Verbraucherschützer gegen Nutzertracking

Guido Kluck, LL.M. | 20. November 2019

Nutzertracking – eine beliebte Methode der Webanalytik, die Daten über das Nutzerverhalten sammelt. Oftmals nutzen Marketing-Abteilungen von Unternehmen diese Methode, um gezielter Werbung für Nutzer schalten zu können.

Verbraucherschützer und Datenschutzbehörden wollen nun noch gezielter vorgehen. Es wird mit ersten Gerichtsverfahren zur Zulässigkeit der Trackingmethoden wie beispielsweise Google Analytics gerechnet.

VZBV nimmt Nutzertracking ins Visier

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) geht momentan rechtlich gegen acht Medienunternehmen vor, die Trackingmethoden anwenden. Doch nicht nur die Verbraucherzentrale ist alarmiert, wenn es um Trackingmethoden geht. Auch die deutschen Datenschutzbehörden schalteten sich zwischenzeitlich ein, um unzulässige Werbetracker aus dem Verkehr zu ziehen. Bei Verstößen ist auch damit zu rechnen, dass Bußgelder gegen die gegen das Datenschutzrecht verstoßenden Unternehmen zu verhängen.

Zustimmung von Nutzern

Die Deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) forderte bereits im April 2018, dass User zustimmen müssen, wenn Tracking-Mechanismen auf Internetseiten eingesetzt werden. Oftmals haben die User nicht einmal Kenntnis davon, dass ihr Nutzungsverhalten getrackt wird.

Es ist nicht ausreichend, wenn das Setzen von Cookies mit einem Okay-Button verbunden und damit die Einwilligung des Nutzers eingeholt wird. Dies ist jedoch momentan die gängige Praxis.

Nutzertracking und Berechtigtes Interesse

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte sich einmal mehr auf die Seite der Verbraucherschützer, indem er die Ansicht derer bestätigte. Danach muss der Nutzer beim Speichern und Abrufen von sogenannten Cookies aktiv in diesen Prozess einwilligen. Bei Cookies handelt es sich um eine Methodik, durch die Website-Anbiete Informationen über Website-Besucher erheben und sammeln. Neben Verhaltensweisen und Präferenzen gehören dazu auch Login-Daten. Diese werden an Partnerunternehmen zur Auswertung weitergegeben.

Nach Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Rechtsgrundlage zur Weiterleitung von Nutzerdaten von Drittanbietern und Werbenetzwerke unklar. Die Medien berufen sich auf das in Art. 6, Abs. 1f) der DSGVO benannte berechtigte Interesse. Dieses lässt die Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne vorherige Einwilligung zu.

Bayerische Datenschützer ziehen nach

Anders sieht es der DSK, wonach der Einsatz invasiver Analysetools zur Reichweitenmessung nicht mit dem berechtigten Interesse vereinbar ist. Das Ziel ist laut Aussage der DSK auch mit anderen Tools zu erreichen, die weniger personenbezogene Daten erheben und diese nicht an andere vermitteln. Um die Reichweitenmessung zu ermitteln sei es auch nicht notwendig, sogenannte individuelle Nutzungsprofile zu erstellen.

Auch die Bayerische Datenschutzaufsicht kündigte nach Überprüfung verschiedener Unternehmen an, Bußgeldbescheide gegen betroffene Unternehmen zu erlassen.

Bereits hier berichteten wir zum Thema Tracking und Pixel.

Aussicht

Wenn die betroffenen Medien nicht auf die Abmahnungen des VZBV entsprechend reagieren und geforderte Unterlassungserklärungen nicht abgeben, ist mit Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Unternehmen zu rechnen. Die endgültige Entscheidung zum Umgang mit den Tools hängt dann vom Ausgang dieser Verfahren ab, die sich jedoch weit in die Länge ziehen können.

Die geplante Neuregelung durch die E-Privacy-Verordnung für das Nutzertracking ist noch nicht in Aussicht. Dies ist jedoch unumgänglich, wenn man einheitliche Regelungen dazu auf EU-Ebene haben möchte.

Hierzulande will das zuständige Bundeswirtschaftsministerium das Online-Tracking neu regeln und abschließend klären, welches Tracking eine Einwilligung der Nutzer notwendig macht. Dafür soll ein Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) erstellt werden.

Wir helfen Ihnen!

LEGAL SMART berät Sie in allen datenschutzrechtlichen Fragen zur rechtskonformen Umsetzung zur Nutzung der Trackingtools durch Prüfung Ihrer Website. Mehr erfahren Sie auf unserer Service-Seite.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

23. März 2018

Die DSGVO im Verein

Vereine sind in Deutschland sehr weit verbreitet. Ob es sich um […]

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE
299,00 €

Markenanmeldung DE

Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.