Reisevermittler handelt rechtswidrig bei Reiseveranstalter-Forderungen
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Die neue Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 11. August 2020 (Az. 32 C 2136/20 (18)) wird vielen Reisenden Freude bereiten, denn die Richter haben entschieden, dass bei einer Stornierung wegen Corona der volle Reisepreis vom Veranstalter zurückzuzahlen ist, auch wenn es keine Reisewarnung für das Reiseziel gab!
Dafür sei es ausreichend, dass eine gewissen Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Sars-Cov-2-Virus im Reisegebiet bestand.
Für Reisende deren Reise noch bevorsteht ist die aktuelle Lage weitaus ungewiss. Für viele Länder hat das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung ausgesprochen (Stand 14. August 2020). Darunter sind auch beliebte Urlaubsziele wie Mallorca und andere Regionen Spaniens.
Viele Reisende glaube, dass ein Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ohne Stornierungskosten nur bei ausgesprochener Reisewarnung möglich wäre. Diese Ansicht verunsichert Reisende noch zusätzlich, und auch die Reiseunternehmen tragen ihren Teil zu dieser Verunsicherung bei, indem sie sich oftmals quer stellen und den Reisenden hohe Stornierungskosten aufbürden wollen.
Dass rechtlich nicht von vornherein eine pauschale Entscheidung getroffen werden kann, beweist die aktuelle Entscheidung des AG Frankfurts.
Wir erklären Ihnen was diese Entscheidung für Sie bedeutet!
„Ein Reiseveranstalter ist zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.“
Der Kläger stornierte am 07.03.2020 wegen der sich weltweit ausbreitenden Corona-Pandemie seine ab dem 14.04.2020 geplante Reise nach Italien (Ischia). Die beklagte Reiseveranstalterin erhob dafür Stornierungsgebühren und der Kläger forderte die Rückzahlung des kompletten Reisepreis. Als die Beklagte dem auch nach Fristsetzung nicht nachkam, klagte er mit der Begründung, der Rücktritt vom Reisevertrag beruhe auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand. Die Reiseveranstalterin müsse daher die kompletten Reisekosten ohne Abzug zurückzahlen. Die Beklagte wandte ein, dass zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März 2020 für das Reisegebiet (Golf von Neapel) noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.
Das AG Frankfurt gab der Klage (teilweise) statt und begründete die Verpflichtung zur Rückzahlung des Reisepreises damit, dass es darauf ankomme, wann der Reisende zurück trete und wie die Pandemielage vor Ort ist.
Liegt bei Rücktritt bereits eine „als außergewöhnlich zu qualifizierende Lage“ vor, seien an die Darlegung des Reisenden keine allzu strengen Anforderungen zu setzen.
Nach Ansicht der Richter sind also Reisewarnungen für ein bestimmtes Reisegebiet nicht zwingend erforderlich. Demnach würde schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Gesundheitsgefahr und eine „gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus“.
Rechtstipp: liegt zwar keine Reisewarnung für Ihr Reisegebiet vor, aber es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsgefahr und einer weiteren (stärkeren) Ausbreitung des Virus am Urlaubsort, können Sie die Reise stornieren und das betreffende Reiseunternehmen darf dann keine Stornierungskosten gem. § 651h Abs. 3 BGB erheben!
Abschließend kann man festhalten, dass ein Rücktritt von Pauschalreiseverträgen nur nach einer Reisewarnung kostenfrei möglich wäre nur ein weit verbreiteter Irrglaube ist! Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stellt vielmehr ein Indiz für das Vorliegen der besagten „Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsgefahr“ und einer „gesundheitsgefährdenden Lage der Ausbreitung des Virus“ dar. Reiseveranstalter verfechten die gegenteilige Ansicht jedoch vehement, sodass sie immer versuchen dem Reisenden möglichst hohe Stornokosten aufzubürden.
Lassen Sie sich das nicht gefallen und wenden sich an unser im Reiserecht spezialisiertes Team!
Liegt Ihre Reise noch vor Ihnen? Dann ist unser Tipp: sammeln Sie so viel Informationen wie möglich über die Lage an Ihrem Urlaubsziel.
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Wir stehen Ihnen sehr gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie in allen rechtlichen Belangen. Melden Sie sich bei uns!
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Jetzt doch: Gutscheine für annullierte Pauschalreisen“.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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