EuGH: bei der Beurteilung der Gewerblichkeit von Online-Verkäufen ist nicht allein die Artikelanzahl entscheidend
Die Frage, ob es sich im Rahmen des Online-Handels um eine […]
In seinem Urteil vom 16. April 2019 hat das Münchner Landgericht (Az. 33 O 6880/18) entschieden, dass durch das Online-Bewertungsportal Jameda gelöschte positive Bewertungen eines Zahnarztes nach Kündigung seines Profils nicht wieder veröffentlicht werden muss.
Der Kläger, ein kieler Zahnarzt klagte auf Wiederveröffentlichung seiner positiven Bewertungen gegen das Online-Bewertungsportal Jameda. Begründet hat der Zahnarzt seinen Anspruch damit, dass die Löschung Anfang 2018 ein Schikane-Akt Jamedas gewesen sei, nachdem dieser sein Premium-Abo gekündigt hatte.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass Kündigung und Löschung zwar möglicherweise in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Daraus jedoch einen Akt der Schikane herzuleiten, überzeugte die Richter nicht. Vielmehr hat Jameda auch zuvor bereits Löschungen von Bewertungen des Klägers vorgenommen, wenn die Echtheit dieser nicht nachvollziehbar gewesen sind. Jameda konnte zudem glaubhaft nachweisen, dass auch die Bewertungen zugunsten des Klägers Zweifel an der Echtheit zuließen und somit die Löschung rechtfertigten. Auch sah das Landgericht in der Löschung die Sicherstellung der Qualität von Jameda als souveränes Bewertungsportal.
Das Landgericht sah indes auch keine Verpflichtung Jamedas, die gelöschten Bewertungen wieder zu veröffentlichen. Es begründete seine Entscheidung mit den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung zur Löschung von negativen Bewertungen. Derjenige, der eine Bewertung wieder eingefügt haben möchte, muss die durch die Löschung der Kommentare entstandene Rechtsverletzung beweisen.
Dies gelang dem Kläger jedoch nicht. Von negativen Auswirkungen bzw. einer Rechtsverletzung konnte hier nicht ausgegangen werden, insbesondere schon deshalb nicht, da die Löschung keine weitergehenden Folgen für den Kläger hatte. Seine Gesamtnote sank um gerade einmal 0,1 Punkte von 1,5 auf 1,6.
Sollte einmal eine positive Bewertung über Sie grundlos entfernt worden sein, sollten Sie sie anwaltliche Unterstützung holen. Ein Anwalt kann die gelöschte Bewertung notfalls auch über eine Klage wieder rückgängig machen. Wichtig ist dann, dass Sie Beweise sammeln. Dafür können Sie einen Screenshot von der Bewertung machen und die vorherige und nachherige Gesamtnote notieren. Anders als in dem hiesigen Fall kommt es durchaus häufig zu erheblichen Änderungen der Gesamtnote. Der Anwalt kann dann für Sie Wiedereintragungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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