Kein fliegender Gerichtsstand mehr bei Filesharing-Klagen
Am 27.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. […]
Auch Gebrauchtwagen-Käufer haben einen Anspruch gegen die Volkswagen AG. Das OLG Naumburg entschied am 27. September 2019 (Az. 7 U 24/19), dass VW nicht nur Käufer von Neuwagen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.
Der Kläger erwarb im Frühjahr 2014 einen VW Tiguan 2.0 TDI R-Line im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs. Das Fahrzeug war mit einem manipulierten Dieselmotor ausgestattet (Typ EA 189 EU 5).
In dem Motor ist eine manipulierte Software eingebaut, die die Einhaltung vorgeschriebener Abgaswerte vortäuscht.
Nach Bekanntwerden dieser Software wurde VW aufgefordert, die betroffenen Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu entfernen und Maßnahmen zu ergreifen, die die betroffenen Fahrzeuge in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen. VW bot den betroffenen Kunden an, eine neue Software aufzuspielen. Diese sollten geeignet sein, den ordnungsgemäßen Zustand der Fahrzeuge herzustellen.
Der Kläger liest das Software-Update jedoch nicht ausführen. Stattdessen klagte er gegen VW auf Schadensersatz.
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2019 (Az. 10 O 371/18) zunächst ab. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen VW, bei der es sich um den Hersteller handelt.
Auch läge keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, weil das Unterlassen einer für die Kaufentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt oder in Werbeankündigungen für sich genommen noch nicht verwerflich sei.
Anders sah es das OLG Naumburg. Es gab der Berufung des Klägers überwiegend statt. Der Kläger kann Schadensersatz in Form der Kaufpreiserstattung von VW verlangen, muss sich jedoch den Abzug einer Nutzungsentschädigung anrechnen lassen und den Wagen herausgeben.
Der Anspruch ergibt sich aus § 826, 31 BGB, der eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zur Voraussetzung hat. Folge dieser Handlung muss ein Schade sein, der unmittelbar aus der Schädigungshandlung entspringen muss. Der Schädiger muss Vorsatz hinsichtlich des Schadens haben und um die Umstände der Sittenwidrigkeit wissen.
Die Richter sahen die schädigende Verletzungshandlung in der Tatsache, dass VW den mit der Abschalteinrichtung versehenen Motor auf den Markt gebracht und damit für den Verbraucher zugänglich gemacht hat. Damit hat VW zum Ausdruck gebracht, dass das Produkt den behördlichen Zulassungsprozess bestanden habe und vollumfänglich gesetzlichen Maßgaben entspreche. In dieser plausiblen Kundenerwartung wurde der Kunde jedoch getäuscht, da diese Umstände nicht vorliegen.
Bereits mehrfach berichteten wir über den Dieselskandal aus verschiedenen Gesichtspunkten. So auch hier und hier.
Die Richter waren der Ansicht, dass der Schaden des Käufers in einem wirtschaftlich nachteiligen Vertrag zu verankern sei. Der Käufer erwirbt ein mangelhaftes Fahrzeug, da die eingebaute Abschalteinrichtungen nicht mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen.
Ein Software-Update durchzuführen, kann den Schaden jedoch nicht kompensieren.
Die in der Verwendung der Abschaltautomatik verankerte Täuschung wirkt sich auch alle weitergehenden Veräußerungen des Fahrzeugs aus. Daher sind auch Gebrauchtwagen-Käufer davon betroffen sind.
Die Volkswagen AG hat sittenwidrig gehandelt, da sie mit Installation der unzulässigen Abschaltautomatik insbesondere das Ziel der Gewinnmaximierung um jeden Preis verfolgte. Dies ist als besonders verwerflich anzusehen.
Auch der Schädigungsvorsatz wurde durch das Gericht bejaht. Die Entwicklung und die Installation der Software wurde mit Wissen und Wollen des VW-Vorstandes oder zumindest der Repräsentanten VWs vorgenommen.
VW jedoch führte jedoch nicht aus, dass der Vorstand keine Kenntnis von der Planung und dem Einbau der Software gehabt hat. Entlasten konnte VW sich daher nicht.
Haben Sie Fragen oder sind sogar selbst vom Dieselskandal betroffen? Dann wenden Sie sich doch einfach an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen gerne!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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