Werbung im Einzelhandel – Vom BGH abgesegnet
Werbung ist für die meisten Unternehmen ein unverzichtbarer Teil ihres Geschäfts. […]
Das OLG Frankfurt am Main beschäftigte sich kürzlich mit einer einstweiligen Verfügung von Amazon gegen eine Plattform (Beschl. v. 22.02.2019 – 6 W 9/19), die die entgeltliche Veröffentlichung von Kundenrezensionen bei Amazon anbietet. Darin untersagte das Gericht dem Unternehmen verschiedene Verhaltensweisen und sieht Verletzungen des Wettbewerbsrechts nach §§ 3, 5 und 5a UWG als gegeben an.
Im Internet findet man so einige Firmen, die gegen Bezahlung Kundenrezensionen bei Amazon veröffentlichen. Im hiesigen Fall bietet das Unternehmen Bewertungen von Produkten an, die von Testern gekauft und ausprobiert werden. Dagegen ging Amazon mit einer einstweiligen Verfügung vor und verlangte unter anderem, dass bezahlte Rezensionen ohne Kennzeichnung unterlassen werden (Antrag 1 a)), dass Vertragspartner des Unternehmens mit den gekauften Bewertungen für ihre Produkte zu werben (Antrag 1 b)) und dass das Angebot des Unternehmens TOS-konform bzw. erlaubt sei (Antrag 2).
Das OLG Frankfurt am Main nimmt einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 I, 5a Abs. 6 UWG an. Gemäß § 5a Abs. 6 handelt unlauter, „wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
Durch die gekauften positiven Bewertungen interessieren sich potenzielle Käufer mehr für diese Produkte, als für andere, die weniger oder gar keine Bewertungen haben. Und genau diese durchschnittlichen Kaufinteressenten gehen davon aus, dass die Bewertungen nicht für eine Gegenleistung erstellt wurden, sondern ehrliche Erfahrungsberichte darstellen. Der kommerzielle Zweck, der schon durch die geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG des Unternehmens erfüllt ist, wird den gekauften Bewertungen jedoch nicht kenntlich gemacht und erfüllt mithin § 5a Abs. 6 UWG.
Auch bezüglich der Werbung mit den Rezensionen gewährte das Gericht einen Unterlassungsanspruch. Dieser folgt aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 UWG, weil über die Hintergründe der Bewertung getäuscht wird und damit „zumindest mittelbar auch über die Eigenschaften der bewerteten Waren/Dienstleistungen.“ Eine Bewertung gegen Bezahlung ist nicht unbeeinflusst und daher irreführend.
Das Unternehmen warb außerdem mit „TOS-konform“ und „erlaubt“. TOS bedeutet “terms of service”, auf deutsch: Nutzungsbedingungen. Dies verstößt gegen §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, weil das Unternehmen seine Kunden in die Irre führt. Sie glauben durch diese Versprechen, dass die bezahlten Bewertungen rechts- und regelkonform sind und nicht von Amazon sanktioniert werden. Dies ist aber, wie eben gezeigt, nicht der Fall. Sie verstoßen nicht nur gegen das UWG, sondern auch gegen die Richtlinien von Amazon und sind mithin irreführend.
Händler, die ihre Waren bei Amazon verkaufen, sollten sich an die Nutzungsbedingungen von Amazon halten, sonst droht ihnen eine Löschung der Bewertungen oder des Produkts. Schlimmstenfalls kann auch der komplette Account gesperrt werden. Die Community-Regelungen und Verkaufsrichtlinien von Amazon verbieten gekaufte Bewertungen ausdrücklich.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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