IP-Anonymisierung bei Google Analytics
Das LG Dresden entschied (Urt. v. 11.01.2019 – 1a O 1582/18), […]
Nutzertracking – eine beliebte Methode der Webanalytik, die Daten über das Nutzerverhalten sammelt. Oftmals nutzen Marketing-Abteilungen von Unternehmen diese Methode, um gezielter Werbung für Nutzer schalten zu können.
Verbraucherschützer und Datenschutzbehörden wollen nun noch gezielter vorgehen. Es wird mit ersten Gerichtsverfahren zur Zulässigkeit der Trackingmethoden wie beispielsweise Google Analytics gerechnet.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) geht momentan rechtlich gegen acht Medienunternehmen vor, die Trackingmethoden anwenden. Doch nicht nur die Verbraucherzentrale ist alarmiert, wenn es um Trackingmethoden geht. Auch die deutschen Datenschutzbehörden schalteten sich zwischenzeitlich ein, um unzulässige Werbetracker aus dem Verkehr zu ziehen. Bei Verstößen ist auch damit zu rechnen, dass Bußgelder gegen die gegen das Datenschutzrecht verstoßenden Unternehmen zu verhängen.
Die Deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) forderte bereits im April 2018, dass User zustimmen müssen, wenn Tracking-Mechanismen auf Internetseiten eingesetzt werden. Oftmals haben die User nicht einmal Kenntnis davon, dass ihr Nutzungsverhalten getrackt wird.
Es ist nicht ausreichend, wenn das Setzen von Cookies mit einem Okay-Button verbunden und damit die Einwilligung des Nutzers eingeholt wird. Dies ist jedoch momentan die gängige Praxis.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte sich einmal mehr auf die Seite der Verbraucherschützer, indem er die Ansicht derer bestätigte. Danach muss der Nutzer beim Speichern und Abrufen von sogenannten Cookies aktiv in diesen Prozess einwilligen. Bei Cookies handelt es sich um eine Methodik, durch die Website-Anbiete Informationen über Website-Besucher erheben und sammeln. Neben Verhaltensweisen und Präferenzen gehören dazu auch Login-Daten. Diese werden an Partnerunternehmen zur Auswertung weitergegeben.
Nach Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Rechtsgrundlage zur Weiterleitung von Nutzerdaten von Drittanbietern und Werbenetzwerke unklar. Die Medien berufen sich auf das in Art. 6, Abs. 1f) der DSGVO benannte berechtigte Interesse. Dieses lässt die Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne vorherige Einwilligung zu.
Anders sieht es der DSK, wonach der Einsatz invasiver Analysetools zur Reichweitenmessung nicht mit dem berechtigten Interesse vereinbar ist. Das Ziel ist laut Aussage der DSK auch mit anderen Tools zu erreichen, die weniger personenbezogene Daten erheben und diese nicht an andere vermitteln. Um die Reichweitenmessung zu ermitteln sei es auch nicht notwendig, sogenannte individuelle Nutzungsprofile zu erstellen.
Auch die Bayerische Datenschutzaufsicht kündigte nach Überprüfung verschiedener Unternehmen an, Bußgeldbescheide gegen betroffene Unternehmen zu erlassen.
Bereits hier berichteten wir zum Thema Tracking und Pixel.
Wenn die betroffenen Medien nicht auf die Abmahnungen des VZBV entsprechend reagieren und geforderte Unterlassungserklärungen nicht abgeben, ist mit Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Unternehmen zu rechnen. Die endgültige Entscheidung zum Umgang mit den Tools hängt dann vom Ausgang dieser Verfahren ab, die sich jedoch weit in die Länge ziehen können.
Die geplante Neuregelung durch die E-Privacy-Verordnung für das Nutzertracking ist noch nicht in Aussicht. Dies ist jedoch unumgänglich, wenn man einheitliche Regelungen dazu auf EU-Ebene haben möchte.
Hierzulande will das zuständige Bundeswirtschaftsministerium das Online-Tracking neu regeln und abschließend klären, welches Tracking eine Einwilligung der Nutzer notwendig macht. Dafür soll ein Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) erstellt werden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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