Google Fonts Urteil des AG Charlottenburg – Kein Anspruch auf EUR 170,00
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Erneut gibt es Ärger mit der DSGVO und der Frage zum Fotoverbot. Diesmal hat eine Grundschule in Sachen-Anhalt den Eltern verboten, ihre Kinder bei der Einschulungsfeier zu fotografieren. Ob dies tatsächlich rechtlich so vorgesehen ist und ob zu erwarten ist, das weitere Schulen nachziehen, ist nicht eindeutig zu sagen.
Seit Jahrzehnten ist es üblich, dass Eltern den großen Moment ihrer Kinder in einer Momentaufnahme festhalten. Die Einschulung und das perfekte Bild mit einer Schultüte in der Hand möchten alle Eltern am liebsten durch ein Foto einsammeln, so war es auch immer möglich und nie ein Problem – bis heute.
Eine Grundschulde in Halle (Sachsen-Anhalt) hat es den Eltern verboten, ihre Kinder zu fotografieren, da Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegen könnten. Daher erließ die Schule ein strenges und unumgängliches Fotoverbot.
Die DSGVO, noch immer für viele ein unverständliches Regelwerk, hat auch im Bereich des Fotografierens in der Öffentlichkeit für große Unsicherheit gesorgt. So schwärzten Kitas ihre Gruppenfotos und Fotografen bangen um ihre Zukunft. Es ist nicht verwunderlich, dass nun auch Schulen es den Eltern verbieten, Fotos auf den Einschulungsfeiern oder sonstigen Feiern und Aufführungen machen.
Es ist verständlich, dass die Schule Klagen und Bußgeldern entgegenwirken wollen. Da auch Fotos von einzelnen Personen zu personenbezogenen Daten nach Art. 6 DSGVO gehören, ist es erforderlich, dass Personen, deren Daten verarbeitet werden sollen, ihre Einwilligung vorher erteilen. Beim Fotografieren handelt es sich unstreitig um solch eine Verarbeitung, sodass auch Schule und Kitas nicht von Bußgeldern geschützt sind, wenn sie die Einwilligung der Schüler und auch den Eltern nicht einholen.
Schulen, die das Fotografieren erlauben möchten, könne beispielsweise bestimmte Orte innerhalb der Feier einrichten, an denen Eltern ihre Kinder fotografieren können. Dadurch wird verhindert, dass alle, die nicht fotografiert werden möchten, nicht auf Fotos kommen, da sie diesem Ort fernbleiben.
Auch kann die Schule von Schülern und Eltern Einwilligungen vorher einholen. Dabei besteht jedoch das Risiko, dass Einwilligungen widerrufen werden können, die Schule davon keine Kenntnis erlangt und dann doch gegen die DSGVO verstoßen würde. Um eben dieses Risiko zu vermeiden, haben Schulen sich für den sichersten Weg entschieden und ein Fotoverbot erlassen.
Wenn jedoch Eltern bzw. Personen die Fotos nur und ausschließlich auf persönlicher oder familiärer Eben anfertigen und eine Weitergebe an Dritte nicht vorgesehen ist, greift das sogenannte Haushaltsprivileg aus Art. 2 Abs. 2 c DSGVO. Die DSGVO ist in diesen Fällen schon gar nicht anwendbar, sodass eine Einwilligung nicht notwendig ist.
Zu beachten ist jedoch, dass es sich um eine Ausnahme handelt, die sehr eng zu verstehen ist, Insbesondere kommt es darauf an, auf welche Art die Fotos verwendet werden. Wichtig ist, dass die Fotos nur begrenzt zugänglich sind und eben nur einem kleinen Personenkreis zur Verfügung stellt.
Auch wenn die Sichtbarkeit von Profilen in sozialen Medien eingeschränkt werden kann, sind Instagram, Facebook und Co keine geeigneten Plattformen, Fotos zu veröffentlichen. Bei den Kontakten in dieser Art von Medien kann nicht mehr die Rede von persönlichen oder familiären Beziehungen gesprochen werden – allerdings sind dann nicht die Schulen, sondern die Eltern bzw. Schüler verantwortlich.
Wenn also ein Foto auf Social Media gepostet werden soll, müssen Einwilligungen von Eltern und Kindern eingeholt werden sowie über den jeweiligen Verwendungszweck aufgeklärt werden.
Neben der DSGVO kann auch das Kunsturhebergesetz (KUG) anwendbar sein, in welchem das Recht am eigenen Bild geschützt wird. Es bedarf demnach der Einwilligung des Fotografierten bzw. der Eltern, bevor das Bild veröffentlicht bzw. verbreitet wird.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn das Fotografieren an einer öffentlichen Versammlung stattfand und die fotografierte Person dort teilnahm. Allerdings muss die Veranstaltung im Vordergrund stehen und nicht die Person, da es sich hier sonst auch um eine unzulässige Einzelaufnahme handelt.
Wie deutlich wird, musste die Schule kein pauschales Verbot erlassen. Allerdings hat die Schulverwaltung ein Hausrecht und darf dementsprechend auch das Fotografieren untersagen, gerade denn, wenn es um das Recht am eigenen Bild von den Schülern geht.
Ein komplettes Fotoverbot ist nicht möglich, sodass die Schulen die Möglichkeit bieten, dass Eltern und Schüler, die einverstanden sind, an einem dafür bestimmten Ort Fotos machen können, ob nun Gruppen. Oder Einzelfotos.
Den Eltern ist zu raten, dass sie ihre Kinder sorgfältiger aufklären über den Umgang von Fotos und Umgang auch von Fotos von anderen Kindern.
Eltern und Schüler, die sich fragen, wie weit sie gehen können mit dem Fotografieren und dem Verbreiten ist zu raten, sich anwaltlichen Rat einzuholen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Wir unterstützen und beraten Sie gerne bezüglich der DSGVO. Melden Sie sich einfach unverbindlich bei uns, wir sind für Sie da!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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