Gesellschaftsformen: Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Guido Kluck, LL.M. | 28. April 2010

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Nach neuer Rechtslage genügt seit 1. Juli 1998 anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.

Gesetzliche Grundlage der OHG ist § 105 HGB: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist“.

Die wesentlichen Rechtsbeziehungen der OHG sind in einer grundsätzlichen Struktur  gesetzlich geregelt. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftervertrag. Die gesetzlichen Vorschriften finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

Die OHG wird durch den Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und die Gewerbeanmeldung begründet. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag hat die Bestimmung eines Zwecks der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Verfolgung dieses Zwecks durch die Gesellschafter vorzusehen. Durch den Gesellschaftsvertrag ist die OHG gegründet, besteht jedoch zunächst nur im Innenverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt wird das Gesellschaftsrecht auf sie angewandt. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, existiert die oHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Handelsrecht

Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen.

Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Um eine Geschäftsführungsbefugnis einem Gesellschafter zu entziehen bedarf es im Fall eines wichtigen Grundes einer hierauf gerichteten Klage, soweit dies nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist. Für die Regelung ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder allein vertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter können diese gesetzliche Regelung durch den Gesellschaftsvertrag abbedingen. Üblich sind z. B. Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu nehmen ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht.

Für die Haftung gilt, dass Gläubiger sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können, jeweils für die volle Forderung. Ein erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.

Gesetzlich verankert ist ein Wettbewerbsverbot: Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten.

Fazit:

Die OHG ermöglicht es den Gesellschaftern einheitlich unter einer Firma aufzutreten und den besonderen Vorteil genießen, dass es keiner Stammeinlage bedarf. Zu beachten ist jedoch, dass es zur Begründung einer OHG einer Eintragung in das Handelsregister bedarf, welche Kosten auslösen, die bei der Gründung zu berücksichtigen sind.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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