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Wenn es um die Freistellung nach einer Kündigung geht, gibt es arbeitsrechtlich einiges zu beachten. Die Freistellung kann beispielsweise Auswirkungen auf Urlaubsansprüche, Überstunden oder dem Nachgehen anderer Tätigkeiten haben.
Was Sie zum Thema Freistellung nach Kündigung beachten müssen, erfahren Sie auf unserem Blog!
Soviel sei vorweg gesagt: Einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach erfolgter Kündigung gibt es nicht. Wird man allerdings freigestellt, so entfällt auch der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Es gibt dabei die bezahlte und unbezahlte Freistellung.
Rechtstipp: Sind Sie nicht freigestellt, muss Ihr Arbeitgeber Sie aber für die Termine freistellen, die zur Arbeitssuche dienen, auch wenn diese in die reguläre Arbeitszeit fallen (Vorstellungsgespräche, Termine bei der Arbeitsagentur, Probearbeiten, Teilnahme an Assessment-Center).
Arbeitgeber neigen eher dazu Arbeitgeber nach erfolgter Kündigung freizustellen. Oftmals wird eine Einbuße der Arbeitsqualität befürchtet. Allerdings steht der Freistellung der Anspruch auf Beschäftigung des Arbeitnehmers gegenüber. Daher müssen sachliche Gründe vorliegen, die bestätigen, dass das Interesse an der Freistellung größer ist, als Ihr Interesse als Arbeitnehmer an einer Weiterbeschäftigung. Dazu kann gehören, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber zerrüttet ist, Arbeitszeitbetrug als Vorwurf im Raum steht oder es dem Schutz von Daten- und Geschäftsgeheimnissen dient.
Die Freistellung ist an eine gewisse Form gebunden. Sie muss schriftlich festgehalten werden. In der Regel wird Ihr Arbeitgeber die Freistellung direkt im Kündigungsschreiben mit aufnehmen. Sollte der Grund für die Freistellung erst nach der Kündigung eintreten, kann die Freistellung auch in einem zusätzlichen Schreiben erfolgen.
Eine Freistellung kann auch widerrufen werden. Jedoch muss dabei beachtet werden, ob ein Widerruf überhaupt möglich ist.
Andere Tätigkeiten neben der Freistellung auszuüben ist grundsätzlich möglich. Allerdings kommt es auf den Arbeitsvertrag an. Gibt es in Ihrem Arbeitsvertrag keine Vereinbarung darüber, dass Sie eine Nebentätigkeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber anzeigen müssen bzw. sich die Aufnahme der Tätigkeit genehmigen lassen müssen, dann können Sie während der Freistellung auch einer anderen Tätigkeit nachgehen. Sie müssen jedoch hier beachten, dass es sich bei der Tätigkeit um keine Konkurrenztätigkeit handeln darf. Bei Fragen dazu beraten wir Sie gern!
Rechtstipp: Achten Sie darauf, dass die Freistellung nicht mit einer Beurlaubung zusammenfällt. Gemäß § 8 BUrlG darf während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit ausgeübt werden.
Ob und inwiefern die Freistellung auf den Urlaubsanspruch angerechnet wird, hängt davon ab, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist. Erfolgte die Freistellung unwiderruflich, muss Ihr Arbeitgeber die Anrechnung von Urlaubsansprüchen ausdrücklich erklären. Liegt eine widerrufliche Freistellung vor, kann Ihr Arbeitgeber hingegen keine Urlaubsansprüche verrechnen. In diesem Fall, wird der Arbeitgeber Sie zunächst auffordern, die restlichen Urlaubstage zu nehmen, und dann die Freistellung anordnen. Achten Sie aber auf andere Regelungen in Arbeits-, und/ oder Tarifvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung.
Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist beschränkt dispositiv. Auf ihn kann ausdrücklich oder stillschweigend nur nach der Freistellung durch den Arbeitgeber verzichtet werden. Rechtlich ist während der Freistellung einiges zu beachten. Ein gesetzlicher Anspruch darauf, besteht jedenfalls nicht. Die vereinbarten Freistellungsgründe dürfen nicht wesentlich von den Voraussetzungen, unter denen der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch hat, abweichen. Allein der Kündigungsausspruch führt nicht zur Annahme von überwiegenden Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers. Während der Freistellung besteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers regelmäßig fort.
Sie haben Fragen zum Thema Freistellung nach Kündigung? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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