LG München I: Haftpflichtkasse muss für Corona-Schließung entschädigen
Das Landgericht München I (Az. 12 O 5868/20) hat am 22.10.2020 […]
Das Entsetzen war groß, als es hieß, dass es keine Entgeltfortzahlung für Ungeimpfte mehr geben soll. Wieso sollte auch ein Gesundheitsminister einseitig über Regelungen entscheiden dürfen, die durch das Entgeltfortzahlungsgesetz bereits umfangreich geregelt sind. Jetzt ruderte der Gesundheitsminister zurück und auch die Gesundheitsminister der Länder können nicht über die Regelungen zur Lohnfortzahlung entscheiden.
Alles was Sie zum Thema Entgeltfortzahlung für Ungeimpfte wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall (§ 1 Abs. 1 EngFG). Dabei sind als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, zu verstehen.
Rechtstipp: Rechtlich gesehen handelt es sich also um eine Entgeltfortzahlung und nicht um eine Lohnfortzahlung.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EngFG).
Rechtstipp: Da die Regelungen über die Entgeltfortzahlung zur Kompetenz des Bundes gehören, könnte die jeweiligen Gesundheitsminister der Länder nichts an dem Gesetz ändern.
Anders sieht es bezüglich der Quarantäneentschädigung aus, denn diese zahlt das jeweilige Bundesland. Arbeitgeber mussten dabei bei behördlich angeordneter Quarantände den Angestellten die Möglichkeit geben im Homeoffice weiterzuarbeiten. Wenn das nicht geht, können Arbeitgeber den Lohn, den sie weitergezahlt haben, vom Land zurück holen.
Gem. § 56 Abs. 1 S. 4 InfSG haben Ungeimpfte keinen Anspruch auf Entschädigung. „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Rechtstipp: Diese Einschränkung gab es im Infektionsschutzgesetz auch schon vor Corona und stellt daher auch keine Neuerung da.
Demnach kommt es nach § 56 Abs.1 S. 4 InfSG nicht darauf an, ob es bezüglich der Corona- Impfung keine Impfflicht gibt, da die Impfung von der StiKo empfohlen wird.
Wenn Arbeitnehmer während einer Erkrankung zur selben Zeit in Quarantäne geschickt werden, haben die Beschäftigten weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die eigene (unverschuldete) Erkrankung nichts mit der Quarantäneentschädigung zu tun hat.
Bislang war keine flächendeckende Impfung in Deutschland möglich. Berlin hat das schon in vielen Bereichen geändert und z.B. die Impfung in der S-Bahn oder auf dem Ikea-Parkplatz angeboten. Demnach könnte es auch dazu kommen, dass sich die Länder und auch insbesondere Berlin, auf § 56 Abs. 1 S. 4 InfSG berufen und es für ungeimpfte Arbeitnehmer im Falle einer Quarantäne keine Lohnfortzahlung mehr gibt.
Die jeweiligen Gesundheitsminister der Länder können es den Ungeimpften nur bezüglich der Quarantäne schwerer machen, um somit den Druck auf Ungeimpfte zu erhöhen, aber nicht bezüglich der Entgeltfortzahlung, da diese in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
Arbeitgeber haben es weiterhin in einigen Punkten schwer, da sie nicht nach dem Impfstatus der Angestellten fragen dürfen. Demnach können Arbeitgeber auch nicht entscheiden, wie im Einzelfall zu verfahren ist. Arbeitgeber können sich krankschreiben lassen und haben dann einen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Sie haben Fragen zum Thema Entgeltfortzahlung und Quarantäneentschädigung? Wir beraten Sie gerne bezüglich dieser Rechtsfragen mit unserem im Arbeitsrecht spezialisierten Team. Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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