Gründung einer Werbeagentur
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Eine GbR entsteht durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen (oder auch freiberuflichen) Unternehmens zusammenschließen. Dabei sind gewerbliche Tätigkeiten zur Begründung einer GbR nicht zwingend. Gemäß §705 BGB darf der Zweck jede erlaubte Tätigkeit sein.
Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Da die GbR keine eigene Firma nutzen kann, werden beim Gewerbeamt allein die Vor- und Zunamen der Gesellschafter registriert.
Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung ist die Außen-GbR rechtsfähig, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die GbR kann also selber Vertragspartner werden und Schuldnerin bzw. Gläubigerin daraus folgender Ansprüche sein. Aus der Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich auch deren Parteifähigkeit im Zivilprozess, was für die Praxis sehr bedeutsam ist. Die GbR kann damit nämlich als Partei selbst klagen und Leistung an sich selbst verlangen. Ebenso kann die GbR als solche auch verklagt werden.
Die GbR haftet im Außenverhältnis grundsätzlich als Anspruchsgegnerin für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann z. B. einen Gesellschafter nach seiner freien Wahl aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann dann die anderen Gesellschaftern intern in Regress nehmen, um einen Ausgleich zu erzielen, wobei der in Anspruch Genommene das Insolvenzrisiko der anderen Gesellschafter trägt. Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Regelung erfolgen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Interne Haftungsvereinbarungen wirken aber nicht gegenüber Dritten!
Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, z. B. auf das Vermögen der Gesellschaft, ist grundsätzlich möglich. Nach der Rechtssprechung ist eine Haftungsbeschränkung jedoch nur dann wirksam, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Unwirksam ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da diese dem Erfordernis der individuellen Vereinbarung nicht genüge.
Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft als Grundtyp vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, wobei der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt, der im Gesellschaftsvertrag anderes vereinbart werden kann.
Das Ausscheiden Einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse können aber auch andere Regelungen getroffen werden.
Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die Gesellschafter hierfür ihre Zustimmung erteilen. In diesem Fall hat der neue Gesellschafter dieselbe Rechtsstellung wie der Ausscheidende, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Fazit:
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als grundsätzliche Gesellschaftsform im Gesetz vorgesehen und bietet insbesondere in der schnellen und kostengünstigen Gründungsmöglichkeit erhebliche Vorteile. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass eine grundsätzliche Haftungsbeschränkung nicht vorgesehen ist, sondern individuell mit einem Geschäftspartner vereinbart werden müsste.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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