Wir hatten in den vergangenen Tagen wiederholt (hier, hier und hier) über den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums berichtet, mit welchem eine Neuregelung des §97a UrhG geschaffen werden sollte, welche überzogene Forderungen aus Abmahnungen eindämmen sollte.
Gestern sollte der Referentenentwurf ins Parlament eingebracht werden, damit noch vor der Sommerpause hierüber abgestimmt werden könnte und das Gesetz in Kraft hätte treten können. Doch daraus wurde nichts, wie ein Sprecher des Bundesjustizministeriums mitteilte. Man habe den Referentenentwurf kurzfristig von der Tagesordnung genommen, da das Gesetz noch einer weiteren Abstimmung zwischen den verschiedenen Ministerien bedürfe. Es habe wiederholte Kritik von Verbraucherschützern an dem Gesetzesentwurf gegeben, da dieser noch zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte und zu befürchten sei, dass die neue gesetzliche Regelung keine Auswirkung auf das Abmahn-Vorkommen haben könnte.
Nähere Ausführungen bzgl. einer möglichen Änderung des Gesetzesentwurf sind bisher noch nicht bekannt.
Das Vorgehen ist in diesem Fall zu begrüßen. Durch eine übereilte Beschlussfassung bestand die Gefahr, dass die Situation bzgl. der Einschätzung von Abmahnungen nicht verändert wird, wie dies diesseits bereits hier ausgeführt wurde. Der Grund hierfür bestand darin, dass eine Ausnahmeregelung mit unbestimmten Rechtsbegriffen („Anzahl und Schwere der Rechtsverletzung“) die Möglichkeit eröffnet hätte, dass zukünftige Abmahnungen bei gleich bleibender Begründung wie derzeit, mit denselben hohen Kostenforderungen versehen werden könnten, was durch das Gesetz gerade verhindert werden sollte.
Aus diesem Grunde begrüße ich das Vorgehen, dass nicht erneut eine Regelung, wie seinerzeit die Norm des § 97a Abs.2 UrhG, geschaffen wird, welche dann in der Praxis keine Anwendung findet und die aktuelle Situation ungehindert fortgesetzt werden kann.
Es bleibt nunmehr nur abzuwarten, welche Änderungen im Gesetzesentwurf vorgenommen werden, um eine für die Praxis eindeutige Regelung zu schaffen, welche sämtlichen Beteiligten ausreichend Rechtssicherheit gibt.
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