OLG Köln: WLAN-Sharing ist wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2009 […]
Die Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherungen der vergangenen Jahre waren illegal! Wie Sie die zu viel gezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen, erklären wir Ihnen in diesem Artikel!
Es geht, neben der AXA Versicherung, auch um die Prämienerhöhungen bei der Barmenia (Urt. v. 16.04.2020 Az. 2-23 O 198/19), bei der Deutschen Krankenversicherung (DKV) (Urt. v. 02.09.2020 Az. 9 O 396/17), der Allianz Versicherung (Urt. v. 19. Dezember 2018, Az. IV ZR 255/17), die ARAG und die Bayerische Beamtenkrankenkasse (BBKK).
Am 28.01.2020 (Az. 9 U 138/19) urteilte das OLG Köln, dass die AXA Versicherung an einen Privatversicherten 3000 Euro zurückzahlen muss, da die Versicherung die Anpassungen mangelhaft begründete.
In den letzten Jahren haben viele Versicherungen ihre Beiträge erhöht, ohne diese ausreichend zu begründen. Das ist illegal! Damit eine Beitragserhöhung wirksam wäre, müsste sie gem. § 203 Abs. 5 VVG ausführlich begründet werden. Damit der Versicherungsnehmer die rechtlichen Voraussetzungen, mit denen der Versicherer die Prämienanpassung begründet, in hinreichendem Maße nachvollziehen kann, ist es erforderlich, in der Mitteilung gem. § 203 Abs. 5 VVG die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat.
§ 203 Abs. 5 VVG: „Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.“
Kurz: Unzulässig sind nur pauschale, floskelhafte Begründungen, ohne jede Nachvollziehbarkeit.
Nach dem Urteil wäre bei gestiegenen Leistungsausgaben die Nennung der Veränderung weiterer Kriterien, welche die Prämienhöhe auch beeinflusst haben, jedoch nicht zwingend erforderlich.
Versicherungen dürfen die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung nur dann erhöhen, wenn sie nachweisen können, dass die Krankheitskosten oder die Lebenserwartung der jeweiligen Versicherten steigen werden.
Versicherer müssen sich dafür jedoch an gesetzliche Schwellenwerte halten und dafür müssten die Krankheitskosten um mehr als 10% über den kalkulierbaren Ausgaben gestiegen sein. Bei einer kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit müsste ein Schwellenwert von 5% überschritten sein (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VVG)
Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch und gerade bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Hingegen ist die konkrete Angabe der Veränderung oder des auslösenden Faktors nicht erforderlich.
Eine formell unwirksame Mitteilung i. S.d. § 203 Abs. 5 VVG kann aber durch eine spätere wirksame Mitteilung geheilt werden. Die Beitragsanpassung entfaltet erst ihre Wirksamkeit im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG mit Zugang der späteren wirksamen Mitteilung.
Rechtstipp: Dem Versicherten steht auch bei formellen Begründungsmängeln i. S.d. § 203 Abs. 5 VVG ein bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch wegen überzahlter Prämie in Höhe des Prämienerhöhungsbetrags zu.
Ein Versicherer kann eine formell oder materiell unwirksame Prämienanpassung nicht dadurch ausgleichen, dass eine zeitlich später vorgenommene, dann formell und materiell wirksame Prämienerhöhung, entsprechend höher ausfällt.
Außerdem muss die Beitragserhöhung von einem unabhängigen Prüfer überprüft werden (Treuhänder). Dieser überprüft die Berechnungsgrundlage und stimmt der Erhöhung entweder zu, oder nicht. Hier gibt es bei Klagen auch die häufigsten Streitpunkte. Der Treuhänder muss nämlich unabhängig sein. Viele Versicherungen sehen es jedoch nicht so und halten die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht für eine zwingende Voraussetzung.
Sie haben natürlich einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel bezahlten bei Beitrags, sowie der Zinsen. Damit könnten Ihnen mehrere tausend Euro zustehen! War die Beitragserhöhung unwirksam, müssen Sie auch für die Zukunft nur den ursprünglich vereinbarten Versicherungsbeitrag zahlen. So profitieren Sie von weiteren monatlichen Ersparnissen
Rechtstipp: Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch des Versicherten im Fall einer unzureichend begründeten Prämienanpassung gilt die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Die Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Prämienanpassung zugegangen ist.
Die Versicherten können die zu viel gezahlten Beiträge meist in vier- bis fünfstelliger Höhe zurückerstattet bekommen! Natürlich müssen die Begründungen keine genauen mathematischen Berechnungen enthalten, aber die kurzen, groben Ausführungen der meisten Versicherungen reichen auch bei weitem nicht aus.
Sie wurden von einer hohen Beitragserhöhung überrascht? Wir helfen Ihnen bei der Prüfung der Beitragserhöhung und unterstützen Sie bei der Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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