Abmahnungen durch IDO-Verband
Der IDO-Verband mahnt seit Jahren Unternehmen für die verschiedensten Dinge ab. […]
Wer an Glücksspielen teilnimmt, wird schnell feststellen, dass man nicht immer nur gewinnt und schnell hohe Verluste angehäuft sind. Wer online zockt, hat dabei recht gute Chancen, seinen Einsatz zurückzubekommen, denn: Glücksspiel im Internet ist in Deutschland verboten!
§ 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) erklärt in Absatz 4: „Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“
Schon der BGH hat im Jahr 1962 entschieden: „Ein Spielvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist schlechthin nichtig; und das auf Grund eines solchen Vertrages Geleistete kann aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden.“ (Urt. v. 12.07.1962 – VII ZR 28/61)
Absatz 5 von § 4 GlüStV erklärt aber: „Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben […]“
Es ist den Bundesländern also erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen das Online-Glücksspiel zu erlauben. Davon hat bisher nur Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht.
Schon im Oktober 2017 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Verfassungsrecht und dem Unionsrecht vereinbar ist (Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18.16). Dem haben sich seit dem auch mehrere Oberlandesgerichte angeschlossen, zuletzt das OLG NRW (Beschl. v. 30.03.2020 – 13 B 1696/19).
Das verbot des Glücksspiels im Internet wird vor allem damit begründet, dass Jugendliche geschützt werden, die sich zu Online-Glücksspielen viel leichter Zugriff verschaffen können als zu Spielhallen. Des Weiteren geht es um die Bekämpfung „Begleitkriminalität“ wie Manipulationen und Geldwäsche. Außerdem soll so Spielsucht bekämpft werden, da ein Glücksspiel von zuhause sehr einfach und anonym ist.
Interessant ist auch eine Entscheidung des OLG Koblenz (Urt. v. 03.07.2019 – 9 U 1359/18), welches einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) annahm. Ein Online-Glücksspielanbieter (www.lottohelden.de) wurde zur Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatz nach dem UWG verurteilt, weil er mit dem Online-Glücksspiel warb.
Dadurch, dass das Glücksspiel in Deutschland verboten ist, sind die Verträge, die mit den Glücksspielanbietern geschlossen sind, unwirksam. § 134 BGB regelt die Nichtigkeit von Verträgen, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen.
Durch die Nichtigkeit des Vertrags hat der Spieler seine Leistung, also die Zahlung des Geldes, ohne einen Rechtsgrund vollzogen und kann sich das Geld gem. § 812 BGB vom Online-Casino zurückholen. Die Frist dafür beträgt 3 Jahre und beginnt erst mit Ende des laufenden Jahres.
Wer bei dem Online-Casino auf Granit beißt, kann sich das Geld auch vom Zahlungsdienstleister zurückholen. Egal ob die Bank oder PayPal – sie müssen die Transaktion rückgängig machen. Dadurch, dass Glückspiele im Internet verboten sind, müssen die Banken solche Transaktionen verweigern.
PayPal wurde in einem Verfahren vor dem LG 26 (Urt. v. 19.02.2019 – C 346/18) dazu verurteilt, die Zahlung zurückzuerstatten, die an ein Online-Casino geleistet wurde. Der Kläger wollte seine Glücksspielverluste rückgängig machen und bekam damit Recht. PayPal verstieß mit der Zahlung nämlich gegen § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV, der besagt: „Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“ Mit der Ausführung der Transaktion hatte PayPal aber am illegalen Glücksspiel mitgewirkt und musste das Geld erstatten. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Dann setzen Sie Ihre Rechte durch! Da Glücksspiel in Deutschland online verboten ist, stehen die Chancen gut, das Geld zurückzubekommen – und wenn nicht vom Anbieter selbst, dann über die Rückabwicklung der Transkation.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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