Oberlandesgerichte bestätigen Verbraucherrechte im Abgasskandal
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Im Design von Autos steckt viel Zeit und Geld. Außerdem geht es um den Ruf und Wiedererkennungswert. Daher lassen sich die Automobilhersteller ihre Werke schützen. Dies ist oft, aber eben nicht immer erfolgreich, wie aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen.
Der Europäische Gerichtshof (EuG) hat sich kürzlich mit Streitigkeiten über die Geschmacksmusterrechte am Design Porsche 911 sowie VW T5 und Caddy beschäftigt.
Geschmacksmuster schützen, genauso wie das Urheber-, Patent- und Markenrecht geistiges Eigentum. Bei Geschmacksmustern geht es um die Optik, also das Design der Werke. Dieses ergibt sich aus den Linien, Konturen, Farben, Strukturen, Werkstoffen usw.
Die Form von Autos ist extrem wichtig für die Autobauer und ihre Kunden. Sie sind zweifelsfrei schutzfähig. Ob im Einzelfall ein Geschmacksmuster eingetragen werden kann bzw. ob dieses zu Recht eingetragen wurde, ist fallabhängig. So musste zum Beispiel Porsche bei seinem bekannten Modell 911 gerade eine Niederlage vor dem EuG einstecken (Urt. v. 06.06.2019 – T-2010/18). Die Modelbaufirma Autec hat bei dem europäischen At für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Löschungsantrag gestellt, der vom EUIPO bewilligt und vom EuG bestätigt wurde. Dem Geschmacksmuster fehlt nach Ansicht der Richter die Eigenart, weil sich die Porsche 911-Versionen nicht deutlich genug voneinander unterscheiden.
Anders entschied das Gericht im Fall von VW, in dem der Modellbauer Rietze die Geschmacksmuster vom T5 und Caddy löschen ließ. Hier sahen die Richter genug Unterschiede zu den Vorgängerversionen.
In einem Verfahren vor dem LG Braunschweig ging es um die Urheberrechte am VW Käfer. Die Tochter eines an der Entwicklung des Autos beteiligten Konstrukteurs machte gegenüber VW Urheberrechte gemäß § 32a UrhG geltend.
Das Urheberrecht schützt Werke, also geistige Schöpfungen aus dem künstlerischen und literarischen Bereich. Derjenige, der das Werk geschaffen hat wird Urheber genannt und hat an diesem sämtliche Rechte. Er darf bestimmen, wer das Werk nutzen, vervielfältigen und veröffentlichen darf.
Das Design von Autos kann dem Urheberrecht unterfallen. Wird das Werk deutlich erfolgreicher verwertet als angenommen, darf der Urheber auch nachträglich eine angemessene Beteiligung an den Erträgen erzielen, § 32a Abs. 1 UrhG. Dies verlangt nun die Tochter und Erbin eines damals bei VW beschäftigten Konstrukteurs und legt zum Beweis Skizzen vor, die angeblich von ihrem Vater stammen. Da dort aber nur „K.“ steht, lässt sich nicht sicher sagen, dass die Skizzen überhaupt von ihm stammen. Außerdem gab es zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits Skizzen anderer Personen für den Käfer und unter anderem Mercedes hat ein optisch ähnliches Auto vorgestellt. Alles in allem sah das LG Braunschweig (Urt. v. 19.06.2019, 9 O 3006/17) den Nachweis der Urheberschaft des Vaters an der Karosserie des Käfers als nicht beweisen an.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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