimmung der Person eingeholt hat, braucht keine datenschutzrechtlichen Bedenken zu haben. Dabei ist auch keine bestimmte Form zu beachten. Allerdings muss man im Zweifel nachweisen können, dass die Zustimmung eingeholt wurde. Daher ist die Textform immer ratsam. Auch sollte geklärt werden, wie weit die Verarbeitung gehen darf, also wofür das Bild oder Video genutzt werden darf.
Darüber hinaus hilft S. 1 lit. b), der eine Verarbeitung erlaubt, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Liegt also zum Beispiel ein Vertrag vor, ist die Verarbeitung rechtmäßig. Meist dürfte dann aber auch schon lit. a) einschlägig sein, da eine Einwilligung vorliegt.
Außerdem von großer Bedeutung ist S. 1 lit f). Dieser erlaubt eine Verarbeitung, wenn diese zur Wahrung von berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte des Betroffenen überwiegen. Diese Formulierung ist allerdings sehr schwammig und eine Subsumtion darunter einzelfallabhängig.
Es muss also eine Einzelfallabwägung durchgeführt werden, deren Ausgang ungewiss ist. Zumindest aber bei Bildern von Kindern wird sie zu deren Gunsten ausgehen. Gleiches wird wohl gelten, wenn die aufgenommene Person in der konkreten Situation nicht mit einem Foto oder Video rechnen musste und sich ungestört gefühlt hat. Auch muss der Person die Art und Weise der Verarbeitung des Bildes klar sein – weiß sie nicht, dass das Bild kommerziell verwendet werden soll, kann von einem Überwiegen entgegenstehender Interessen ausgegangen werden. Wird das Foto aber auf einer öffentlichen Party oder ähnlichen Situationen geschossen, ist es dem Fotografen gem. Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO gar nicht möglich, alle Personen auf dem Foto ausfindig zumachen und sie über die Aufnahme zu informieren, sodass es dies unterlassen kann.
Nicht betroffen sind jedenfalls Fotos, die zu rein privaten Zwecken aufgenommen wurden und nicht im Internet verbreitet werden. Außerdem sind Bilder, die zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, ausgenommen. Dieser Begriff ist aber recht eng auszulegen. Hiermit ist Pressearbeit gemeint, also eine redaktionelle Tätigkeit im Sinne einer Berichterstattung und nicht Blogger, Influencer oder PR-Abteilungen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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